2C_34/2023 19.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_34/2023  
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, 
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 2022 (VWBES.2021.478). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1968) ist Staatsangehörige von Aserbaidschan und reiste im Oktober 2013 zwecks Vorbereitung der Eheschliessung mit dem deutschen Staatsangehörigen B.________ (geb. 1954) in die Schweiz ein. Sie heirateten im November 2013. Im Dezember 2013 kam die gemeinsame Tochter C.________ in Deutschland zur Welt. Sie besitzt wie der Vater die deutsche Staatsbürgerschaft. Im Juli 2014 erteilte das Migrationsamt des Kantons Solothurn A.________ und der Tochter die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für die Schweiz. Die Eheleute trennten sich im Juli 2016, die Scheidung folgte im März 2017. 
 
B.  
A.________ beantragte am 15. Oktober 2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz. Am 25. November 2021 wurde das Gesuch vom Migrationsamt abgewiesen. Grund dafür war, dass A.________ während ihres Aufenthalts in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und seit Juni 2014 von der wirtschaftlichen Sozialhilfe unterstützt worden ist. Die Unterstützungsleistungen beliefen sich per Oktober 2021 auf über Fr. 169'000.--. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wurde teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 25. November 2021 dahingehend abgeändert, dass A.________ nur sich selbst, nicht aber die Tochter in der Schweiz abmelden müsse. Im Übrigen wurde die Beschwerde mit Urteil vom 5. Dezember 2022 abgewiesen. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 erhebt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, das Absehen von der Pflicht zur Abmeldung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige, eventualiter unter Auflage des Arbeitserwerbs innert angemessener Frist, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
Die Abteilungspräsidentin hat der Beschwerde mit Verfügung vom 24. Januar 2023 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung gewährt. 
Das Migrationsamt und die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, und verzichten im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration SEM hat sich nicht vernehmen lassen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).  
 
1.2.2. Die Beschwerdeführerin macht einen nachehelichen Bewilligungsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 AIG geltend. Der Aufenthaltsanspruch knüpft gemäss dem Wortlaut des Gesetzes an diejenigen von Art. 42 und 43 AIG an und setzt damit voraus, dass der Ehegatte, von dem die Bewilligung abgeleitet wird, das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Lichte des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA ehemalige Ehegatten von EU-Angehörigen gleich zu behandeln wie die ehemaligen Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern. Artikel 50 AIG ist folglich auch dann anwendbar, wenn der ehemalige Ehegatte nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für die Schweiz und keine Niederlassungsbewilligung besitzt, sofern er sich noch im Land aufhält (BGE 144 II 1 E. 4.7 und 4.8; Urteile 2C_263/2023 vom 20. September 2023 E. 4.3.2; 2C_268/2023 vom 31. August 2023 E. 4.2.1).  
 
1.2.3. Der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für die Schweiz und hält sich weiterhin in der Schweiz auf. Die Beschwerdeführerin kann sich aufgrund der aufgelösten Ehe mit einem hier anwesenheitsberechtigten deutschen Staatsangehörigen daher in vertretbarer Weise auf einen in Art. 50 Abs. 1 AIG geregelten, nachehelichen Bewilligungsanspruch berufen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig.  
 
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteil 8C_250/2021 vom 31. März 2022 E. 1.3). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2.).  
 
2.4. Die Beschwerdeführerin reicht dem Bundesgericht ein E-Mail des Sozialamts vom 10. Januar 2023, in dem das Sozialamt einen Fragenkatalog beantwortet, sowie ein E-Mail des Sozialamts vom 11. Januar 2023, in dem dieses Bewerbungsnachweise von Dezember 2021 bis November 2022 übermittelt, ein. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern erst das Urteil der Vorinstanz Anlass gegeben haben soll, die Bewerbungsnachweise für die Zeit vor dem vorinstanzlichen Urteil einzureichen. Immerhin bringt sie selbst vor, dass sie bereits vor der Vorinstanz ausgeführt habe, dass sie sich auf dem Stellenmarkt beworben, jedoch keine Stelle erhalten habe. Folglich bot nicht erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu, den Nachweis der Arbeitsbemühungen einzureichen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin ihre Behauptung bereits vor der Vorinstanz belegen können. Das erstere E-Mail hingegen ist erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden und daher als echtes Novum von Vornherein nicht zulässig.  
Die neu eingereichten Beweismittel müssen daher im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben. 
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die verweigerte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ihr müsse eine nacheheliche Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, da wichtige persönliche Gründe für ihren Verbleib in der Schweiz vorlägen. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe das Sprachniveau der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen und in der Folge unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen. Ausserdem habe sich die Vorinstanz nicht mit ihrer Rüge, sie sei nie abgemahnt und ihr seien nie Auflagen gemacht worden, auseinandergesetzt.  
 
4.2. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 146 V 88 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2).  
Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keinen Sprachnachweis, der über das Niveau ihrer Sprachkompetenz Auskunft geben könnte, eingereicht (angefochtener Entscheid E. 4.4). Die Beschwerdeführerin moniert, sie habe einen Sprachnachweis eingereicht. Dies trifft zwar zu, allerdings datiert die "Bestätigung Deutschkurs" vom 26. September 2019 und damit noch vor dem erstinstanzlichen Entscheid. Ein aktueller Beleg über die Sprachkenntnisse liegt nicht im Recht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Ohnehin hat die Vorinstanz die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin nicht als entscheiderheblich angesehen, weshalb der diesbezügliche Sachverhalt nicht entscheidrelevant ist. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ist damit unbegründet. Es ist vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
4.3. Artikel 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2).  
Die Vorinstanz erwägt im Hinblick auf die Rüge, die Beschwerdeführerin sei nicht verwarnt worden, ihr sei mit Schreiben vom 5. Juni 2020 mitgeteilt worden, dass erwogen werde, ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen (angefochtener Entscheid E. 4.2). Die Vorinstanz hat sich folglich in der gebotenen Kürze mit der Rüge befasst und eine explizite Verwarnung nicht für notwendig erachtet, nachdem die Beschwerdeführerin mit dem erwähnten Schreiben anderthalb Jahre vor der Wegweisungsverfügung des Migrationsamts auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen ihres Verhaltens aufmerksam gemacht wurde. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. 
 
4.4. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt betreffend wirtschaftlicher Beziehung und tadellosen Verhaltens willkürlich festgestellt bzw. gewürdigt, bemängelt sie die rechtliche Würdigung der Vorinstanz und nicht die Sachverhaltsfeststellung. Diese Rügen sind daher im Rahmen der materiellen Prüfung zu behandeln.  
 
5.  
In der Sache wehrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass ihr die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wurde. Unbestritten ist, dass die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat, sodass sie keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG hat. Die Beschwerdeführerin macht jedoch einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 8 Ziff. 1 EMRK geltend. 
 
5.1. Der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin ist deutscher Staatsangehöriger, besitzt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für die Schweiz und wohnt im gleichen Mehrfamilienhaus wie die Beschwerdeführerin in U.________/SO. In Anwendung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 2 FZA ist Art. 50 Abs. 1 AIG auch im vorliegenden Fall anwendbar, in dem der geschiedene Ehegatte nicht über eine Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 43 AIG verfügt (BGE 144 II 1 E. 4.7; vorstehend E. 1.2.2).  
 
5.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (sog. nachehelicher Härtefall). Das Andauern der von Art. 8 EMRK erfassten elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind kann in diesem Rahmen einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (BGE 144 I 91 E. 5.1; 143 I 21 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.4.1; Urteil 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 6.1). Es ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform anzuwenden, wobei wichtige persönliche Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht restriktiver verstanden werden können als die aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche (BGE 143 I 21 E. 4.1; Urteil 2C_710/2022 vom 30. August 2023 E. 4.1).  
 
5.3. Artikel 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1). Artikel 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1). Ist dies nicht der Fall, ist die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 144 I 91 E. 4.2; 140 I 145 E. 3.1).  
 
5.4. Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 144 I 91 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; Urteil des EGMR B.F. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18] § 88). Das Recht nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung erfolgt, obwohl die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (BGE 143 I 21 E. 5.1 mit Hinweisen).  
 
5.5. Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut (im Sinne einer überwiegenden Betreuung) zu folgen. Das ausländische minderjährige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils. Massgebend sind die zivilrechtlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz bestehen und tatsächlich gelebt werden. Das Kind hat das Land gegebenenfalls mit dem obhutsberechtigten Elternteil zu verlassen, wenn dieser über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen). Es genügt die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil, wobei die Möglichkeit der Ausübung des Besuchsrechts des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten anderen Elternteils sachgerecht mitberücksichtigt werden kann. Für die Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist in diesem Fall erforderlich, dass eine intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenden besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind besteht und sich der obhutsberechtigte Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht, seinerseits "tadellos" verhalten hat. Dabei ist mit noch grösserer Zurückhaltung auf eine Pflicht zu schliessen, dem sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil eine Bewilligung zu erteilen, als im Falle des besuchsberechtigten Elternteils, der selber, im Hinblick auf die Ausübung seines Besuchsrechts, um die Bewilligung nachsucht. Der obhutsberechtigte Elternteil, der die Bewilligung einzig zur Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil erhältlich machen will, soll dies nur bei Vorliegen besonderer Umstände tun können (BGE 143 I 21 E. 5.2; 137 I 247 E. 4.2.3).  
 
5.6. Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit verbundenen Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1 ZGB ["Besuchsrecht"]). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben entsprechend anzupassen (BGE 143 I 21 E. 5.3 mit Hinweisen).  
 
5.7. Bei der Interessenabwägung ist dem übergeordneten Kindesinteresse und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes - als einem (wesentlichen) Element unter anderen - Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (Urteil des EGMR B.F. gegen Schweiz (a.a.O.), §§ 119 f.; BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Nach Art. 9 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht. Gemäss Art. 18 KRK bemühen sich die Vertragsstaaten zudem nach besten Kräften darum, den Grundsatz sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. des Hauptbetreuungsanteils zumutbar, zumal wenn sie mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen).  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe eine enge wirtschaftliche Beziehung des Vaters zur Tochter zu Unrecht verneint. Ebenso habe sie sich stets tadellos verhalten, da sie den Sozialhilfebezug nicht selbst verschuldet habe. Die Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK hätte daher zu ihren Gunsten ausfallen müssen. Ausserdem sei sie nie ausländerrechtlich verwarnt worden, sodass sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig erweise. 
 
6.1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der 2013 geborenen Tochter C.________. Sie teilt sich die elterliche Sorge mit dem Vater, hat aber die alleinige Obhut über die Tochter inne. Sie betreut die Tochter auch in tatsächlicher Hinsicht hauptsächlich. Die Tochter hat somit grundsätzlich der Beschwerdeführerin ins Ausland zu folgen (vorstehend E. 5.5). Insofern beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme der Mutter nicht die familiäre Beziehung zur Tochter, da sie diese im Ausland fortsetzen können (vorstehend E. 5.3). Allerdings lebt der besuchsberechtigte Vater der Tochter in der Schweiz, verfügen Vater und Tochter über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht und besteht zwischen ihnen ebenfalls eine tatsächlich gelebte Beziehung. Das Familienleben zwischen Tochter und Vater ist folglich beeinträchtigt, wenn die Tochter der Beschwerdeführerin ins Ausland folgt.  
 
6.2. Bei der Ausgangslage kann die Tochter der Beschwerdeführerin ihr einen Bewilligungsanspruch vermitteln, wenn die vorstehend in E. 5.5 genannten Voraussetzungen vorliegen. Unbestrittenermassen hat der Vater eine besonders enge affektive Beziehung zur Tochter. Sie wohnen im selben Haus und sehen sich täglich mehrere Stunden, auch wenn die Tochter stets in der Wohnung der Beschwerdeführerin übernachtet (angefochtenes Urteil E. 7.4).  
Gerügt ist aber die Verneinung der engen wirtschaftlichen Beziehung. Die wirtschaftliche Beziehung ist dann besonders eng, wenn die nicht obhutsberechtigte Person für das Kind jene finanziellen Leistungen erbringt, welche die Zivilgerichtsinstanzen festgelegt haben (BGE 144 I 91 E. 5.5.2). Die Tochter erhält abgeleitet vom Vater eine AHV-Kinderrente von Fr. 49.-- pro Monat, der restliche Bedarf wird über Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 1'411.-- finanziert (angefochtener Entscheid E. 6.1). Da der Vater bereits im Ruhestand ist (angefochtener Entscheid E. 7.4), ersetzen die Sozialversicherungsleistungen sein Erwerbseinkommen und vermindert sich der geschuldete Unterhaltsbeitrag in dem Umfang (Art. 285a Abs. 3 ZGB). Dass der Vater Unterhaltsbeiträge schuldig geblieben wäre, geht aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht hervor. Anders als die Vorinstanz annimmt (angefochtener Entscheid E. 7.4), ist die wirtschaftlich besonders enge Beziehung zwischen Vater und Tochter daher gegeben, da es dem Vater aufgrund der Pensionierung weder möglich noch zumutbar ist, mehr an den Kindesunterhalt beizutragen. 
 
6.3. Bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist hingegen die vorinstanzliche Einschätzung, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht tadellos gewesen ist (angefochtener Entscheid E. 7.4). Bis Oktober 2021 hat sie über Fr. 169'000.-- Sozialhilfeleistungen beansprucht. Sie ist keiner bezahlten Arbeit nachgegangen, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre. Sie hat lediglich am Beschäftigungsprogramm der Sozialhilfe teilgenommen. Dies dürfte indes auch Voraussetzung für den Sozialhilfebezug gewesen sein, woraus die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Vielmehr war sie dort in einem 50-Prozent-Pensum beschäftigt, was belegt, dass sie mindestens in diesem Umfang einer bezahlten Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können. Dass es ihr trotz ihrer behaupteten Sprachkenntnisse nicht möglich gewesen sein soll, eine bezahlte Stelle zu finden, obwohl sie sich mit aller Macht darum bemüht haben müsste, ist nicht belegt. Insbesondere standen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keine gesundheitlichen Gründe entgegen. Auch die Betreuung der Tochter machte die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht unzumutbar. Zivilrechtlich ist ein 50-Prozent-Pensum zumutbar, sobald das Kind die obligatorische Schule besucht, d.h. in den Kindergarten kommt (BGE 144 II 481 E. 4.7.6). Ausländerrechtlich ist der alleinerziehenden Mutter etwa nach dem 3. Altersjahr des Kindes eine Erwerbstätigkeit zumutbar (Urteil 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.6.2). Vorliegend hätte der Vater die Kinderbetreuung in der Zeit, in der die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht, übernehmen können, wohnt er doch im selben Haus, ist pensioniert und hat eine enge Beziehung zur Tochter (vorstehend E. 6.2). Wenn die Beschwerdeführerin somit keine bezahlte Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre, und sich stattdessen hat den Lebensunterhalt von der Allgemeinheit finanzieren lassen, kann sie sich nicht auf ein tadelloses Verhalten berufen. Ihre Einwände dagegen, dass sie es als Drittstaatsangehörige schwer habe, eine Arbeit zu finden, und infolge der Corona-Pandemie ein Einstellungsstopp geherrscht habe, verfangen nicht: Nicht nur hatte sie, wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführt, noch bis im Oktober 2018 eine gültige Aufenthaltsbewilligung, sondern grassierte die Corona-Pandemie gerichtsnotorisch erst ab März 2020.  
 
6.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen des umgekehrten Familiennachzugs nicht erfüllt. Folglich hat die Tochter mit der Beschwerdeführerin als Obhutsinhaberin auszureisen, sofern ihr das zumutbar ist (vorstehend E. 5.5). Dies wird von der Vorinstanz bejaht und von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede gestellt: Die Tochter ist zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils knapp neun Jahre alt. Zwar lebt sie seit ihrem ersten Lebensjahr in der Schweiz, ist hier eingeschult worden und hat zweifellos ihr soziales Umfeld in der Schweiz. Sie spricht jedoch nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen die Sprache ihrer Mutter und ist durch die Beschwerdeführerin mit den Verhältnissen in deren Heimat vertraut. Auch wenn sie sich als eingeschultes Kind nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne befindet (BGE 143 I 21 E. 5.4 und 6.3.6; Urteil 2C_1053/2022 vom 9. März 2023 E. 3.5.3), ist es ihr bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände zumutbar, zusammen mit der Beschwerdeführerin nach Aserbaidschan auszureisen. Die Beziehung zum Vater kann die Tochter in der bisherigen Qualität zwar nicht aufrechterhalten, doch kann sie den Kontakt zum Vater besuchsweise oder über moderne Kommunikationsmittel ausüben (angefochtenes Urteil E. 7.4), was ebenfalls nicht bestritten ist. Gesamthaft erweist es sich damit als zumutbar für die Tochter, mit der Beschwerdeführerin auszureisen.  
 
6.5. Die Vorinstanz hat den wichtigen Grund gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 8 EMRK daher bundes- und konventionsrechtskonform verneint.  
 
6.6. Dies erweist sich auch als verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK) : Zwar mag die Beschwerdeführerin ein Interesse daran haben, in der Schweiz zu verbleiben, nachdem sie sich hier fünf Jahre rechtmässig aufgehalten hat. Allerdings hat sie in dieser Zeit über Fr. 169'000.-- an Sozialhilfeleistungen bezogen, sodass das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung zur Entlastung der öffentlichen Hand gross ist und ihr privates Interesse am Verbleib überwiegt. Die Rückkehr ins Heimatland ist der Beschwerdeführerin schliesslich zumutbar, hat sie dieses doch erst mit 45 Jahren verlassen und lebt ihre Familie noch dort. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht gerügt. Die Beschwerdeführerin rügt aber, geht indes fehl in der Annahme, sie hätte zunächst verwarnt werden müssen, bevor ihr die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wird. Es handelt sich bei der Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG - genau wie bei der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 AIG - um einen Ermessensentscheid der Behörden. Mit anderen Worten besteht darauf kein Anspruch und die Behörden sind dazu nicht verpflichtet. Ermessensunter- oder -überschreitung sind hier genauso wenig ersichtlich wie Ermessensmissbrauch. Vielmehr hat das Migrationsamt der Beschwerdeführerin anderthalb Jahre vor der Nichtverlängerung eröffnet, dass und aus welchen Gründen erwogen werde, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Die Beschwerdeführerin war damit ausreichend vorgewarnt und wusste um die Folgen ihres Handelns. Sie hätte genug Zeit gehabt, um die Wegweisung abzuwenden. Dass sie diese nicht genutzt hat, macht die Wegweisung nicht unverhältnismässig.  
 
 
 
7.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.  
 
7.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Im Hinblick auf die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich jedoch, reduzierte Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha