2C_119/2023 26.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_119/2023  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Advokat Ozan Polatli, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft, 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf, 
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 2. November 2022 (810 22 85). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die verheirateten kosovarischen Staatsangehörigen A.A.________ (geb. 1965) und B.A.________ (geb. 1969) reisten am 4. Januar 1995 in die Schweiz ein. Im Jahr 1997 wurde ihnen Asyl gewährt und im Jahr 2000 erhielten sie eine Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe gingen zwei Söhne (geb. 1995 und 1997) hervor, denen ebenfalls Asyl gewährt wurde. Mit Verfügung vom 7. Juni 2011 aberkannte das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) A.A.________ und B.A.________ sowie ihren beiden Söhnen die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. 
 
A.a. Seit dem Jahr 2000 sind die Ehegatten A.________ auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen. A.A.________ war in den Jahren 1996 bis 2008 sporadisch auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig und arbeitete danach in kleinen Pensen und mit Unterbrüchen gelegentlich auf dem zweiten Arbeitsmarkt. B.A.________ war seit ihrer Einreise in die Schweiz nie erwerbstätig.  
Am 2. Dezember 2003 sowie am 8. Dezember 2005 stellte B.A.________ Gesuche um Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-Rente), welche die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft mit Verfügung vom 17. November 2004 respektive 13. Februar 2007 ablehnte. Währenddessen stellte A.A.________ aufgrund eines Arbeitsunfalls im Jahr 2008 am 21. Oktober 2009 ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen und erhielt vom 1. April 2010 bis zum 28. Februar 2011 eine halbe IV-Rente. Am 23. Januar 2019 stellte er ein weiteres Gesuch, welches die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft mit Verfügung vom 24. September 2019 ablehnte. Sein drittes Gesuch vom 25. November 2019 lehnte die Sozialversicherungsanstalt mit Vorbescheid vom 6. April 2021 ab. 
 
A.b. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 widerrief das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: kantonales Amt) die Niederlassungsbewilligungen von A.A.________ und B.A.________ und ersetzte diese durch Aufenthaltsbewilligungen (Rückstufung). Sodann verband das kantonale Amt die Aufenthaltsbewilligungen mit den Bedingungen, dass A.A.________ sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen, sämtliche Bewerbungen sowie Antworten dem kantonalen Amt jeweils Ende September, Dezember, März und Juni unaufgefordert zuzustellen und auch sonst wohl zu verhalten habe sowie B.A.________ einen Deutschkurs zu absolvieren und das Niveau A2 zu erreichen habe.  
Die von A.A.________ und B.A.________ gegen die Verfügung vom 2. Juli 2019 erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 ab. Der Beschluss des Regierungsrats erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge ersuchte das kantonale Amt beim SEM um die erforderliche Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen an die Ehegatten A.________. Das SEM entsprach dem Ersuchen am 13. Dezember 2019, befristete sein Einverständnis jedoch bis zum 12. Dezember 2020. 
 
B.  
Am 10. November 2020 ersuchten A.A.________ und B.A.________ um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen. 
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 4. und 20. Januar 2021 sowie weiteren Abklärungen am 4. März 2021, 7. April 2021 und am 9. Juni 2021 verfügte das kantonale Amt am 13. September 2021 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A.A.________ und B.A.________ sowie deren Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung der Verfügung vom 13. September 2021 führte das kantonale Amt an, A.A.________ und B.A.________ seien auf Sozialhilfe angewiesen und hätten die mit der Verfügung vom 2. Juli 2019 ihnen auferlegten Bedingungen nicht eingehalten. 
 
B.a. Gegen die Verfügung vom 13. September 2021 erhoben A.A.________ und B.A.________ am 22. September 2021 Beschwerde beim Regierungsrat. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen.  
Mit Beschluss vom 5. April 2022 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. 
 
B.b. Gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhoben A.A.________ und B.A.________ am 19. April 2022 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde. Sie beantragen die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen. Eventualiter beantragten sie die Verwarnung von A.A.________ und subeventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Regierungsrat oder das kantonale Amt. Im Übrigen ersuchten sie für das kantonsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.  
Mit Urteil vom 2. November 2022 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, während es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung guthiess. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Februar 2023 gelangen A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils vom 2. November 2022. Das kantonale Amt sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Eventualiter sei das kantonale Amt anzuweisen, gegenüber A.A.________ lediglich eine Verwarnung auszusprechen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangen die Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verbeiständung durch Advokat Ozan Polatli. Es sei ihnen das Replikrecht zu den Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten zu gewähren. 
Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 hat die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Amt und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen. Mit Eingaben vom 25. Oktober 2023 reichen die Beschwerdeführer ein Schreiben an das kantonale Amt vom gleichen Datum sowie einen Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt vom 6. Oktober 2023 ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer sind bereits im kantonalen Verfahren als Parteien beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem sind sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie sind somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), da die Beschwerdeführer dartun, sie lebten seit über 28 Jahren rechtmässig in der Schweiz. Damit berufen sie sich in vertretbarer Weise auf einen direkt aus Art. 8 EMRK abgeleiteten völkerrechtlichen Aufenthaltsanspruch (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.2; 144 I 266 E. 3.9; Urteil 2C_714/2022 vom 11. Oktober 2023 E. 1.2). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).  
 
1.3. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). 
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1; zu den Begründungsanforderungen siehe Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3). 
 
3.  
Die Beschwerdeführer reichen im bundesgerichtlichen Verfahren einen Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt vom 6. Oktober 2023 sowie ein Schreiben von ihnen an das kantonale Amt vom 25. Oktober 2023 ein. Diese Beweismittel sind nach dem angefochtenen Urteil vom 2. November 2022 entstanden. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. auch Urteile 2C_26/2021 vom 20. August 2021 E. 3; 2C_582/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind und somit nicht durch diesen veranlasst worden sein können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 IV 342 E. 2.1). Der Vorbescheid vom 6. Oktober 2023 sowie das Schreiben vom 25. Oktober 2023 sind im bundesgerichtlichen Verfahren daher unbeachtlich. 
 
4.  
Die Beschwerdeführer beanstanden die vorinstanzliche Auffassung, wonach der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (SR 142.20) vorliege. 
 
4.1. Die Beschwerdeführer tragen vor, das kantonale Amt habe am 2. Juli 2019 die Rückstufung verfügt. Ihnen sei die Aufenthaltsbewilligung aber erst am 13. Dezember 2020 erteilt und bereits neun Monate später mit Verfügung vom 13. September 2021 unter anderem gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (Sozialhilfeabhängigkeit) nicht verlängert worden. Nach Auffassung der Beschwerdeführer nimmt die Vorinstanz der Rückstufung die eigenständige Bedeutung, wenn sie sich sowohl im Rahmen der Rückstufung als auch im Zuge der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf den gesamten Sozialhilfebezug in der Höhe Fr. 698'916.30 seit dem Jahr 2000 abstütze. Sowohl das Kriterium der Erheblichkeit als auch das Kriterium der Dauerhaftigkeit sei anhand der Entwicklung im Zeitraum nach der Rückstufung (neu) zu beurteilen. Unter diesem Blickwinkel sei der Widerrufsgrund der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit jedoch nicht erfüllt.  
 
4.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das kantonale Amt den Beschwerdeführern nach der rechtskräftigen Rückstufung die Aufenthaltsbewilligungen am 13. Dezember 2019 mit Gültigkeit bis zum 12. Dezember 2020 erteilte, nachdem das SEM dem kantonalen Amt der Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen befristet bis zum 12. Dezember 2020 zugestimmt hatte (vgl. Bst. A.b hiervor). Die entsprechenden Aufenthaltsbewilligungen vom 13. Dezember 2019 sind aktenkundig (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Entsprechend ersuchten die Beschwerdeführer am 10. November 2020 auch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen (vgl. Bst. B hiervor). Soweit die Beschwerdeführer vortragen, zwischen der Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen und der vorliegend umstrittenen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen am 13. September 2021 lägen lediglich neun Monate, stützen sie ihre Beschwerde nicht auf den für das Bundesgericht verbindlich ermittelten Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
4.3. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern (vgl. Art. 33 Abs. 3 AIG), wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen. Die zu erwartende finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. Beim Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (oder deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrunds, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Urteile 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.2.1; 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 3.2; 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2).  
 
4.4. Die Beschwerdeführer kritisieren im Wesentlichen den kurzen Zeitraum zwischen der Rückstufung mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und der darauffolgenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit.  
 
4.4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Rückstufung eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Es soll mit ihr (präventiv) erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert. Es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77f der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 148 II 1 E. 2.4). Eine Rückstufung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als "mildere" Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung (Widerrufsgrund und Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme) erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht diesfalls der Rückstufung vor (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.5; Urteil 2C_1040/2019 vom 9. März 2020 E. 6).  
 
4.4.2. Im Unterschied zum Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Mass" bestehen muss (vgl. Urteile 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.2.1; 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 3.4).  
 
4.4.2.1. Die Beschwerdeführer beanstanden mit Blick auf ihre Sozialhilfeabhängigkeit zu Recht, dass eine Rückstufung nicht lediglich bezwecken dürfe, die Anforderungen von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, die beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung zum Tragen kommen, durch die niedrigeren Anforderungen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu ersetzen. Vielmehr dient die Rückstufung der Beseitigung eines ernsthaften Integrationsdefizit (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Dieselbe Ausgangslage, die bereits der Rückstufung und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zugrunde liegt, kann in der Regel nicht umgehend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG führen. Entsprechend hat die Vorinstanz ihrem Entscheid die Entwicklung seit der Rückstufung mit Verfügung vom 2. Juli 2019 und der gestützt darauf erfolgten Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 13. Dezember 2019 zugrunde zu legen.  
 
4.4.2.2. In der vorliegenden Angelegenheit erwägt die Vorinstanz indes lediglich, die Beschwerdeführer hätten seit dem Jahr 2000 insgesamt Fr. 698'916.30 an Sozialhilfeleistungen bezogen und würden nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils). Zwar sei der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 bis 2008 in verschiedenen Gelegenheitsarbeiten sowie Beschäftigungsprogrammen tätig gewesen und habe zwischenzeitlich Arbeitslosengelder bezogen. Seit dem Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet, während die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1995 nie erwerbstätig gewesen sei (vgl. E. 3.5 f. des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund, so die Vorinstanz folgernd, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auch künftig fortgesetzt Sozialhilfe bezögen (vgl. E. 3.7 des angefochtenen Urteils).  
 
4.4.3. Die Vorinstanz setzt sich nach dem Dargelegten nicht mit dem Umfang des Sozialhilfebezugs und der Entwicklung der Aussichten des fortgesetzten Sozialhilfebezugs seit dem Zeitpunkt der Rückstufung auseinander. Die blosse Feststellung, dass die Beschwerdeführer auch nach der Rückstufung weiterhin auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen gewesen seien, ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend. Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit in der vorliegenden Angelegenheit erfüllt ist, kann daher nicht abschliessend geklärt werden.  
Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zulässig wäre. Die Vorinstanz stützt die Nichtverlängerung gleichzeitig auf den Widerrufsgrund der Nichterfüllung von Bedingungen gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
 
5.  
Die Beschwerdeführer vertreten im Weiteren den Standpunkt, auch der Widerrufsgrund der Nichteinhaltung von Bedingungen gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG sei nicht erfüllt. 
 
5.1. Die Beschwerdeführer beanstanden die vorinstanzliche Auffassung, wonach sie die mit Verfügung vom 2. Juli 2019 auferlegten Bedingungen nicht eingehalten hätten. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG sei nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer zeitweise gearbeitet habe. Im Zeitraum vom Oktober bis Dezember 2019 (gesundheitliche Beschwerden) sowie vom März bis November 2020 (Corona-Pandemie) seien die fehlenden Arbeitsbemühungen entschuldbar. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin zwischen Mai 2021 und Juni 2021 einen Deutschkurs auf dem Niveau A2.1 sowie vom 26. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 einen Deutschkurs auf dem Niveau A2.2 erfolgreich absolviert.  
 
5.2. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern (vgl. Art. 33 Abs. 3 AIG), wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Im Zusammenhang mit einer Aufenthaltsbewilligung, die im Rahmen einer Rückstufung erteilt worden ist, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich ist, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.6; Urteile 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 4.5; 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4.5; vgl. auch Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 62 Abs. 1 lit. d und lit. g AIG; Art. 77f VZAE).  
 
5.3. Die Vorinstanz hält zunächst fest, mit Verfügung vom 2. Juli 2019 habe das kantonale Amt den Beschwerdeführer dazu verpflichtet, sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen und hierzu sämtliche Bewerbungen sowie Antworten zu sammeln und dem kantonalen Amt jeweils quartalsweise unaufgefordert einzureichen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin habe das kantonale Amt in der Verfügung vom 2. Juli 2019 den Besuch eines Deutschkurses und das Erreichen des Niveaus A2 als Bedingung aufgestellt. Der entsprechende Sprachnachweis sei bei Ablauf der Aufenthaltsbewilligung - d.h. am 12. Dezember 2020 - einzureichen (vgl. auch E. 4.2 hiervor). Die Vorinstanz stellt sodann unbestrittenermassen fest (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass sich der Beschwerdeführer einzig im Zeitraum vom Juli 2019 bis anfangs Oktober 2019 um eine Arbeitsstelle bemüht hat und Bewerbungen sowie Antwortschreiben vorliegen. Weitere Nachweise von Arbeitssuchbemühungen seien nicht ersichtlich. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin im mit Verfügung vom 2. Juli 2019 verlangten Zeitraum bis Ablauf der Aufenthaltsbewilligung keinen Deutschkurs besucht. Erst zwischen Mai 2021 und Juni 2021, nachdem ihr das rechtliche Gehör zur in Aussicht gestellten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt worden sei, habe sie einen Deutschkurs auf dem Niveau A2.1 absolviert (vgl. E. 4.4 f. des angefochtenen Urteils).  
 
 
5.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer liegen keine entschuldbaren Gründe vor, weshalb sie die im Rahmen der Rückstufung am 2. Juli 2019 verfügten Bedingungen nicht hätten einhalten müssen. Der Beschwerdeführer befand sich zwar zwischen dem 20. Dezember 2019 und 24. März 2020 in stationärer psychiatrischer Behandlung (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Urteils). Entsprechend konnte von ihm in diesem Zeitraum auch nicht erwartet werden, dass er sich um eine Arbeitsstelle bemüht. Er muss sich jedoch entgegenhalten lassen, dass er von Mitte Oktober 2019 bis Mitte Dezember 2019 und ab dem April 2020 keine Arbeitsstellen suchte und dem kantonalen Amt keine Bewerbungen und Antwortschreiben einreichte. Das Vorbringen, er habe während der Corona-Pandemie keine Arbeitsstelle suchen und keine Bewerbungen schreiben können, vermag nicht zu überzeugen. Zwar waren die Bedingungen erschwert. Dennoch war es ihm möglich und zumutbar, Arbeit zu suchen. Der Hinweis der Beschwerdeführer, diese Arbeitsbemühungen wären ohnehin aussichtslos gewesen, ändert ebenfalls nichts daran, dass die Bedingung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht eingehalten wurde.  
 
5.5. Gleiches gilt, wie sich im Folgenden zeigt, auch für die Beschwerdeführerin.  
 
5.5.1. Nach den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen hat die Nachfrage des kantonalen Amts beim Ausländerdienst Baselland am 14. Juni 2021 ergeben, dass während der Corona-Pandemie - namentlich auch während des "Lockdowns" - Deutschkurse auf dem geforderten Niveau A2 angeboten worden seien (vgl. E. 4.5 des angefochtenen Urteils; Art. 105 Abs. 1 BGG). Weshalb die Beschwerdeführerin erst zwischen Mai und Juni 2021 einen Deutschkurs auf dem Niveau A2.1 absolvierte, obwohl sie dazu bereits mit Verfügung vom 2. Juli 2019 bis zum Ablauf der Aufenthaltsbewilligung - d.h. bis am 12. Dezember 2020 (vgl. auch E. 4.2 hiervor) - verpflichtet wurde, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Sie zeigen auch nicht auf, dass sich die Beschwerdeführerin um eine Kursanmeldung bemühte.  
 
5.5.2. Obschon die Vorinstanz den Sachverhalt grundsätzlich bis zum Urteilszeitpunkt berücksichtigen muss (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.7; Urteile 2C_1030/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 4.3; 2C_944/2020 vom 31. März 2021 E. 4.2.2), durfte sie vorliegend die Nichteinhaltung der Bedingung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG annehmen: Zwar absolvierte die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs auf dem Niveau A2.1 zwischen Mai und Juni 2021 - mithin vor der Fällung des angefochtenen Urteils vom 2. November 2022. Wird allerdings im Rahmen der Rückstufung und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die künftige Verlängerungen der Bewilligung an eine befristete Bedingungen geknüpft, bezweckt die angeordnete Bedingung die Beseitigung des ernsthaften Integrationsdefizits bis zum verfügten Zeitpunkt (vgl. auch BGE 148 II 1 E. 2.4). Es würden dem Sinn und Zweck der an eine Frist gebundenen Bedingung zuwiderlaufen, wenn die betroffene Person sie in Anbetracht eines laufenden Rechtsmittelverfahrens gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nachträglich noch erfüllen und damit die verfügte Frist durch Einleitung eines Rechtsmittelverfahrens verlängern könnte.  
 
5.5.3. Im Übrigen ist die zeitliche Komponente der Bedingung - d.h. der verfügte Zeitpunkt, bis wann eine Bedingung zu erfüllen ist - einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich, indem sich die betroffene Person bereits gegen die Rückstufung zur Wehr setzt. Soweit die Beschwerdeführerin mit der gesetzten Frist zur Erfüllung der Bedingung nicht einverstanden war, hätte sie dies im Rahmen des Verfahrens gegen die Rückstufung vorbringen müssen, da es sich dabei um eine Frage der Verhältnismässigkeit der mit der Rückstufung verbundenen Bedingung handelt. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die Rückstufung denn auch ein Rechtsmittel, wobei der diesbezügliche Rechtsmittelentscheid rechtskräftig ist (vgl. Bst. A.b hiervor). Erfüllt die ausländische Person eine im Rahmen einer Rückstufung verfügte Bedingung erst nach Ablauf der gesetzten Frist, aber vor der Fällung des angefochtenen Urteils, steht dies dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG daher nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Bedingung ohne entschuldbaren Grund nicht rechtzeitig erfüllt hat.  
 
5.6. Nach dem Dargelegten ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt.  
 
6.  
Die Beschwerdeführer halten die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen für unverhältnismässig. Die vorinstanzliche Bestätigung der aufenthaltsbeendenden Massnahme verletze Art. 13 BV und Art. 8 EMRK
 
6.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie lebten bereits seit dem Jahr 1995 in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe aufgrund eines Arbeitsunfalls im Zeitraum vom April 2010 bis Februar 2011 eine halbe IV-Rente erhalten. Er befinde sich seit September 2022 in teilstationärer psychiatrischer Behandlung. Grund dafür sei eine posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere Depression sowie eine dissoziative Amnesie. Auch die Beschwerdeführerin sei nicht zu 100 % arbeitsfähig. Sie leide an einer Schmerzstörung und an chronifizierten Depressionen. In beruflicher Hinsicht fehle es ihnen nicht am Willen, erwerbstätig zu sein, sondern an den erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen. Im Weiteren seien sie nie straffällig geworden, es lägen auch keine Betreibung und keine Verlustscheine vor. Sie hätten keine Schulden. Die Ausreise in den Kosovo würde sie angesichts ihres Alters von 58 und 54 Jahren sowie ihres chronisch schlechten Gesundheitszustands ausserordentlich schwer treffen. In Anbetracht des kurzen Zeitraums zwischen Rückstufung und Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wäre lediglich eine Verwarnung angezeigt gewesen.  
 
6.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung tangiert ausserdem den Anspruch der Beschwerdeführer auf Achtung des Privat- und Familienlebens (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Die Einschränkung dieses grundrechtlichen Anspruchs bedarf neben einer gesetzlichen Grundlage, welche vorliegend unbestrittenermassen besteht, unter anderem ebenso der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 143 I 21 E. 5.1 f.; 139 I 31 E. 2.3). Die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AIG deckt sich mit derjenigen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnet ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2; Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4). Im Zusammenhang mit einer im Rahmen einer Rückstufung erteilten Bewilligung hat eine allfällige künftige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wiederum als Ganzes verhältnismässig zu sein und insbesondere dem Übermassverbot (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) zu genügen (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.6 i.f.; Urteil 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4.5 i.f.).  
 
6.3. Mit Blick auf das öffentliche Interesse ist festzuhalten, dass die am 2. Juli 2019 verfügte Bedingung, wonach der Beschwerdeführer sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen und seine Bemühungen zu dokumentieren habe, darauf abzielt, dass sich die beiden Beschwerdeführer von der Sozialhilfe lösen können. Insofern steht das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme im Lichte des seit dem Jahr 2000 akkumulierten Sozialhilfebezugs in der Höhe von Fr. 698'916.30. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer zusätzlichen Belastung der öffentlichen Wohlfahrt ist angesichts des Umfangs des bisherigen Sozialhilfebezugs erheblich. Ebenso besteht an der verfügten Bedingung, einen Deutschkurs zu absolvieren, nach der Rechtsprechung ein gewichtiges öffentliches Interesse, da Kenntnisse einer Landessprache für die Integration wichtig sind (vgl. Urteil 2C_1030/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 5.3).  
 
6.4. Diesen öffentlichen Interessen gegenüber zustellen, sind die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in der Schweiz.  
 
6.4.1. Zunächst ist der Gesundheitszustand der beiden Beschwerdeführer zu beurteilen.  
 
6.4.1.1. Mit Blick auf den Beschwerdeführer stellt die Vorinstanz fest (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass er gemäss dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 21. Mai 2012 an einer somatoformen Schmerzstörung leidet, eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie eine Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom vorliegt und er Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit und der Arbeitslosigkeit hat. Aus einem weiteren Bericht vom 5. Februar 2019 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer an einer depressiven Verstimmung infolge einer psychosozialen Belastungssituation leide. In den Austrittsberichten der Psychiatrie Baselland vom 27. Februar 2019 und 18. Mai 2020 würden unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung, eine mittelgradige depressive Episode mit psychotischen Symptomen, Anpassungsstörungen sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert (vgl. E. 6.3.4 des angefochtenen Urteils).  
 
6.4.1.2. Trotz dieser Diagnosen ist, wie die Vorinstanz zutreffend anführt, allerdings zu beachten, dass die Sozialversicherungsanstalt mehrere IV-Gesuche des Beschwerdeführers abwies (vgl. auch Bst. A.a hiervor; Art. 105 Abs. 1 BGG). In der Verfügung vom 24. September 2019, mit der die Sozialversicherungsanstalt das IV-Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2019 ablehnte, stellte sie fest, dem Beschwerdeführer sei aus medizinischer Sicht die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % weiterhin zumutbar. Sodann wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. April 2021 die Ablehnung seines IV-Gesuches vom 25. November 2019 in Aussicht gestellt, wobei die versicherungsmedizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass die posttraumatische Belastungsstörung weder durch eine nachvollziehbare Anamnese noch durch nachvollziehbare Symptome belegt sei. Die übrigen psychiatrischen Diagnosen stünden im Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung, die diagnostisch ebenfalls nicht nachvollzogen werden könne. Die depressive Symptomatik habe in der stationären und tagesklinischen Behandlung überdies verbessert werden können (vgl. E. 6.3.5 des angefochtenen Urteils).  
 
6.4.1.3. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin hält die Vorinstanz fest (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass deren IV-Gesuche in den Jahren 2005 und 2007 abgelehnt worden seien. Seither sei die Beschwerdeführerin weder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen noch seien etwaige Arbeitssuchbemühungen ersichtlich. Gegenwärtig würden ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen einzig mit dem Arztzeugnis vom 16. Januar 2019 dokumentiert, welches die Beschwerdeführerin dem kantonalen Amt wenige Tage, nachdem ihr das rechtliche Gehör zur Rückstufung gewährt worden sei, eingereicht habe. Dem Arztzeugnis zufolge leide die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1997 an chronischen Schmerzen, was mit einer depressiven Zustandsverschlechterung einhergegangen sei (vgl. E. 6.3.6 des angefochtenen Urteils).  
 
6.4.1.4. Gestützt auf diese Feststellungen erwägt die Vorinstanz zutreffend, angesichts der verschiedenen aktenkundigen Arztzeugnisse und Arztberichte sei zwar davon auszugehen, dass die beiden Beschwerdeführer in ihrer Gesundheit tatsächlich in einem gewissen Mass eingeschränkt seien. Allerdings kommt die Vorinstanz gestützt auf die Beurteilung der Sozialversicherungsanstalt dennoch zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit im Rahmen einer angepassten Tätigkeit von 100 % nachzugehen. Sie stützt sich für diese Würdigung zu Recht auf die Beurteilung durch die Sozialversicherungsanstalt (vgl. Urteil 2C_1048/2017 vom 13. August 2018 E. 3.4).  
Bei der Beschwerdeführerin ist sodann weder aus den vorinstanzlichen Feststellungen noch aus ihren Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren ersichtlich, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen sie an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert hätten. Es darf den Beschwerdeführern daher vorgeworfen werden, dass sie es trotz abgelehnten IV-Gesuchen während vieler Jahre unterlassen haben, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die es ihnen erlaubt hätte, sich wirtschaftlich zu integrieren. Allein die Bemühungen des Beschwerdeführers um eine Arbeitsstelle können in Anbetracht der wenigen aktenkundigen Bewerbungen (Juli 2016 bis Oktober 2016 sowie Juli 2019 bis anfangs Oktober 2019) nicht als ernsthaft bezeichnet werden. Daran vermögen auch die gelegentlichen und äusserst kurzen Teilzeitarbeitseinsätze des Beschwerdeführers auf dem sekundären Arbeitsmarkt und im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen nichts zu ändern. 
 
6.4.2. Im Weiteren ist im Rahmen des persönlichen Interessen der Beschwerdeführer zu beachten, dass sie seit nunmehr 28 Jahren in der Schweiz leben. Im Hinblick auf diese lange Aufenthaltsdauer ist von einem gewichtigen privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Die Beschwerdeführer sind 58 respektive 54 Jahre alt und haben zwei volljährige Söhne, welche ebenfalls in der Schweiz leben. Eine Ausreise aus der Schweiz würde die Beschwerdeführer zweifellos hart treffen. Demgegenüber ist indes festzuhalten, dass sich die Länge der Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht in ihrer Integration widerspiegelt. Aufgrund der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit sowie des Umstands, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz noch nie und der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig waren, muss von einem definitiven Scheitern der Teilnahme am Wirtschaftsleben ausgegangen werden. Sodann entsprechen die Sprachkompetenzen der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dem Niveau, das nach einem fast 30-jährigen Aufenthalt erwartet werden könnte. So wird in Bezug auf den Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz unbestrittenermassen feststellt, in diversen Arztberichten von sprachlichen Problemen und Verständigungsschwierigkeiten berichtet, wobei jeweils sein Sohn übersetzt habe oder ein Zuzug einer Dolmetscherin erfolgt sei. Auch der Beschwerdeführerin werden schlechte Deutschkenntnisse bescheinigt, zumal sie das Sprachniveau A2 nur auf verfügte Aufforderung hin und erst im Jahr 2022 - 27 Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz - erreichte. Dass die beiden Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht besonders ausgeprägt in die Schweizer Gesellschaft integriert wären, machen sie weder im vorinstanzlichen noch im bundesgerichtlichen Verfahren geltend. An der äusserst mangelhaften Integration vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführer strafrechtlich nie in Erscheinung getreten sind und sie keine Schulden gemacht haben.  
 
6.4.3. Die Rückkehr in den Kosovo ist den Beschwerdeführern sodann zumutbar. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sie den Kontakt zu ihrem Heimatland während des Aufenthalts in der Schweiz aufrechterhalten haben, sie mehrere Male in ihre Heimat zurückgereist sind und die Landessprache beherrschen sowie dort auch einige Verwandte leben. Zudem sind sie im Kosovo aufgewachsen und haben dort bis zu ihrem 30 respektive 27 Lebensjahr gelebt, weshalb sie mit den dortigen gesellschaftlichen und kulturellen Umständen vertraut sind. Mit ihren beiden volljährigen Söhnen können sie den Kontakt besuchsweise und mit den heutigen Kommunikationsmöglichkeiten in zumutbarer Weise aufrechterhalten. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, ihre Rückkehr sei aus gesundheitlichen und medizinischen Gründen unzumutbar, ist darauf hinzuweisen, dass Gesundheitsbeschwerden nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Wegweisung erst dann als unverhältnismässig erscheinen lassen, wenn eine ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung im Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde. Sodann hat der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat mit demjenigen in der Schweiz nicht vergleichbar ist, nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge (vgl. Urteile 2C_589/2021 vom 20. September 2021 E. 5.4; 2C_940/2020 vom 9. August 2021 E. 7.5; 2C_418/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.6.4). Dass die Behandlung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Kosovo nicht möglich ist, wird von den Beschwerdeführern weder hinreichend dargelegt noch ist solches im Lichte der vorinstanzlichen Abklärungen ersichtlich (vgl. auch E. 6.4.3 des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf den Bericht des SEM vom 9. März 2017 zur medizinischen Grundversorgung im Kosovo).  
 
6.5. Im Lichte des Dargelegten überwiegt das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme das private Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib in der Schweiz. Die aufenthaltsbeendende Massnahme erweist sich als verhältnismässig, womit kein Raum für die eventualiter beantragte Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG verbleibt. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.  
 
7.  
Die Beschwerdeführer beantragen für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verbeiständung durch Advokat Ozan Polatli. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da ihre finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen ist und das Rechtsmittel im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Den Beschwerdeführern wird Advokat Ozan Polatli als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger