4A_232/2023 13.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_232/2023  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 
4. Abteilung, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 
vom 2. Mai 2023 (VB.2023.00159). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 17. März 2023 gelangte A.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte, die B.________ Stiftung sei "ins Handelsregister ZH als Personalfürsorgestiftung einzutragen und als Familienstiftung zu löschen". 
Nachdem die stellvertretende Abteilungspräsidentin am Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. März 2023 eine Frist zur Leistung einer Kaution von Fr. 1'620.-- angesetzt hatte, ersuchte A.________ mit Eingabe vom 21. April 2023 um unentgeltliche Rechtspflege beziehungsweise um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. 
Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 kam die Abteilungspräsidentin zum Schluss, dass die in der Beschwerde formulierten Begehren von A.________ aussichtslos seien. Sie wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verlängerte die Frist zur Leistung der Kaution. 
Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Mai 2023 erhoben, auch für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. 
Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 wurde der Beschwerde zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands die aufschiebende Wirkung gewährt. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). 
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer schildert frei in teilweise schwer nachvollziehbaren Ausführungen seine eigene Sicht der Dinge. Er legt dagegen offensichtlich nicht hinlänglich dar, in welcher Hinsicht das Verwaltungsgericht Recht verletzt haben sollte, wenn es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies. Die Beschwerde genügt den im bundesgerichtlichen Verfahren geltenden Begründungsanforderungen klarerweise nicht. 
Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht seinen Rechtspflegeentscheid auf kantonales Recht (und auf Art. 29 Abs. 3 BV) gestützt hat, sodass ohnehin das qualifizierte Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG gilt, dem die in der Beschwerde vorgetragene Kritik erst recht nicht gerecht wird. 
 
4.  
Folglich ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle