1B_385/2022 27.09.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_385/2022  
 
 
Urteil vom 27. September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, Hirschengraben 15, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Kostenerlass, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, Rekurskommission, 
vom 20. Juni 2022 (KD220002-O/U/ad). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich hat A.________ mit Urteil vom 2. Juli 2021 Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. Das Bundesgericht ist auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1B_415/2021 vom 23. November 2021 nicht eingetreten. 
Nachdem A.________ im Auftrag des Obergerichts die Rechnung von Fr. 1'000.-- zugestellt worden war, stellte er bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte ein Kostenerlassgesuch. Der Generalsekretär-Stellvertreter wies das Gesuch am 1. April 2022 einstweilen ab und wies A.________ daraufhin, dass er diesen Entscheid von der Verwaltungskommission des Obergerichts überprüfen lassen könne. A.________ hielt am Gesuch fest, worauf es am 17. Mai 2022 von der Verwaltungskommission des Obergerichts abgewiesen wurde. 
Am 20. Juni 2022 wies die Rekurskommission des Obergerichts den von A.________ dagegen erhobenen Rekurs kostenpflichtig ab. 
Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil der Rekurskommisison mit den Anträgen, es aufzuheben und sein Gesuch um Kostenerlass zu genehmigen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Nach Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen herabgesetzt oder erlassen werden. Die Rekurskommission hat dazu im angefochtenen Entscheid - teilweise durch Verweis auf die Ausführungen der Verwaltungskommission - im Wesentlichen ausgeführt, der Kostenerlass dürfe nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide zu korrigieren. Er könne insbesondere dann nicht gewährt werden, wenn der Gesuchsteller bereits im vorangehenden Gerichtsverfahren mittellos gewesen sei und kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe oder dieses wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden sei. Vorliegend sei der Beschwerdeführer bereits am 2. Juli 2021, als ihm das Obergericht die Kosten auferlegt habe, mittellos gewesen, und er habe in diesem Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Im Übrigen sei auch nicht erstellt, dass er dauernd mittellos sei und nicht nach seiner Haftentlassung wieder ein Einkommen erzielen werde. Damit seien die Voraussetzungen für einen Kostenerlass nicht gegeben.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen (einmal mehr) nicht sachgerecht auseinander. Er bringt bloss erneut vor, er sei mittellos, was dem Obergericht bei seinem Entscheid vom 2. Juli 2021 bekannt gewesen sei, weshalb er Anspruch auf einen Kostenerlass habe. Seine Behauptung, er habe in diesem Verfahren (erfolglos) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, trifft nicht zu, wie dem Bundesgericht aus dem Verfahren 1B_415/2021 bekannt ist. Für den Ausgang des Verfahrens unerheblich ist, ob ihm der Wechsel des amtlichen Verteidigers, der ihm vom Obergericht im Urteil vom 2. Juli 2021 verweigert worden sei, später doch noch bewilligt wurde. Selbst wenn dies zuträfe, würde das keineswegs bedeuten, dass die umstrittene Kostenauflage unrechtmässig war.  
 
2.4. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise noch einmal verzichtet werden, womit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit hinfällig wird. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er für den Fall der Einreichung weiterer aussichtsloser Beschwerden mit der Auferlegung von Kosten rechnen muss.  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi