2C_258/2024 11.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_258/2024  
 
 
Urteil vom 11. Juni 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen, Blarerstrasse 2, 9001 St. Gallen, 
Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Einschränkung der Hundehaltung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 1. Mai 2024 (B 2024/13). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ wurde vom Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 1. April 2022 ein Hundehalteverbot für Hunde, die schwerer als 10 kg sind, auferlegt, und er wurde unter anderem dazu verpflichtet, seinen Hund namens B.________ bis spätestens 1. Mai 2022 geeignet zu platzieren oder dem Amt zu diesem Zweck zu übergeben. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.  
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. April 2022 Rekurs beim Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen. Am 21. April 2022 wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- bis am 5. Mai 2022 zu leisten, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist das Verfahren abgeschrieben werde. 
Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 wurde das Rekursverfahren aufgrund des Nichtbezahlens des Kostenvorschusses abgeschrieben. 
 
1.2. Mit Entscheid der Abteilungspräsidentin vom 1. Mai 2024 trat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mangels hinreichender Begründung nicht ein.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 17. Mai 2024 an das Bundesgericht und erklärt, Beschwerde gegen den Entscheid der Abteilungspräsidentin erheben zu wollen. Er beantragt, es sei die Hundebeschränkung aufzuheben oder höchstens auf 30 kg plus Toleranz zu beschränken. Zudem beantragt er, es sei der Kanton St. Gallen zu verpflichten, ihm als "Schadenersatz für den ermordeten und gestohlenen Hund" eine Entschädigung von Fr. 3'800.-- auszurichten.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begehren und Begründung müssen sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken (Urteile 2C_70/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2; 2C_733/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (vgl. Urteile 2C_133/2023 vom 7. März 2023 E. 3.1; 2C_985/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).  
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). 
 
2.2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts. Der Streitgegenstand vor Bundesgericht beschränkt sich deshalb auf die Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit sich der Beschwerdeführer zu anderen Themen äussert, so etwa zu zwei von ihm eingereichten Strafanzeigen "wegen Diebstahls und Mordes an [seinem] Rassehund" und wegen "grosskalibrigem Schiessens" auf ihn und seinen Hund oder zu angeblichen Amtspflichtverletzungen von "Vorpersonen", kann auf seine Eingabe von vornherein nicht eingetreten werden. Nicht Verfahrensgegenstand bilden zudem allfällige Staatshaftungsbegehren gegen den Kanton St. Gallen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Kanton St. Gallen zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'800.-- zuzusprechen, kann ebenfalls nicht eingetreten werden kann.  
 
2.3. Der angefochtene Entscheid beruht auf kantonalem Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht nach dem Gesagten nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Vorinstanz ist auf die bei ihr erhobene Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid des Gesundheitsdepartements nicht eingetreten, weil diese die Anforderungen an eine hinreichende Begründung (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und Art. 39bis Abs. 1 lit. a Ziff. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 [VRP/SG; sGS 951.1]) nicht erfüllt habe. Insbesondere habe sich der Beschwerdeführer mit den Gründen, die zur Abschreibung seines Rekurses durch das Gesundheitsdepartement (Nichtbezahlung des Kostenvorschusses) geführt haben, nicht in einer den Begründungserfordernissen genügenden Weise befasst.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde geführt haben, nicht sachbezogen auseinander. Seine Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand, seiner Erfahrung als Hundesportler für Leistungshunde und seinen Fähigkeiten, einen Leistungshund zu führen, beziehen sich auf die materielle Seite des Falles und gehen somit über den Verfahrensgegenstand (vgl. E. 2.2 hiervor) hinaus. Im Übrigen erschöpft sich seine Eingabe in pauschalen Vorwürfen (angebliche Unterdrückung von Vorgängen und Tatsachen, um die Behörden zu schützen) an die Abteilungspräsidentin des Verwaltungsgerichts.  
Damit gelingt es ihm nicht substanziiert darzutun, dass und inwiefern die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt habe, indem sie auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insbesondere legt er nicht ansatzweise dar, dass die Vorinstanz den Streitgegenstand in Verletzung von Bundes- oder kantonalem Recht festgelegt habe bzw. zeigt er nicht auf, gestützt auf welche Rechtsnormen das Verwaltungsgericht gehalten gewesen wäre, auf Vorbringen einzugehen, die nicht Verfahrensgegenstand bildeten. 
 
2.5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, der angefochtene Entscheid sei nichtig, ist festzuhalten, dass Nichtigkeit nur ausnahmsweise angenommen wird (vgl. u.a. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; 138 II 501 E. 3.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab formelle Mängel (funktionelle und sachliche Unzuständigkeit, krasse Verfahrensfehler) in Betracht (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4). Solche Gründe macht der Beschwerdeführer nicht ansatzweise geltend. Zudem sind keine Elemente ersichtlich, die es erlauben würden, die von ihm behauptete Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen (vgl. Urteile 2C_423/2023 vom 19. September 2023 E. 2.3; 2C_39/2023 vom 30. Januar 2023 E. 2.3).  
 
3.  
 
3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Bei diesem Verfahrensausgang werden die reduzierten Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juni 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov