2C_394/2022 31.05.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_394/2022  
 
 
Urteil vom 31. Mai 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiberin de Sépibus. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug / Einreise zwecks Verbleibs 
bei Ehefrau, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 16. März 2022 (VB.2021.00622). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1973) reiste erstmals am 10. November 1991 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 28. Juli 1992 vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg. Obwohl A.________ am 17. Mai 1994 mit einer Einreisesperre auf unbestimmte Dauer belegt und am 19. Mai 1994 ausgeschafft worden war, reiste er am 30. Januar 1995 wieder in die Schweiz ein und stellte ein weiteres Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Flüchtlinge nicht eintrat. Zwischen dem 18. Dezember 1996 und dem 6. März 1997 befand sich A.________ in Ausschaffungshaft.  
 
A.b. Am 7. April 1997 heiratete A.________ die in der Schweiz niedergelassene B.________ im Ausland, worauf er am 2. Juni 1997 erneut in die Schweiz einreiste. Sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau wurde von der damaligen Fremdenpolizei des Kantons Bern am 10. Juni 1997 abgewiesen, ebenso am 25. August 1998 von der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. Das Bundesamt für Ausländerfragen hatte seinerseits am 25. Juni 1997 das Gesuch um vorzeitige Aufhebung der Einreisesperre vom 17. Mai 1994 abgelehnt. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 26. März 1998 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.  
 
A.c. Am 1. Januar 1998 waren die Eheleute vom Kanton Bern in den Kanton Zürich gezogen und hatten am 21. Januar 1998 die Erteilung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung beantragt. Das Gesuch von A.________ wurde von der damaligen Fremdenpolizei des Kantons Zürich am 30. Juni 1998 abgewiesen. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat der damals dafür zuständige Regierungsrat des Kantons Zürich wegen Nichtleistens einer Kaution am 27. August 1999 nicht ein. Aus der Ehe gingen die Kinder C.________ (geb. 1998) und D.________ (geb. 2001) hervor. Beide sind Schweizer Bürger.  
 
A.d. A.________ trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft U.________ vom 10. Dezember 1993 wurde er wegen Diebstahls zu 14 Tagen Gefängnis, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, vom Bezirksgericht V.________ am 28. September 1994 wegen Raubs mit 18 Monaten Gefängnis, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren und vom Obergericht des Kantons Zürich am 25. April 1996 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung von Ausweisen und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis zweitinstanzlich zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt. Am 17. August 1999 wurde er zudem vom Bezirksgericht W.________ wegen gewerbsmässigen, bandenmässigen und bewaffneten Diebstahls mit 32 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 313 Tagen Untersuchungshaft, und einer Landesverweisung von sieben Jahren bestraft.  
 
A.e. Am 13. Juli 2000 wurde A.________ unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren bedingt entlassen und am 24. Juli 2000 ausgeschafft. Nachdem er wieder in die Schweiz eingereist war, wurde er im Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungen betreffend Einbruchdiebstahl usw. am 14. März 2002 festgenommen und verblieb 417 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft.  
 
A.f. Am 23. April 2003 wurde A.________ vom Bezirksgericht des Kantons Zürich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedens- und Verweisungsbruchs schuldig gesprochen und zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Urteil wurde am 30. Juni 2004 durch das Obergericht des Kantons Zürich bestätigt. Am 5. Mai 2003 flüchtete A.________ aus dem Bezirksgefängnis Winterthur und tauchte unter.  
 
A.g. Am 27. Juni 2007 wurde A.________ vom Oberlandesgericht der Bezirke X.________ und Y.________ (Malmö) wegen schwerer Drogendelikte und schweren Drogenschmuggels zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und des Landes verwiesen, mit dem Verbot, dorthin zurückzukehren. Vom 20. August 2007 bis zum 21. Mai 2014 befand A.________ sich in Schweden im Strafvollzug. Am 12. August 2014 wurde er von Stockholm nach Zürich ausgeliefert und in die Justizvollzugsanstalt E.________ überführt.  
 
A.h. Am 13. Dezember 2014 beantragte A.________ die Haftentlassung und eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei Ehefrau und Kindern. Das Gesuch wurde vom Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) am 2. Juni 2015 abgewiesen. Zudem wurde er aus der Schweiz weggewiesen und verfügt, dass er das schweizerische Staatsgebiet direkt nach seiner Haftentlassung zu verlassen habe. Die bedingte Entlassung wurde vom Amt für Justizvollzug am 6. Juli 2015 auf den 29. Juli 2015 festgelegt. Das SEM setzte am 12. November 2015 die gegenüber A.________ verhängte Einreisesperre zwischen dem 22. Dezember 2015 und dem 4. Januar 2016 zwecks Besuch der Familie aus; ebenso mit weiteren Suspensionsverfügungen die Schengener Ausschreibung für die Schweiz für die Zeit vom 25. September 2016 bis zum 10. Oktober 2016, vom 17. Dezember 2018 bis zum 4. Januar 2019 und vom 15. bis zum 28. April 2019. Zwar hatte das SEM am 2. Februar 2016 das auf unbestimmte Dauer ausgesprochene Einreiseverbot vom 17. Mai 1994 aufgehoben, A.________ aber darauf hingewiesen, von Schweden zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben zu sein, weshalb es ihm weiterhin untersagt sei, in den Schengenraum (inkl. Schweiz) einzureisen.  
 
B.  
Am 4. November 2019 bzw. 1. Oktober 2020 beantragte A.________ die Erteilung einer Einreise- sowie einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Entscheid vom 18. Februar 2021 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 11. August 2021). Eine dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (Urteil vom 16. März 2022). 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Mai 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2022 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Einreisebewilligung sowie eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 
Das Migrationsamt des Kantons Zürich lässt sich nicht vernehmen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lässt sich vernehmen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Bewilligungsanspruch besteht, ist praxisgemäss eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen potentiellen Anspruch auf Familiennachzug bzw. Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vorliegend i.d.F. vom 1. April 2020; vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1, Urteil 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 1). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 und 106 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 ff. und Art. 86 lit. d; Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; Urteil 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).  
Der Beschwerdeführer bringt keine hinreichenden Rügen bezüglich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung vor. Diese ist daher der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. 
 
3.  
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verweigerung der Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs des Beschwerdeführers bei seiner Ehefrau. 
 
3.1. Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, doch darf das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihm in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls der Betroffene sich bewährt und für eine angemessene Dauer klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten worden ist (Urteile 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.3 und 2C_887/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2.3). Hat der Betroffene sich zwischenzeitlich nichts mehr zuschulden kommen lassen und geht von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, besteht in der Regel kein genügender Grund mehr, das Familienleben unter diesem Titel zu beschränken. Der Zeitablauf verbunden mit einer Deliktsfreiheit kann dazu führen, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als im Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung oder der Entlassung aus dem Strafvollzug (vgl. Urteil 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.1).  
 
3.2. Wann das Gesuch um Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall (vgl. Urteile 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2 und 2C_714/ 2020 vom 25. November 2020 E. 3.5). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr ("menace caractérisée") für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und seiner Ausreise (vgl. BGE 130 II 493 E. 5; Urteil 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2) während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug und die Erteilung einer neuen Bewilligung zu prüfen (vgl. Urteil 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2).  
 
3.3. Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die neue Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde hat vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum allenfalls nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise derart verändert haben, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1;Urteil 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, er besitze gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Sein privates Interesse, mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in der Schweiz leben zu dürfen, überwiege nach 16-jähriger Deliktsfreiheit nunmehr das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung. 
 
4.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch nach Art. 43 AIG erlöscht insbesondere, wenn der ausländische Ehegatte zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG i.V. mit Art. 62 Abs.1 lit. b AIG). Der Beschwerdeführer ist wiederholt zu längerfristigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Sein Anspruch nach Art. 43 AIG ist deshalb erloschen.  
 
4.2. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 144 II 1 E. 6; 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen), soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (vgl. Urteil 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.1).  
Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Er kann eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem in Art. 8 Ziff. 2 EMRK genannten Zweck dient und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.2.1). Die Verweigerung der Wiedererteilung der Bewilligung muss verhältnismässig sein. Dabei sind sowohl im Rahmen von Art. 96 AIG als auch jenem von Art. 8 Ziff. 2 EMRK folgende Elemente zu berücksichtigen: die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt worden ist; die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; die Nationalität der verschiedenen Beteiligten; der seit der Tat vergangene Zeitraum; das Verhalten des Ausländers während diesem; die familiäre Situation des Betroffenen, die Dauer seiner Ehe und andere Hinweise auf die Qualität des Ehelebens; ob der Ehepartner bei Eingehung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren Alter; auf welche Schwierigkeiten der Partner und die Kinder bei einer Ausreise in die Heimat des Betroffenen stossen würden; die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Angehörigen; die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (Urteil 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.2.2). Wenn ein ausländischer Ehegatte einer Person mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz (Art. 43 AIG) wegen strafrechtlichen Verurteilungen weggewiesen wurde, sind zudem die in E. 3 erwähnten Elemente zu berücksichtigen. 
 
4.3. Wenn die Vorinstanz in ihrer Neubeurteilung zum Schluss gekommen ist, dass zurzeit das öffentliche Interesse das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Zusammenleben mit seiner Ehefrau in der Schweiz noch überwiege, ist dies nicht zu beanstanden:  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten; insbesondere ist er am 30. Juni 2004 durch das Obergericht des Kantons Zürich wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedens- und Verweisungsbruchs zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren Zuchthaus sowie durch ein schwedisches Gericht am 27. Juni 2007 zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe im Zusammenhang mit schweren Drogendelikten und Drogenschmuggel verurteilt worden. Das durch das Obergericht des Kantons Zürich gefällte Urteil reiht sich in eine Kette früherer Verurteilungen ein, die bis in die Neunzigerjahre zurückgehen. So ist der Beschwerdeführer am 10. Dezember 1993 wegen Diebstahls zu 14 Tagen, am 28. September 1994 wegen Raubs zu 18 Monaten und am 25. April 1996 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt sowie am 17. August 1999 wegen gewerbsmässigen, bandenmässigen und bewaffneten Diebstahls mit 32 Monaten Zuchthaus bestraft worden. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist insgesamt als sehr schwer einzustufen, brachte er doch mit seinen Delikten, insbesondere mit seinem Betäubungsmittelhandel, eine Vielzahl an Personen in Gefahr. Die schwerwiegenden Delikte sowie die wiederholte Delinquenz belegen, dass er sich mit der Einhaltung der Rechtsordnung äusserst schwertut. Zu Gunsten des Beschwerdeführers spricht zwar, dass er seit seiner Verurteilung durch das schwedische Gericht im Jahre 2007 nicht mehr straffällig geworden ist. Dabei fällt aber ins Gewicht, dass er erst am 29. Juli 2015 bedingt aus der Haft entlassen wurde und sich insofern im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils rund sechseinhalb Jahre in Freiheit wohl verhielt. Dies stellt entgegen seinen Vorbringen noch keine ausserordentlich lange deliktsfreie Zeit dar.  
 
4.3.2. Angesichts der schweren und wiederholten Delinquenz kann auch unter Berücksichtigung eines durch den Strafvollzug angestossenen Prozesses der Selbstreflexion von einer vernachlässigbaren Rückfallgefahr keine Rede sein. So haben frühere Verurteilungen den Beschwerdeführer nicht von weiteren Delikten abgehalten. An der Beurteilung der Rückfallgefahr mit Bezug auf den Beschwerdeführer vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, statistisch nehme die Delinquenz mit zunehmendem Alter ab.  
 
4.3.3. Dem weiterhin erheblichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Die intakte Ehe, welche er mit seiner Ehefrau führt, sowie die Tatsache, dass seine über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügenden Kinder hier leben, stellen unbestreitbar gewichtige private Interessen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dar. Der seit mehreren Jahrzehnten in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau ist vorliegend nicht zuzumuten, mit dem Beschwerdeführer im Kosovo zu leben. Ins Gewicht fällt jedoch, dass diese im Hinblick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers und die am 17. Mai 1994, vor der Eheschliessung erlassene Einreisesperre nicht davon ausgehen konnte, ihre Beziehung mit ihm in der Schweiz leben zu können. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beziehung zu den nunmehr volljährigen Schweizer Kindern nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Eine Integration in die hiesigen Verhältnisse scheint kaum absehbar, vermochte der Beschwerdeführer sich doch nie in der Schweiz beruflich und wirtschaftlich zu integrieren. Auch sonst ist nicht genügend dargetan, dass er sich in seiner Heimat auf eine Weise bewährt hätte, dass eine Integration in der Schweiz wahrscheinlich erscheinen würde. Die einzige berufliche Aktivität, die der Beschwerdeführer geltend macht, ist eine Tätigkeit bei seinem Bruder im Kosovo im Bauernbetrieb, die er aber nicht weiter belegt hat. Es wäre jedoch an ihm gewesen, gestützt auf seine Mitwirkungspflicht, allfällige Tätigkeiten und Integrationsbemühungen im Kosovo mit entsprechenden Belegen darzutun (vgl. Urteile 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 4.2.4 und 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 5.4). Gesamthaft vermag das private Interesse des Beschwerdeführers an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung das fortbestehende öffentliche erhebliche Fernhalteinteresse deshalb (noch) nicht aufzuwiegen.  
 
4.4. Das Verweigern einer Bewilligung zugunsten des Beschwerdeführers verletzt Art. 8 EMRK und Art. 96 AIG nicht.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Mai 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: J. de Sépibus