5A_588/2021 22.07.2021
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_588/2021  
 
 
Urteil vom 22. Juli 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon ZH, 
Schmittestrasse 10, 8308 Illnau. 
 
Gegenstand 
Kosten (Aufhebung einer Beistandschaft), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. Juni 2021 (PQ210031-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Polizei und einer darauf folgenden Abklärung errichtete die KESB Pfäffikon für A.________ am 21. November 2019 im Sinn einer vorsorglichen Massnahme eine Vertretungsbeistandschaft. Mit Entscheid vom 7. Juli 2020 hob es diese wieder auf, unter Auferlegung einer Entscheidgebühr von Fr. 315.--. Die hiergegen eingereichte Beschwerde behandelte der Bezirksrat als Kostenbeschwerde und wies sie mit Urteil vom 26. April 2021 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Juni 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde vom 17. Juli 2021 gelangt A.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Anfechtungsgegenstand bildet einzig die Frage der erstinstanzlichen Kostenauferlegung. Der Beschwerdeweg für die Kosten folgt demjenigen der Hauptsache (BGE 134 I 159 E. 1.1 S. 160; Urteile 5A_997/2018 vom 11. Januar 2019 E. 1; 5A_567/2021 vom 13. Juli 2021 E. 1) und diesbezüglich steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
Allerdings geht es bei der Hauptsache um eine vorsorgliche Massnahme, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG). Die gleiche Kognitionsbeschränkung ergibt sich auch daraus, dass das Verfahrensrecht, auf welches sich der Kostenentscheid stützt, bei Kindes- und Erwachsenenschutzsachen kantonal geregelt ist und das Bundesgericht kantonales Recht ebenfalls nur auf Verfassungsverletzungen hin überprüfen kann (BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387; Urteile 5A_99/2021 vom 11. März 2021 E. 2; 5A_474/2021 vom 9. Juni 2021 E. 2). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt keinerlei Verfassungsverletzungen. In der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid abgetippt und im Anschluss daran in appellatorischer Weise kommentiert, wobei in erster Linie Vorwürfe gegen die Polizei sowie die involvierten Behörden und Institutionen erhoben wird. Soweit sich der Kommentar sinngemäss auf die Kosten bezieht, wird vorgebracht, die Causa A.________ müsse als Gesamtpaket bewertet werden und er dürfe nicht mit Kosten belastet werden. Damit werden weder explizit noch implizit Verfassungsverletzungen gerügt. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Bezirk Pfäffikon ZH und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juli 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli