5A_110/2024 10.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_110/2024  
 
 
Urteil vom 10. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zürich 7, Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich, 
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler. 
 
Gegenstand 
Betreibung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. Januar 2024 (PS230147-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Schuldnerin der der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Zürich 7 zugrunde liegenden Forderungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________. Gegen den in dieser Betreibung gestützt auf ein Betreibungsbegehren vom 31. Oktober 2022 ergangenen Zahlungsbefehl vom 1. November 2022 (gleichentags zugestellt) erhob die Schuldnerin am 11. November 2022 Rechtsvorschlag. Gleichentags erhob sie beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde gegen die Betreibung. Dieses wies die Beschwerde am 6. April 2023 ab. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde zufolge nicht gesetzmässiger Zusammensetzung des Spruchkörpers gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück (Entscheid vom 7. Juli 2023). Am 26. Juli 2023 befand das Bezirksgericht in neuer Zusammensetzung über die Beschwerde vom 11. November 2022 und wies diese ab. 
 
B.  
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 14. August 2023 beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde. Dieses wies das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat, bestrafte die Beschwerdeführerin mit einer Busse von Fr. 200.-- und auferlegte ihr die oberinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 500.-- (Entscheid vom 22. Januar 2024: zugestellt am 31. Januar 2024). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 gelangt A.________ (fortan: Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht, dem sie folgende (materielle) Begehren unterbreitet: Das Urteil des Obergerichts vom 22. Januar 2024 sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1); der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts vom 26. Juli 2023 sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2); die Betreibung Nr. xxx sei für nichtig zu erklären und aufzuheben (Rechtsbegehren 3); das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung Nr. xxx im Betreibungsregister zu löschen (Rechtsbegehren 4); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ bzw. Rechtsanwalt Ziegler persönlich (Rechtsbegehren 5). 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführerin ist als Betreibungsschuldnerin vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist sie zur Beschwerde, die sie im Übrigen fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG), berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Beschwerdebegründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; der Beschwerdeführer hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
Die Beschwerdeführerin genügt den Begründungsanforderungen nicht, wenn sie behauptet, die Betreibung sei verjährt, ohne dem Bundesgericht die Tatsachen zu erläutern, aus welchen sie diese Schlussfolgerung zieht. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels überdies für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 133 III 393 E. 3).  
Die Beschwerdeführerin behauptet, nach dem 6. November 2023, im Übrigen aber zu einem nicht genannten Zeitpunkt, mit Herrn C.________ ein Telefongespräch geführt zu haben, im Rahmen dessen dieser gesagt haben soll, er habe Rechtsanwalt Ziegler nie mandatiert. Gemäss dem angefochtenen Entscheid, den die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht nicht kritisiert, galt im obergerichtlichen Verfahren ein grundsätzliches Novenverbot, wobei Noven in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden dürften, als erst der Entscheid des Bezirksgerichts dazu Anlass gebe (mit Hinweis unter anderem auf den als kantonales Recht angewandten Art. 326 Abs. 1 ZPO und BGE 139 III 466 E. 3.4). Die Vorgänge, auf die sich die Beschwerdeführerin bezieht, haben zu einem Zeitpunkt stattgefunden, zu welchem im obergerichtlichen Verfahren keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden konnten. Es handelt sich folglich um sog. echte Noven, die für das Bundesgericht unbeachtlich sind (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; Urteil 5A_845/2023 vom 17. April 2024 E. 1.3). Dasselbe gilt für die Behauptung, nicht näher bezeichnete andere Stockwerkeigentümer hätten ihr gesagt, dass sie keine Vollmacht an Rechtsanwalt Ziegler erteilt hätten. Im Übrigen ist diese Behauptung durch die in den (kantonalen) Akten liegende Vollmacht widerlegt (s. dazu auch E. 3.1 unten). 
 
2.  
Zunächst rügt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in seinem Teilgehalt des Anspruchs auf einen begründeten Entscheid. Als Beleg kopiert sie die dem Obergericht unterbreitete Rechtsschrift in die Beschwerde an das Bundesgericht (S. 4 bis 17 der Beschwerde) und behauptet, das Obergericht habe sich nicht damit befasst. Dieses Vorgehen ist unzulässig. Vielmehr obliegt es der Beschwerdeführerin, im Einzelnen aufzuzeigen, welche der Rügen das Obergericht angeblich übergangen hat. Zufolge Unterlassens präziser Hinweise erfüllt die Beschwerde die an sie gestellten Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf die Gehörsrüge nicht einzutreten ist. 
 
 
3.  
In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin wie bereits vor Obergericht geltend, dass die Betreibung Nr. xxx nichtig sei, weil Rechtsanwalt Reto Ziegler nicht bevollmächtigt gewesen sei, im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ die Betreibung Nr. xxx gegen sie einzuleiten. Sodann können die Ausführungen der Beschwerdeführerin dahingehend verstanden werden, dass sie geltend macht, die kantonalen Entscheide seien nichtig (Rechtsbegehren 1 und 2), weil kein gültiges Vertretungsverhältnis bestanden habe. 
 
3.1. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht hatte Rechtsanwalt Ziegler, was von Amtes wegen festgestellt werden kann (Art. 105 Abs. 2 BGG), einen "Zirkularbeschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________" sowie eine von den Stockwerkeigentümern D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________ und K.________ unterzeichnete Vollmacht, beide datierend vom 10. Juni 2020, eingereicht. Damit zielen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wer zu welchem Zeitpunkt Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft war und ob der Verwalter Rechtsanwalt Ziegler eine Vollmacht erteilt hat, an der Sache vorbei. Darauf ist nicht einzugehen.  
 
3.2. Soweit für das vorliegende Verfahren (noch) relevant, erwog das Obergericht, mit Bezug auf die Echtheit der Unterschriften auf den Vollmachten sei die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ beweisbelastet. Gemäss Art. 178 ZPO habe die Partei, die sich auf eine Urkunde berufe, deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der anderen Partei bestritten werde, wobei die Bestreitung ausreichend begründet werden müsse. Die bestreitende Partei müsse konkrete Umstände vorbringen, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Urkunde hervorriefen. Nur wenn ihr dies gelinge, habe die beweisbelastete Partei den Echtheitsbeweis anzutreten. Die Beschwerdeführerin begnüge sich mit der Behauptung, die Unterschriften seien gefälscht, ohne dafür irgendwelche Anhaltspunkte aufzuzeigen. Daher habe das Bezirksgericht ohne Weiteres von der Echtheit der Unterschriften ausgehen dürfen.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihres Erachtens sei es "problematisch", dass sie die Fälschung der Vollmachten "beweisen" müsse. Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass sie die Erwägungen des Obergerichts vollständig missversteht. Davon, dass dieses der Beschwerdeführerin die Beweislast für die Fälschung der Unterschriften auferlegt hat, kann keine Rede sein.  
 
3.4. Es trifft zwar zu, dass das Vorliegen einer Vollmacht und damit eines gültigen Vertretungsverhältnisses eine Sachurteilsvoraussetzung darstellt, welche jede Behörde von Amtes wegen zu prüfen hat. Wer aber die Gültigkeit und namentlich die Echtheit einer Vollmacht bestreitet, muss dies, wie das Obergericht zutreffend erwogen hat, ausreichend begründen (Art. 178 ZPO). Ausreichend begründet ist der Einwand, wenn der Prozessgegner konkrete Umstände dartut, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Urkundeninhalts oder der Unterschrift wecken. Nur wenn dies dem Prozessgegner gelingt, hat die beweisbelastete Partei den Echtheitsbeweis anzutreten (Urteile 5A_907/2020 vom 30. März 2021 E. 2.3.1; 4A_540/2019 vom 15. Juni 2020 E. 5.1). Dass und an welcher Stelle sie Anhaltspunkte für eine Fälschung der Unterschriften aufgezeigt hätte und sich die diesbezügliche Feststellung des Obergerichts als offensichtlich unrichtig erwiese, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Mit der blossen Behauptung, die Vollmacht sei von "irgendjemand" unterschrieben worden, man wisse nicht, wem die Unterschrift gehöre, wie alt der Unterschreibende sei, wo er wohne, ob er lebt oder tot ist, liefert die Beschwerdeführerin keine ausreichende Begründung, die geeignet wäre, beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Gültigkeit bzw. Echtheit der Vollmacht vom 10. Juni 2020 hervorzurufen. Die Rüge, Rechtsanwalt Ziegler habe hinsichtlich des Betreibungsbegehrens und der kantonalen Verfahren nicht über eine genügende Vollmacht verfügt, erweist sich als unbegründet.  
 
3.5. Zusammenfassend ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Betreibung Nr. xxx, der Entscheid des Bezirksgerichts vom 26. Juli 2023 oder der angefochtene Entscheid nichtig sein könnten.  
 
4.  
Hinsichtlich der Busse und der Gerichtskosten, die der Beschwerdeführerin wegen Mutwilligkeit auferlegt worden sind, enthält die Beschwerdeschrift keine eigenständige Begründung. Nachdem sich die Beschwerde in der Sache als unbegründet erweist, gibt es keinen Anlass, die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders zu verteilen (Art. 67 BGG e contrario).  
 
5.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist kostenpflichtig, und zwar auch dann, wenn sie eine betreibungsrechtliche Aufsichtssache zum Gegenstand hat. Damit sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Hingegen ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zürich 7, der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg