2C_617/2023 06.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_617/2023  
 
 
Urteil vom 6. Mai 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
nebenamtliche Bundesrichterin Petrik, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Florence Mathier und/oder Franziska Meier, Rechtsanwältinnen, 
 
gegen  
 
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Verwaltungsgebäude, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. September 2023 (VG.2023.44/Z). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 27. Februar 2019 verkaufte A.________ die Liegenschaft Nr. yyy, Grundbuch U.________, an einen deutschen Staatsangehörigen.  
Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 ersuchte A.________ das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend: Departement), ein Verfahren um nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 25 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, SR 211.412.41) einzuleiten und festzustellen, dass der Grundstückserwerb vom 27. Februar 2019 der Bewilligungspflicht unterliege und die Bewilligung nachträglich zu verweigern sei. Zudem wies er darauf hin, dass die Zwangsverwertung der Liegenschaft Nr. yyy im Raum stehe, weshalb die Angelegenheit dringlich sei. Eine angesetzte Versteigerung habe er vorerst verhindern können. Daher werde auch darum ersucht, als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 1 BewG eine Grundbuchsperre zulasten der Liegenschaft Nr. yyy, Grundbuch U.________, anzuordnen und diese auch dem in dieser Sache befassten Betreibungsamt V.________ mitzuteilen. 
Nachdem ihm das Departement mit Schreiben vom 6. März 2023 mitgeteilt hatte, dass es keine Veranlassung sehe, ein Bewilligungsverfahren zu eröffnen und eine Grundbuchsperre anzuordnen, beantragte A.________ mit Eingabe vom 10. März 2023 beim Departement den umgehenden Erlass einer anfechtbaren Verfügung, sollte es die Ermittlung des Sachverhalts nicht doch anhand nehmen. 
Am 27. März 2023 teilte ihm das Departement telefonisch mit, dass es an seinem Schreiben vom 6. März 2023 festhalte und keine Veranlassung für eine Verfahrenseröffnung oder den Erlass einer Verfügung sehe. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 24. April 2023 reichte A.________ Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ein. 
Am 25. August 2023 forderte ihn das Verwaltungsgericht auf, sämtliche ihm vorliegenden Akten betreffend das betreibungsrechtliche Verfahren, die betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren beim Bezirksgericht V.________ sowie beim Obergericht des Kantons Thurgau bezüglich Verwertung der Liegenschaft Nr. yyy, Grundbuch U.________, einzureichen. 
Mit Eingabe vom 7. September 2023 reichte A.________ aufforderungsgemäss die Akten ein. Zudem beantragte er, es sei dem Departement die Einsicht in die dem Gericht mit dieser Eingabe zugestellten Akten zu verweigern und ihm nur den wesentlichen Inhalt schriftlich bekannt zu geben, soweit dies für den Entscheid notwendig sei und es seine zu schützenden Interessen erlauben würden. 
Am 27. September 2023 entschied das Verwaltungsgericht, dass sämtliche von A.________ am 7. September 2023 eingereichten Akten (30 Beilagen) zu den Verfahrensakten genommen und erst mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts an ihn retourniert würden (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem werde dem Departement das vollumfängliche Einsichtsrecht in diese Akten gewährt und ihm die Möglichkeit gegeben, sich zur Eingabe von A.________ sowie zu den 30 Beilagen zu äussern (Dispositiv-Ziff. 2). Schliesslich wies es ein Gesuch von A.________ ab, vorgängig zum Urteil des Verwaltungsgerichts diejenigen Dokumente der 30 Beilagen genannt zu erhalten, auf welche sich das Verwaltungsgericht berufen wolle (Dispositiv-Ziff. 3). 
 
C.  
 
C.a. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. November 2023 ans Bundesgericht und stellt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen den Hauptantrag, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2023 aufzuheben und dieses sei anzuweisen, die mit Eingabe vom 7. September 2023 seinerseits eingereichten Akten aus den Verfahrensakten zu weisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verwaltungsgericht anzuweisen, dem Departement die Einsichtnahme in die mit Eingabe vom 7. September 2023 zugestellten Akten zu verweigern und ihm nur deren wesentlichen, entscheidnotwendigen Inhalt schriftlich bekanntzugeben, sofern dies seine zu schützenden Interessen zuliessen. Dabei sei das Verwaltungsgericht anzuweisen, ihm vorab diejenigen Aktenstücke und Passagen bekanntzugeben, welche es als entscheidrelevant erachte und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung ans Verwaltungsgericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie um Aktenbeizug.  
 
C.b. Dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit Formularverfügung vom 10. November 2023 superprovisorisch entsprochen. Zudem werden das Departement und das Verwaltungsgericht eingeladen, allfällige Stellungnahmen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie zur Sache bis zum 4. Dezember 2023 einzureichen, wobei Stillschweigen als Einverständnis ausgelegt werde.  
 
C.c. Das Verwaltungsgericht schliesst unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid mit Stellungnahme vom 21. November 2023 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Departement beantragt mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um aufschiebende Wirkung.  
 
C.d. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung in dem Sinne gutgeheissen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau angewiesen wird, dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens keine Einsicht in die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2023 eingereichten Akten zu gewähren.  
 
C.e. Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 nimmt der Beschwerdeführer zu den Eingaben im bundesgerichtlichen Verfahren Stellung.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Streitsache, gegen den grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 82 ff. BGG). Er schliesst das Verfahren allerdings nicht ab, sondern regelt den Aktenbeizug und die Einsichtnahme in die zu den Verfahrensakten genommenen Dokumente durch das Departement. Es handelt sich mithin um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der - abgesehen von hier nicht zur Anwendung kommenden Ausnahmen (Art. 92 BGG) - nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann, wobei vorliegend nur lit. a in Frage kommt, d.h. sofern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Davon geht auch der Beschwerdeführer aus. Der geltend gemachte irreparable Nachteil muss grundsätzlich rechtlicher Natur bzw. durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig zu beheben sein (BGE 137 III 380 E. 1.2.1; 134 III 188 E. 2.1; 133 III 629 E. 2.3; 133 IV 139 E. 4). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Nachteil schon im vorinstanzlichen Verfahren durch einen günstigen Endentscheid beseitigt werden kann; es genügt, falls dies im anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren möglich ist (BGE 134 III 188 E. 2.1; 133 IV 139 E. 4; 126 I 97 E. 1b S. 100 f.; 117 Ia 251 E. 1b).  
 
1.2. Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass eine der Voraussetzungen nach Art. 93 BGG erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen ist offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2; 141 III 395 E. 2.5, 80 E. 1.2 in fine; je mit Hinweisen). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen in diesem Fall - soweit nicht offensichtlich - von der Beschwerde führenden Person detailliert aufgezeigt werden (vgl. Urteil 2C_13/2022 vom 13. Januar 2022 E. 2.2; BGE 141 IV 284 E. 2.3; 138 III 46 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4.2; 134 II 137 E. 1.3.3; 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1). Die Beschwerde führende Partei hat gezielt darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die angefochtene Zwischenverfügung verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. auch Urteil 2C_478/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2.1).  
 
1.3. In aller Regel bewirken Anordnungen betreffend die Beweisführung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da mit Beschwerde gegen den Endentscheid für gewöhnlich erreicht werden kann, dass ein zu Unrecht verweigerter Beweis abgenommen oder ein zu Unrecht erhobener Beweis aus den Akten gewiesen wird (BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteile 5A_745/2014 vom 16. März 2015 E. 1.2.2 mit Hinweis; 5A_315/2012 vom 28. August 2012 E. 1.2.1). Davon gibt es Ausnahmen, so namentlich, wenn im Rahmen von Beweismassnahmen Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden müssen (Urteile 5A_745/2014 vom 16. März 2015 E. 1.2.2; 4A_269/2011 vom 10. November 2011 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer moniert zunächst, dass es sich bei den edierten Dokumenten um Akten des betreibungsrechtlichen (Beschwerde-) Verfahrens und des Lastenbereinigungsverfahrens handle und diese im Rechtsverweigerungsverfahren bzw. mit Bezug auf die Frage, ob das Departement sich zu (Un) Recht geweigert habe, ein Verfahren um nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht nach Art. 25 Abs. 1bis BewG einzuleiten und eine Grundbuchsperre zu veranlassen bzw. eine entsprechende anfechtbare Verfügung zu erlassen, nicht relevant und daher aus dem Recht zu weisen seien. Indem die Vorinstanz ohne Begründung pauschal davon ausgegangen sei, sämtliche eingereichten Dokumente seien entscheidrelevant und demnach zu den Akten zu nehmen, wende sie § 12 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 (VRG/TG; RB 170.1) willkürlich an. Der entsprechende Aktenbeizug ohne sachlichen Grund sei zudem unverhältnismässig. Damit legt der Beschwerdeführer ebensowenig substanziiert einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar wie mit dem Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Beschwerdelegitimation bei Amtsgeheimnisverletzungen.  
 
2.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz und macht geltend, diese sei ohne entsprechende Begründung davon ausgegangen, dass ein Geheimhaltungsinteresse seinerseits nicht vorhanden sei und habe sich somit weder mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt noch eine Interessenabwägung vorgenommen, sondern lediglich unter Verweis darauf reagiert, dass die Beschwerdegegnerin als öffentliche Behörde dem Amtsgeheimnis unterstehe.  
 
2.2.1. Bei einem Editionsbegehren ist in der Tat eine Interessenabwägung vorzunehmen, wenn sich die herausgabepflichtige Partei auf Geheimhaltungsinteressen beruft (vgl. auch § 14 Abs. 2 VRG/TG). Diese hat jedoch hinreichend zu substanziieren, inwiefern solche geheimzuhaltenden Informationen vorliegen (vgl. statt vieler BGE 134 III 255 E. 2.5). Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer lediglich pauschal sämtliche eingereichten Dokumente als vertraulich bezeichnet und in der Folge nur darum ersucht, vorgängig zum Entscheid diejenigen Dokumente der 30 Beilagen genannt zu erhalten, auf welche die Vorinstanz abstellen wolle, nicht jedoch, vor dem Entscheid über das Zugänglichmachen der strittigen Aktenstücke an die Gegenseite angehört zu werden und Gelegenheit zur Bezeichnung der geheimzuhaltenden Stellen zu erhalten. Er erwähnt vor Bundesgericht zwar in allgemeiner Hinsicht diverse Angaben in den strittigen Dokumenten, welche in seinen Privatbereich fallen und teilweise auch Geheimhaltungsinteressen Dritter tangieren wie Kontoauszüge, durch ihn eingeleitete Verfahren, vertragliche Vereinbarungen mit Dritten, bestehende Forderungen und Schulden, Korrespondenzen per E-Mail und WhatsApp. Er macht jedoch auch hier nicht konkret geltend, welche Daten in den Dokumenten zu schwärzen seien. Allfällige schützenswerte Geheimhaltungsinteressen wurden daher nicht genügend substanziiert dargelegt. Bei dieser Sachlage ist die vorinstanzliche Vorgehensweise nicht als gehörsverletzend oder als willkürliche Anwendung von § 14 Abs. 2 VRG/TG i.S.v. Art. 9 BV zu betrachten, selbst wenn die vorinstanzliche Begründung äusserst knapp gehalten ist bzw. sich die Vorinstanz mit den Hinweisen darauf, dass kein Geheimhaltungsanspruch ersichtlich und nicht erfindlich sei, weshalb das dem Amtsgeheimnis unterstehende Departement keine Akteneinsicht erhalten solle, begnügt hat.  
 
2.2.2. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung kann zwar davon ausgegangen werden, dass die nicht öffentlich zugänglichen Dokumente aus teilweise laufenden Verfahren auch vertrauliche Informationen enthalten. Rechtsprechungsgemäss kann die Verpflichtung, der Gegenpartei Dokumente offenzulegen, welche Geschäftsgeheimnisse enthalten, sodann wie erwähnt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (vgl. BGE 129 II 183 E. 3.2.2; Urteil 4A_64/2011 vom 1. September 2011, E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch vorne E. 1.3 i.f.). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, ein Endentscheid, selbst wenn er für ihn günstig ausfallen würde, könnte den Schaden nicht beseitigen, da diesfalls vertrauliche Informationen bereits offenbart worden wären. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Erwiesen sich die im Rahmen einer Beschwerde gegen den Entscheid in der Hauptsache erhobene Rügen betreffend Unzulässigkeit des Aktenbeizugs und der Gewährung der Akteneinsicht an das Departement als begründet, müsste der Endentscheid aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, verbunden mit der Anweisung, dass sie jene Tatsachen und Beweismittel, welche das Departement nur dank der nunmehr als unrechtmässig erkannten Edition von Beweismitteln hat vortragen können, aus den Akten weise bzw. diese für die Entscheidfindung unberücksichtigt lasse. Namentlich wäre es dem Departement verwehrt, die fraglichen Tatsachenbehauptungen im Rückweisungsverfahren nochmals vorzubringen. Mit dem Rückweisungsentscheid würde der behauptete Nachteil demnach beseitigt (vgl. auch Urteil 5A_823/2020 vom 7. Mai 2021 E. 1.2.4).  
 
2.3. Auf die Beschwerde ist daher mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat das Departement praxisgemäss nicht (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Mai 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha