6B_281/2023 29.03.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_281/2023  
 
 
Urteil vom 29. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, 
Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 26. Januar 2023 (VB.2022.00628). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich ordnete mit Urteil vom 14. Mai 2019 eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB gegen den Beschwerdeführer an. Am 28. Juni 2022 entliess der Justizvollzug und Wiedereingliederung den Beschwerdeführer auf das Ende der maximalen Massnahmendauer per 28. Juni 2022 - mit Weisungen und einer zweijährigen Probezeit - bedingt aus dem stationären Vollzug der Massnahme. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel sowohl bei der Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich als auch beim kantonalen Verwaltungsgericht blieben ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer ist mit der bedingten Entlassung einverstanden, möchte aber die ihm auferlegte zweijährige Probezeit auf ein Jahr verkürzt haben. Statt sich in seiner Beschwerde mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil substanziiert auseinanderzusetzen, beschränkt er sich vor Bundesgericht einerseits auf die Behauptung, das Gutachten von Prof. Dr. med. B.________ entspreche nicht ganz der Wahrheit (betreffend Substanzmissbrauch), und andererseits auf die Hinweise, im Wohnheim fleissig zu arbeiten und die Medikamente unaufgefordert einzunehmen. Daraus ergibt sich indessen nicht im Ansatz, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Urteil Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben soll. Die Beschwerde vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacqemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill