9C_539/2021 26.10.2021
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_539/2021  
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Progrès Versicherungen AG, 
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Debitorenmanagement FDI6, Postfach, 8000 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 31. August 2021 (730 21 115 / 231 - 730 21 116 / 232). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. Oktober 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 31. August 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Vorinstanz erwog, gemäss ihrem rechtskräftigen Urteil vom 19. November 2020 (730 20 110 / 283; auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_800/2020 vom 7. Januar 2021 nicht ein) habe der Versicherte die Reduktion seiner Franchise von Fr. 1500.- auf Fr. 300.- sowie den Unfalleinschluss stillschweigend genehmigt, 
dass sie deshalb schloss, die entsprechenden Versicherungsprämien seien auch für die aktuell strittigen Monate Juli 2019 bis August 2020 geschuldet, 
dass das kantonale Gericht weiter erwog, der Versicherte trage erneut vor, er habe in die Anpassung der Franchise und den Einschluss der Unfallversicherung nie eingewilligt, ohne indes eine andere Begründung oder neue Beweismittel geltend zu machen, die ein Abweichen von der rechtskräftigen Beurteilung vom 19. November 2020 rechtfertigen würden, 
dass der Beschwerdeführer auch letztinstanzlich nichts vorbringt, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten, 
dass angesichts des hier strittigen Zeitraums von Juli 2019 bis August 2020 insbesondere unmassgeblich ist, ob im Februar 2021 die Franchise heraufgesetzt und die Deckung für Unfälle ausgeschlossen wurden, 
dass die Beschwerde zudem auch keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält, 
dass sie damit insgesamt den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Oktober 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald