7B_303/2023 18.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_303/2023  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer. 
Gegenstand 
Beschwerde gegen den Entscheid (UB230073-O/U/HON); Nichteintreten. 
 
 
Erwägungen:  
Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 erhebt A.________ sinngemäss Berufung bzw. Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts Zürichs UB230073-O/U/HON. 
Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 forderte das Bundesgericht A.________ auf, bis zum 3. Juli 2023 den angefochtenen Entscheid einzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis seine Rechtsschrift unbeachtlich bleibt. 
A.________ reichte am 29. Juni 2023 ein weiteres Schreiben sowie Fotos ein. Den von ihm verlangten angefochtenen Entscheid legte er indessen nicht bei. Nachdem die A.________ für die Einreichung des angefochtenen Entscheids angesetzte Frist unbenutzt abgelaufen ist, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier