4A_355/2008 29.09.2008
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_355/2008 / aka 
 
Verfügung vom 29. September 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________ & Y.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Dr. Nicolas Passadelis und Frau Petra Hauser, Rechtsanwälte, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
X.________ GmbH, 
Beschwerdegegnerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Studer, Westbahnhofstrasse 2, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Marken- und Lauterkeitsrecht; vorsorgliche Massnahmen, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. Juli 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde in Zivilsachen gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. Juli 2008 mit Schreiben vom 25. September 2008 zurückgezogen hat; 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG); 
 
verfügt der Präsident im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. September 2008 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin