6B_352/2021 17.09.2021
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_352/2021  
 
 
Verfügung vom 17. September 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, am 24. Juli 2021 verstorben, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Disziplinarstrafe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 11. Januar 2021 (VB.2020.00417). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
Der Beschwerdeführer erhob gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2021 wegen einer Disziplinarstrafe Beschwerde in Strafsachen. Der Beschwerdeführer ist am 24. Juli 2021 verstorben. Die Beschwerde ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 
 
 
Demnach verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird dem Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill