2C_565/2023 28.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_565/2023  
 
 
Urteil vom 28. Mai 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Hongler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, 
 
gegen  
 
1. Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Postfach, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 23. August 2023 (VB.2023.00198). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1979) ist Staatsangehöriger des Kosovo und reiste im Juli 1985 - damals 6-jährig - im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Im Jahr 2001 heiratete er seine Landsfrau B.________ (geb. 1983); diese reiste im August 2002 in die Schweiz ein. Aus der Ehe gingen der Sohn C.________ (geb. 2005) und die Tochter D.________ (geb. 2010) hervor. Alle Familienmitglieder sind im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. 
 
B.  
 
B.a. Zwischen 1996 und 2016 führte A.________ (mit längeren Unterbrüchen und teils parallel zu seiner Ehe) eine sexuelle Beziehung mit der in der Schweiz ansässigen Spanierin E.________ (geb. 1979). Am 25. August 2016 fügte A.________ ihr bei einem (sexuellen) Treffen diverse Verletzungen zu. In Folge der daraufhin eingeleiteten Strafuntersuchung wurde A.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2020 wegen sexueller Nötigung, Nötigung und des Versuchs hierzu, mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgelegt.  
 
B.b. Im Übrigen trat A.________ während seines Aufenthalts in der Schweiz wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:  
 
- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 19. November 2002 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Führen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs; Busse von Fr. 1'000.--. 
- Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. September 2006 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Drohung, einfacher Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz; bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten. 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Oktober 2014 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz; bedingte Geld-strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und Busse von Fr. 300.--. 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 7. Juli 2020 wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwerte (Mobiltelefon); Busse von Fr. 100.--. 
Wegen der Verurteilung von 2006 wurde A.________ am 15. Juni 2007 zudem ausländerrechtlich verwarnt. 
 
B.c. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 20. März 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2023).  
 
C. Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2023 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2023 sei aufzuheben und es sei das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Bei Gutheissung der Beschwerde sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu festzulegen.  
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Migration (SEM) haben sich nicht vernehmen lassen. 
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 erkannte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. Sämtliche Akten, um deren Beizug der Beschwerdeführer ersucht, liegen dem Bundesgericht vor (Art. 102 Abs. 2 BGG). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3). 
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung besteht grundsätzlich ein Anspruch (BGE 141 II 169 E. 4.4.4; 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 1). Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist hingegen eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit zulässig.  
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Insoweit in der Beschwerde auf die Eingabe bei der Vorinstanz verwiesen wird, genügen die Vorbringen den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht von vornherein nicht, und ist darauf nicht weiter einzugehen (BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2; Urteile 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 2.1; 2C_205/2022 vom 8. März 2022 E. 2.2 und 2.4).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers infolge seiner Straffälligkeit. 
 
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 146 II 324 E. 3.1 mit Hinweisen).  
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich zu einer überjährigen Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt wurde. Es ist ebenso unbestritten, dass er damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt hat. Da die verfahrensauslösenden Delikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, finden Art. 66a ff. StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG keine Anwendung (BGE 146 II 1 E. 2.1.2; 146 II 333 E. 5.1). 
Hingegen rügt der Beschwerdeführer, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht verhältnismässig und nicht mit Art. 8 EMRK vereinbar sei. 
 
3.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Da sich der Beschwerdeführer seit fast 40 Jahren in der Schweiz aufhält und seine Ehefrau und seine beiden - wenigstens im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils - minderjährigen Kinder hier leben, tangiert der Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorliegend ausserdem seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Es ist somit auch eine Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen, wobei sich diese mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG deckt (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.2).  
Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, sich auch aufgrund der Beziehung zu den ebenfalls mit der Familie zusammenwohnenden Eltern auf ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben berufen zu können, vermag er die rechtsprechungsgemäss erforderliche besondere Abhängigkeit nicht aufzuzeigen. Die finanzielle Unterstützung der Eltern im Rahmen des Zusammenwohnens respektive der damit verbundenen Unkosten (namentlich Wohn- und Verpflegungskosten) bleibt unsubstantiiert (vgl. vorne E. 2.2); ein besonderes Pflege- oder Betreuungsbedürfnis wird nicht geltend gemacht, und ist auch nicht ersichtlich (vgl. dazu die Urteile 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1; 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.2; jeweils mit Hinweisen). Allerdings ist die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern in der ohnehin vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung mitzuberücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 5). 
 
3.3. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit bzw. der Interessenabwägung sind die individuellen Interessen des Betroffenen und seiner Angehörigen, ihre Beziehung - trotz Straffälligkeit - weiter im Land leben zu können, und die öffentlichen Interessen daran, dass der straffällige Ausländer die Schweiz aus Sicherheitsgründen verlässt, sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil 2C_348/2020 vom 10. Juli 2020 E. 5.1; Urteil des EGMR vom 4. Juli 2023 B.F. gegen Schweiz [Nr. 13258/18] § 88). Rechtsprechungsgemäss sind dabei namentlich zu berücksichtigen (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (BGE 139 I 145 E. 2.4; 139 I 31 E. 2.3.3; 139 I 16 E. 2.2.1; Urteile 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.3; 2C_739/2022 vom 13. September 2023 E. 3.4; 2C_348/2020 vom 10. Juli 2020 E. 5.2.2; Urteil des EGMR M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020 [Nr. 59006/18] § 49 ff. mit Hinweisen). Unter dieses letzte Kriterium fällt der besondere Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (Art. 3 KRK; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5; Urteile des EGMR vom 4. Juli 2023 B.F. gegen Schweiz [Nr. 13258/18] § 119 f. und vom 23. November 2021 S.N. und M.B.N. gegen Schweiz [Nr. 12937/20] §§ 100, 103 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteile 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.3; 2C_739/2022 vom 13. September 2023 E. 3.4; 2C_348/2020 vom 10. Juli 2020 E. 5.2.2; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich - wie der Beschwerdeführer - schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2; Urteile 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.3; 2C_860/2022 vom 4. Mai 2023 E. 9.1). Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz kann aber auch in diesen Fällen ein überwiegendes Interesse daran bestehen, die Anwesenheit des Ausländers zu beenden, da und soweit er (1) hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder (2) er sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3; Urteil 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E. 5.5).  
 
4.  
 
4.1. Ausgangspunkt und Massstab für die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1; Urteil 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.1). Für das migrationsrechtliche Verschulden ist allerdings nicht nur das für die Anlasstat verhängte Strafmass ausschlaggebend, sondern die Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil (Urteil 2C_30/2022 vom 29. November 2022 E. 4.3.1). Dabei dürfen auch länger zurückliegende Straftaten, die aus dem Strafregister gelöscht wurden, berücksichtigt werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteile 2C_860/2022 vom 4. Mai 2023 E. 9.2.1; 2C_85/2021 vom 7. Mai 2021 E. 5.2.1).  
 
4.2. Das Verwaltungsgericht schloss auf ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, wobei es primär auf die Verurteilung vom 15. Juni 2020 wegen sexueller Nötigung, Nötigung und des Versuchs hierzu, mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten abstellte. Der Strafe lag insbesondere ein Vorfall von August 2016 zu Grunde, anlässlich dessen der Beschwerdeführer eine Frau, mit der er zwischen 1996 und 2016 teils parallel zu seiner Ehe eine sexuelle Beziehung führte, zu Oralsex nötigte, und sie zudem mehrfach schlug und trat (unter anderem mit einer Fernbedienung und einem Besenstiel), was unter anderem einen Bruch an der Basis des dritten Mittelhandknochens links zur Folge hatte; ferner brachte er eine Videokamera im Gang ihrer Wohnung zur Kontrolle, Einschüchterung und Einschränkung ihrer Freiheit an und drohte, ihre Familie umzubringen. Dabei ging das Obergericht in Bezug auf die sexuelle Nötigung objektiv von einer moderaten Tatschwere aus. Die übrigen Delikte wurden straferhöhend gewertet. Gemäss dem Strafurteil habe der Beschwerdeführer aus vollkommen egoistischen, selbstsüchtigen Motiven und zur Aufrechterhaltung seiner Machtposition gehandelt. Auch wenn das Obergericht ihn vom Vorwurf der Vergewaltigung, der weiteren mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie der weiteren mehrfachen Körperverletzung freisprach, ist nach dem Gesagten mit der Vorinstanz von einem gewichtigen ausländerrechtlichen Verschulden des Beschwerdeführers und somit einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung auszugehen.  
 
4.3. Entgegen den Beschwerdevorbringen fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht, dass das Obergericht die Strafe aufgrund des subjektiven Verschuldens auch nicht erhöhte. Die insgesamt ausgesprochene Freiheitsstrafe von über zwei Jahren und die Tatschwere in Bezug auf die sexuelle Nötigung begründen ohne Weiteres entsprechend erhebliche öffentliche Interessen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht neben der Verurteilung von 2020 auch die weiteren strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers (vorne B.a) für die ausländerrechtliche Beurteilung miteinbezog (vgl. vorne E. 4.1). Der Beschwerdeführer rügt zwar, dass Strafen doppelt gezählt worden seien, zeigt vor Bundesgericht aber nicht konkret auf, welche Verurteilungen im Rahmen der strafrechtlichen Verurteilung bereits straferhöhend berücksichtigt worden sind (vgl. zur Rügepflicht vor Bundesgericht, vorne E. 2.1). Es gelingt ihm damit nicht, eine fehlerhafte Rechtsanwendung seitens der Vorinstanz darzutun. Auch nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz dem Zeitablauf seit den älteren Delikten keine respektive nicht ausreichend Rechnung getragen hätte; vielmehr hat sie - rechtsprechungsgemäss (vgl. wiederum vorne E. 4.1) - die früheren Delikte im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung (mit-) berücksichtigt, wobei die verfahrensauslösende Verurteilung offenkundig im Vordergrund stand.  
 
4.4. In Bezug auf die Rückfallgefahr ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als die per Strafbefehl ausgesprochene Busse von Fr. 100.-- aus dem Jahr 2020 (wegen der Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwerte, vgl. vorne B.b) noch keine nennenswerte Rückfallgefahr begründet. Zudem ist anzuerkennen, dass sich der Beschwerdeführer seit August 2016 abgesehen von der erwähnten Busse soweit ersichtlich nichts hat zu Schulden kommen lassen und die dem Opfer seiner Straftat von 2016 geschuldete Genugtuung bezahlt zu haben scheint.  
Gleichzeitig ist allerdings auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Beschwerdeführer seit der Tat in Haft respektive in einem hängigen Strafverfahren befand sowie hiernach unter dem Druck der strafrechtlichen Probezeit respektive des ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens stand, was die Aussagekraft seines Wohlverhaltens praxisgemäss zumindest schmälert (Urteile 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.3; 2C_568/2021 vom 17. August 2022 E. 5.2.5; 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.6 f.). Zudem fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nach Jahren relativer Unauffälligkeit wieder schwer delinquierte; so beging er das verfahrensauslösende Delikt nachdem er bereits 2006 zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt und in der Folge ausländerrechtlich verwarnt worden war. Schliesslich handelt es sich sowohl bei der sexuellen Nötigung als auch den Körperverletzungen um Delikte, die gegen besonders hochwertige Rechtsgüter - namentlich die körperliche und sexuelle Integrität - gerichtet sind, wobei gerade bei Taten, welche die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers empfindlich beeinträchtigen, ausländerrechtlich höchstens ein minimales Rückfallrisiko in Kauf genommen werden kann (Urteil 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 4.3.2; 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.3.1); die sexuelle Nötigung ist zudem eine Anlasstat, die nach dem mittlerweile in Kraft getretenen Art. 66a StGB (und unter Vorbehalt der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB) eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen würde (Art. 66a Abs. 1 lit. h AIG). Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar, die - wie vorliegend die sexuelle Nötigung - vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden; doch ist der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der bereits in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV aufgeführten Taten in der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK insofern Rechnung zu tragen, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht (insbesondere der EMRK) kommt (BGE 139 I 16 E. 5; Urteil 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1.2). Entgegen den Beschwerdevorbringen ist angesichts dieser Gesamtumstände auch nicht entscheidend, dass das Obergericht Zürich einen Teil der Strafe aufgeschoben hat (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 4.3.4; 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 7.2.3; 2C_488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.5). 
 
4.5. Im Ergebnis ist es auch unter Einbezug des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers während den knapp sieben Jahren zwischen August 2016 und dem vorliegend angefochtenen Urteil bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem erheblichen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausgeht. Bei einer Gefahr für hochwertige Rechtsgüter sowie wiederholter Delinquenz - wie sie hier vorliegen - besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Entfernungsmassnahme (vgl. vorstehende E. 3.4). Dieses kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden. Das heisst, es müssen aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen (vgl. Urteile 2C_149/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.4; 2C_967/2021 vom 23. Januar 2023 E. 6.3; 2C_568/2021 vom 17. August 2022 E. 5.3, je mit Hinweisen). Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer ergänzend geltend gemachte (und vergleichsweise geringe) öffentliche Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zwecks Abzahlung seiner Schulden aus dem Strafverfahren nichts zu ändern.  
 
5.  
Zu prüfen bleibt somit, ob vorliegend private Interessen respektive aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände vorliegen, welche das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme aufzuwiegen vermögen. 
 
5.1. Der im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 44-jährige Beschwerdeführer ist im Alter von sechs Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat einen Grossteil seiner Kindheit und Jugend sowie sein gesamtes Erwachsenenalter in der Schweiz verbracht und hier die Schulen besucht. Nach eigenen Angaben spricht er Deutsch, Albanisch, Spanisch, Italienisch und Portugiesisch. Nach der obligatorischen Schulzeit habe er zunächst als Autolackierer und dann im Pflegeberuf gearbeitet, wobei er in Letzterem auch Kurse absolvierte. Aufgrund der Arbeitsbedingungen (Schichtbetrieb; schlechte Bezahlung) habe er gekündigt und begonnen, auf dem Bau zu arbeiten. Seither arbeite er bei der F.________ AG in einem Vollzeitpensum im Abdichtungsbau. Er lebt mit seiner Ehefrau, den beiden Kindern sowie seinen Eltern zusammen im gleichen Haushalt. Gemäss seinen Angaben verfügt er über einen Freundeskreis, der grösstenteils aus Italienern, aber auch einigen Schweizern und Serben bestehe, die er nach Möglichkeit auf ein Bier am Wochenende treffe. Ansonsten verbringe er seine Freizeit mit seinen Kindern, fahre Fahrrad mit seinem Sohn, gehe mit seiner Tochter schwimmen, und engagiere sich bei einer Gewerkschaft.  
Angesichts der Feststellungen im angefochtenen Entscheid ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz seit langem beruflich integriert ist: Er ist erwerbstätig und hat in der Schweiz soweit ersichtlich nie Sozialhilfe bezogen. Nennenswerte Schulden ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht; gemäss eigenen Angaben ist er gegenwärtig daran, die Kosten aus den Strafverfahren abzubezahlen. Zudem verfügt er in der Schweiz soweit ersichtlich über ein soziales Umfeld. Von einer gelungenen sozialen Integration in der Schweiz kann angesichts der (wiederholten) schweren Delinquenz allerdings nicht gesprochen werden. Trotzdem trifft der Bewilligungswiderruf den Beschwerdeführer insgesamt hart. 
 
5.2. Gleichzeitig bestehen erhebliche Interessen der Familienangehörigen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz.  
 
5.2.1. Wie dargelegt lebt der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern - die im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 13 respektive 17 Jahre alt waren - sowie den Eltern in derselben Wohnung. Die Vorinstanz geht davon aus, dass eine Übersiedlung in das gemeinsame Heimatland zumindest den Kindern nicht zumutbar ist, dass diese aber mit ihrer Mutter in der Schweiz verbleiben können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers zur Trennung der Eheleute und der Familiengemeinschaft mit den Kindern führen würde. Angesichts des gemeinsamen Haushalts ist von einem intakten und gelebten Familienleben im Rahmen von Art. 8 EMRK auszugehen.  
 
5.2.2. Zweifelsohne - das anerkennt auch die Vorinstanz - trifft die Wegweisung des Beschwerdeführers auch dessen Familie hart, zumal der Beschwerdeführer neben der emotionalen Bindung auch wirtschaftlich Verantwortung für die Familienangehörigen zu übernehmen scheint. Allerdings stehen die Interessen der hier ansässigen Familienangehörigen - und auch diejenigen der Kinder - einer Wegweisung des Beschwerdeführers nicht in jedem Fall entgegen, sondern bilden sie Teil der erforderlichen Gesamtbetrachtung (vgl. auch vorne E. 3.3). Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit seiner gegen hochrangige Rechtsgüter gerichteten Straffälligkeit den Fortbestand seines Familienlebens selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt hat. Zudem ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Beziehungen zur Familie auch weiterhin besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel pflegen kann, und dass die geographische Distanz zwischen dem Kosovo und der Schweiz entsprechende Kontakte nicht verhindert. Eine allfällig finanziell angespannte Lage in Folge der Wegweisung wird sodann dadurch relativiert, dass wenigstens der Sohn des Beschwerdeführers angesichts seines Alters wohl in absehbarer Zeit ein eigenes Einkommen erzielen wird. Auch gab die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs bei den Migrationsbehörden an, dass sie im Fall von dessen Wegweisung mehr arbeiten würde, um den Familienunterhalt zu bestreiten; sie könne die Kinder und sich selber finanzieren (Akten Migrationsamt S. 333; Art. 105 Abs. 2 BGG). Schliesslich macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht zwar eine ADHS-Erkrankung seines Sohnes geltend, legt aber gleichzeitig nicht (substantiiert; vgl. vorne E. 2.1) dar, welche konkrete - und nur durch Anwesenheit in der Schweiz zu erbringende - Unterstützung des Beschwerdeführers dieser auch nach seiner Volljährigkeit weiterhin benötigen wird.  
 
5.3. In Bezug auf die Wiedereingliederungsmöglichkeiten des heute 44-jährigen Beschwerdeführers im Herkunftsland ergeben sich keine besonderen Schwierigkeiten respektive sind keine solchen ersichtlich: Angesichts der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers und wiederholter und häufiger Ferienaufenthalte ist davon auszugehen, dass er mit den dortigen Verhältnissen vertraut sein dürfte, und es ihm deshalb grundsätzlich zumutbar ist, im Kosovo eine neue Existenz aufzubauen. Zudem ist der Beschwerdeführer soweit ersichtlich gesund, und war er in der Schweiz - in verschiedenen Berufen - erwerbstätig, weshalb davon auszugehen ist, dass eine wirtschaftliche Integration im Kosovo möglich sein wird. Jedenfalls sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Kosovo ersichtlich.  
 
5.4. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschwerdeführers - gerade angesichts der betroffenen Rechtsgüter, namentlich Leib und Leben und die sexuelle Integrität des Opfers - schwer. Zudem hat der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit schon erheblich (und gegen wichtige Rechtsgüter) delinquiert, wenn auch weniger gravierend und vor mittlerweile relativ langer Zeit. Zwar hat er sich in den Jahren seit der letzten Deliktbegehung nichts Gravierendes zu Schulden kommen lassen; gleichzeitig wurde er auch früher schon rückfällig. Angesichts der Tatschwere und der wiederholten (erheblichen) Straffälligkeit gegen hochwertige Rechtsgüter besteht ein so erhebliches öffentliches Wegweisungsinteresse, dass dieses in einer Gesamtbetrachtung die ebenfalls gewichtigen privaten und insbesondere familiären Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiegt.  
 
5.5. Insgesamt erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig. Das angefochtene Urteil hält vor Art. 8 Abs. 2 EMRK, Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 96 AIG stand.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Der Rückweisungsantrag betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Fall der Gutheissung der Beschwerde wird damit gegenstandslos.  
 
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Mai 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler