U 316/99 05.11.2001
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[AZA 7] 
U 316/99 Gb 
 
 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtliche 
Richterin Rumo-Jungo; Gerichtsschreiberin Hofer 
Urteil vom 5. November 2001 
 
in Sachen 
 
J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Hanspeter Riedener, Langstrasse 4, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
 
A.- Der 1935 geborene, aus der Bundesrepublik Jugoslawien 
stammende, J.________ war seit dem 17. März 1986 bei 
der Firma Z.________ AG als Baureiniger tätig und in dieser 
Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt 
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versichert. 
Am 7. Juli 1994 stürzte er bei der Arbeit von 
einer Leiter und erlitt dabei eine Humerusschaftfraktur 
links. Anderntags erfolgte im Spital Y.________ eine Osteosynthese 
mittels Seidelnagel. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung 
und entrichtete Taggelder. Für die weitere Abklärung 
des Falles holte sie Berichte des Dr. med. K.________, 
Spital Y.________, vom 11. Juli 1994, vom 6. Februar und 
6. April 1995 sowie des behandelnden Arztes, Dr. med. 
B.________ vom 2. November 1994 ein und liess den Versicherten 
kreisärztlich untersuchen (Bericht des Kreisarztes 
Dr. med. S.________ vom 2. März 1995). Vom 17. Mai bis 
7. Juni 1995 hielt sich der Versicherte in der Rehabilitationsklinik 
X.________ auf (Bericht des Dr. med. 
W.________ vom 7. Juni 1995). Die dort durchgeführten Behandlungen 
brachten keine Besserung der Beschwerden, und 
Dr. med. W.________ riet von weiteren physiotherapeutischen 
oder operativen Massnahmen ab, da dadurch die Situation 
weiter chronifiziert werde und auch keine Verbesserung in 
erwerblicher Hinsicht zu erwarten sei. Weiter holte die 
SUVA einen Bericht des Dr. med. A.________, Spezialarzt für 
Radiologie, vom 28. Juni 1995 ein, liess den Versicherten 
durch Dr. med. E.________, Klinik für Unfallchirurgie, Spital 
C.________, begutachten (Gutachten vom 21. September 
1995) und nahm das Zeugnis des Dr. med. B.________ vom 
11. September 1995 zu den Akten. Schliesslich liess sie den 
Versicherten erneut kreisärztlich untersuchen (Berichte des 
Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 28. Juni und vom 
13. November 1995). Gestützt auf diese Untersuchungen 
sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 1. März 
1996 nebst einer Integritätsentschädigung von 15 % eine Invalidenrente 
gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 15 % 
mit Wirkung ab 1. März 1996 zu. Auf Einsprache hin erhöhte 
sie die Invalidenrente auf 20 %, bestätigte jedoch die 
zugesprochene Integritätsentschädigung (Einspracheentscheid 
vom 17. Juni 1997). 
 
B.- Hiegegen liess J.________ beim Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich Beschwerde einreichen und 
die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 35 % 
sowie einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit 
von 70 % beantragen. Das angerufene Gericht wies 
die Beschwerde nach dem Beizug von verschiedenen Akten der 
Invalidenversicherung sowie der von der SUVA erstellten 
DAP-Erfassungsblätter mit Entscheid vom 11. August 1999 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ 
seine Rechtsbegehren erneuern und gleichzeitig die nachträgliche 
Einreichung eines ärztlichen Gutachtens ankündigen. 
 
Die SUVA beantragt sinngemäss die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, 
während sich das Bundesamt für 
Sozialversicherung nicht vernehmen lässt. 
 
D.- Nach Abschluss des Schriftenwechsels reicht der 
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2000 ein Gutachten 
des Dr. med. D.________, Spezialarzt für orthopädische 
Chirurgie, vom 31. März 2000 ein. Gleichzeitig zieht er 
sein Begehren um Erhöhung der Integritätsentschädigung 
zurück und hält im Übrigen vollumfänglich an seiner Beschwerde 
fest. Die SUVA, welche Gelegenheit erhält, sich 
dazu zu äussern, erneuert ihren Antrag auf Abweisung der 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in 
Streitigkeiten um Versicherungsleistungen zustehende umfassende 
Kognition hat unter anderem zur Folge, dass grundsätzlich 
auch neue, erstmals im letztinstanzlichen Rechtsmittelverfahren 
vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und 
Beweismittel (sog. Noven) zu berücksichtigen sind (RKUV 
1999 Nr. U 333 S. 197 Erw. 1; ferner BGE 100 Ib 148 
Erw. 3b, 103 Ib 196 Erw. 4a, 102 Ib 127 Erw. 2a). Nach 
Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, 
namentlich Gutachten, sind insoweit zu berücksichtigen, als 
sie zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts 
beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 
Erw. 3b; nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 10. Juli 
1996, K 172/95). Das Gutachten des Dr. med. D.________ vom 
31. März 2000 äussert sich zu diversen streitigen medizinischen 
Sachfragen, namentlich zu der dem Beschwerdeführer 
zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Es befasst sich mithin mit dem 
rechtserheblichen Sachverhalt, weshalb es zu den Akten zu 
nehmen ist. 
 
2.- Streitig ist der Invaliditätsgrad, während die 
Integritätsentschädigung nicht mehr bestritten wird und der 
entsprechende Antrag zurückgezogen worden ist. 
 
a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen 
Bestimmungen über die Voraussetzungen des Rentenanspruchs 
(Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UVG), über die 
Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode 
des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) sowie 
über die Höhe der Invalidenrente (Art. 20 Abs. 1 UVG) zutreffend 
dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die 
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen 
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere 
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des 
Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu 
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang 
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person 
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte 
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, 
welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden 
können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 
314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Die Frage der prozentualen 
Einbusse der Erwerbsfähigkeit gehört jedoch nicht in den 
Zuständigkeitsbereich des Arztes oder der Ärztin (BGE 114 V 
314 Erw. 3c). 
 
c) Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren 
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung 
(Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 
Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG). Danach 
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte 
die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, 
sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Gygi, 
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 278). Dieses 
Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, 
dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel 
objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, 
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren 
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen 
Anspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander 
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht 
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und 
die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf 
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des 
Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob 
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf 
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden 
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben 
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge 
und in der Beurteilung der medizinischen Situation 
einleuchtet und zu Schlussfolgerungen führt, die begründet 
sind. Das Gericht darf unter diesen Voraussetzungen in seiner 
Beweiswürdigung auch Arztberichten folgen, welche die 
Sozialversicherungsträger im Administrativverfahren selber 
einholen, denn in diesem Verfahrensstadium handeln sie 
nicht als Partei, sondern treten als dem Gesetzesvollzug 
dienende Verwaltungsorgane auf. Wenn die vom Sozialversicherungsträger 
beauftragten Ärzte oder Ärztinnen zu schlüssigen 
Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner 
Beweiswürdigung auch solchen Berichten oder Gutachten folgen, 
solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit 
sprechen (BGE 122 V 160 Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U 
133 S. 312; vgl. auch Meyer, Die Rechtspflege in der 
Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 30 f.). 
 
3.- Zunächst ist zu prüfen, in welchem Umfang die 
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 
 
a) Der Beschwerdeführer klagt seit der Operation vom 
8. Juli 1994 über anhaltende Schmerzen in der linken Schulter 
(Berichte des Dr. med. B.________ vom 2. November 1994, 
des Dr. med. K.________ vom 5. Dezember 1994 und vom 
6. Februar 1995, des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 
2. März und vom 28. Juni 1995, des Dr. med. W.________ vom 
7. Juni 1995). Erstmals im April 1995 erhob Dr. med. 
K.________ weitere Schmerzen aufgrund alter Verletzungen, 
namentlich im Knie, ohne Angabe der betroffenen Seite (Bericht 
vom 6. April 1995). Später berichteten Dr. med. 
E.________ über diffuse Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, 
die sowohl in den rechten als auch in den linken 
Arm ausstrahlen (Bericht vom 21. September 1995), und 
Kreisarzt Dr. med. S.________ über Schmerzen im rechten 
Knie und im rechten Ellbogen, über Erbrechen, Schlafstörungen 
und Zahnschmerzen (Abschlussbericht vom 13. November 
1995). Die Schmerzen am rechten Ellbogen und am rechten 
Knie werden vom Beschwerdeführer auf den Unfall vom 
18. Februar 1980 zurückgeführt. Damals wurde indessen mit 
inzwischen rechtskräftiger Verfügung vom 3. November 1982 
entschieden, die Beschwerden an Ellbogen und Knie rechts 
seien nicht auf den fraglichen Unfall zurückzuführen. Ein 
Zurückkommen auf diese Beurteilung würde ein Wiedererwägungsgesuch 
oder eine Rückfallmeldung voraussetzen, welche 
vorliegend nicht gegeben sind. Darüber hinaus ist unbestritten, 
dass die Beschwerden jedenfalls nicht mit dem 
hier zur Beurteilung vorliegenden Unfall vom 7. Juli 1994 
in Zusammenhang stehen. Auch der von Dr. med. E.________ 
erhobene Verdacht einer Rotatorenmanschettenruptur konnte 
als Unfallfolge ausgeschlossen werden (Gutachten des Dr. 
med. D.________ vom 31. März 2000). Damit bleiben als 
unfallbedingte und vorliegend für die Beurteilung der 
Arbeitsfähigkeit massgebliche körperliche Einschränkungen 
einzig die schmerzhaften Bewegungseinschränkungen an der 
linken Schulter (Bericht des Dr. med. K.________ vom 
17. Mai 1996). Davon geht im Übrigen auch der Beschwerdeführer 
selbst aus, wie dem Fragenkatalog zu entnehmen ist, 
den er dem von ihm beigezogenen Gutachter, Dr. med. 
D.________, vorgelegt hat. Für diese Beschwerden lag als 
objektivierbares Substrat eine zunächst verzögerte Callusbildung 
sowie eine Lockerung des Nagels vor (Berichte des 
Dr. med. A.________ vom 28. Juni 1995 und des Kreisarztes 
Dr. med. S.________ vom 28. Juni 1995 sowie Gutachten des 
Dr. med. D.________ vom 31. März 2000). Im Zeitpunkt der 
Bemessung der Erwerbsunfähigkeit war aber die Fraktur in 
guter Stellung knöchern konsolidiert (Berichte des Dr. med. 
W.________ vom 7. Juni 1995 und des Dr. med. E.________ vom 
21. September 1995). Dr. med. D.________ fand für die angegebenen 
Schulterbeschwerden überhaupt kein radiologisches 
Korrelat auf Frakturhöhe und schloss auch eine Rotatorenmanschettenruptur 
aus, während er die leichte mögliche 
Tendinopathie der Supraspinatussehne als praktisch altersentsprechend 
qualifizierte. Gestützt auf seine Untersuchungen 
hielt dieser Arzt die Beschwerden für schwierig glaubhaft 
und für noch schwieriger objektivierbar und nahm an, 
der Beschwerdeführer könne seine linke Schulter unbeobachtet 
fast normal gebrauchen. 
 
b) Über die verbleibende Arbeitsfähigkeit liegen 
unterschiedliche ärztliche Angaben vor: Nach Ansicht des 
Dr. med. B.________ ist der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig 
und wird es auch in Zukunft bleiben (Bericht 
vom 11. September 1995). Diese Beurteilung ist nicht weiter 
begründet und steht in Diskrepanz zu den objektiv erhobenen 
Befunden (siehe oben Erw. 3a), weshalb darauf nicht abzustellen 
ist. Dr. med. W.________ hielt Tätigkeiten mit dem 
linken Arm bis Schulterhöhe für zumutbar, sofern diese 
nicht chronisch repetitive Bewegungen sowie das Heben von 
mehr als 10 kg Gewicht erfordern. Bezüglich des rechten 
Arms verneinte er jegliche Einschränkung (Bericht vom 
7. Juni 1995). Der Kreisarzt schätzte die Arbeitsfähigkeit 
in der angestammten Tätigkeit ab dem 9. Oktober 1995 auf 
50 % (Bericht vom 6. Oktober 1995). Darauf kommt es bei der 
Invaliditätsbemessung indessen nicht an. Vielmehr ist die 
Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf jene behinderungsangepassten 
Tätigkeiten auf dem gesamten Arbeitsmarkt zu ermitteln, 
auf welche der Versicherte nach einer gewissen Anpassungszeit 
zumutbarerweise auszuweichen hat (BGE 115 V 133 f. 
Erw. 2). In seinem Abschlussbericht betonte der Kreisarzt, 
der Beschwerdeführer sei nicht voll arbeitsunfähig. Vielmehr 
seien Reinigungsarbeiten (nicht an Fassaden oder auf 
Gerüsten) ganztägig zumutbar, sofern keine Arbeiten über 
Schulterhöhe und kein repetitives Heben von Gegenständen 
vom Boden bis Schulterhöhe erforderlich seien (Bericht vom 
13. November 1995). Auf Anfrage des Beschwerdeführers hin 
beurteilte Dr. med. K.________ die Leistungsfähigkeit bei 
einem ganztägigen Einsatz auf 50 %. In Frage kamen seines 
Erachtens einzig Überwachungsarbeiten, bei denen der linke 
Arm bloss als Hilfsarm eingesetzt werden muss. Problematisch 
sei allerdings, dass Schmerzen auch im rechten Arm, 
im Rücken sowie in den Knien angegeben würden. Ferner mache 
der Beschwerdeführer einen erheblich depressiven Eindruck. 
Die Angabe der Arbeitsfähigkeit bloss mit Bezug auf die 
unfallbedingte schmerzhafte Einschränkung des linken Schultergelenks 
beurteilte er als sehr schwierig und enthielt 
sich einer konkreten Aussage (Bericht vom 17. Mai 1996). 
Zuhanden der Invalidenversicherung bestätigte er diese 
Beurteilung und schätzte ferner die Invalidität auf mindestens 
50 % (Bericht vom 16. Mai 1996). Abgesehen davon, 
dass die Beurteilung der Invalidität nicht in den Zuständigkeitsbereich 
der Ärzte und Ärztinnen gehört (BGE 114 V 
314 Erw. 3c), kann auf die Angaben des Dr. med. K.________ 
auch deswegen nicht abgestellt werden, weil dieser von den 
subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und nicht von den 
von ihm selbst erhobenen objektiven Befunden auszugehen 
schien, die Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher 
(auch der nicht unfallbedingten) Beschwerden beurteilte 
und sich nicht über die rein unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit 
äussern konnte (Berichte vom 16. und 17. Mai 
1996). Dr. med. D.________ beurteilte die Arbeitsfähigkeit 
als Baureiniger einmal als nicht mehr voll gegeben und einmal 
auf 0 %. Für eine leichte Tätigkeit, bei welcher der 
linke Arm nur wenig eingesetzt werden muss, schätzte er die 
Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Diese Angaben divergieren mit 
seiner eigenen Annahme, dass der Beschwerdeführer seine 
linke Schulter unbeobachtet fast normal gebrauchen kann, 
wobei zwar initial der radiologische Frakturverlauf eine 
verzögerte ossäre Heilung zeigte, jedoch bereits im Zeitpunkt 
der Begutachtung durch Dr. med. E.________ im September 
1995 (Bericht vom 21. September 1995) keine radiologischen 
Ausfälle mehr erkennbar waren und eine Rotatorenmanschettenruptur 
auszuschliessen ist. Damit ist nicht 
ersichtlich, auf welche objektiven Ausfälle der Begutachter 
die von ihm angegebene zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit 
zurückführen will. Soweit er unmittelbar nach der 
Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine linke Schulter 
wohl fast normal gebrauchen kann, darauf hinwies, dieser 
mache einen bedauernswerten Eindruck, begreife die ganze 
Situation intellektuell nicht und reagiere mit den 
Schmerzen in der ihm einzig möglichen Art auf das Vorgefallene, 
erweckt er den Eindruck, dass auch gewisse subjektive 
Faktoren in die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Eingang 
gefunden haben. Andererseits hielt Dr. med. D.________ klar 
fest, der Unfall stelle eine Teilursache der bereits vom 
SUVA-Kreisarzt festgestellten Bewegungseinschränkung der 
linken Schulter dar. Mit dieser Feststellung steht auch die 
Angabe über die funktionale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit 
im Einklang, wonach nur mehr Tätigkeiten in Frage kommen, 
bei denen der linke Arm nur "wenig" eingesetzt werden 
muss. Da mithin der Beschwerdeführer nach einhelligen ärztlichen 
Feststellungen die linke Schulter besser bewegen 
kann als er dies bei den Untersuchungen zuliess, ist mit 
den Dres. S.________ und W.________ davon auszugehen, der 
Beschwerdeführer könne ganztags leichte Tätigkeiten ausüben, 
bei denen der linke Arm nicht über die Schulterhöhe 
eingesetzt werden muss und die keine repetitiven Bewegungen 
und kein Heben von Lasten über 10 kg erfordern (Bericht des 
Dr. med. W.________ vom 7. Juni 1995 sowie Abschlussbericht 
des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 13. November 1995). 
 
4.- Im Weiteren ist der Umfang der Invalidität streitig. 
 
 
a) Das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) 
für das Jahr 1996 ist unbestritten und beträgt 
Fr. 56'370.-. 
 
b) aa) Bezüglich des trotz der gesundheitsbedingten 
Behinderung in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise 
noch erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) 
sind SUVA und Vorinstanz von sogenannten DAP-Lohnangaben 
(vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) ausgegangen. Danach 
könnte der Beschwerdeführer - unter Ausklammerung der Tätigkeiten, 
bei denen Gewichte bis zu 25 Kilogramm und mehr 
zu heben sind - einen Lohn von jährlich durchschnittlich 
Fr. 46'542.- erzielen. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Zumutbarkeit 
der Verweisungstätigkeiten mit dem Argument bestritten, 
sie trügen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen 
nicht angemessen Rechnung, seien beidhändig auszuführen 
und setzten zum Teil eine Anlehre voraus. 
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht nicht 
weiter abgeklärt zu werden, weil mit einem Invalideneinkommen 
von Fr. 46'542.- den Umständen des vorliegenden Falles 
nicht genügend Rechnung getragen wird. Insbesondere bleibt 
damit unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bisher 
Schwerarbeit verrichtete, welche in der Regel besser bezahlt 
ist als die ihm leidensbedingt noch zumutbare leichtere 
Tätigkeit. Lohnmässig ebenfalls ins Gewicht fällt sein 
bereits vorgerücktes Alter und die Tatsache, dass er eine 
langjährige Tätigkeit aufgeben musste und in einem anderen 
Betrieb neu anzufangen hat. Zudem ist er als Ausländer auf 
dem Arbeitsmarkt bei der Stellensuche benachteiligt. 
 
bb) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist somit 
auf die sogenannten Tabellenlöhne abzustellen, welche 
rechtsprechungsgemäss für die Ermittlung des Invalideneinkommens 
herangezogen werden können, wenn eine versicherte 
Person - wie der Beschwerdeführer - nach Eintritt des Gesundheitsschadens 
keine neue Erwerbstätigkeit im zumutbaren 
Umfang mehr aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 
124 V 322 Erw. 3b/aa). Ausgehend von Tabelle A 1 der vom 
Bundesamt für Statistik für das Jahr 1996 durchgeführten 
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) betrug der standardisierte 
monatliche Bruttolohn (Zentralwert, Median) für 
die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben 
(Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im Jahr 
1996 Fr. 4'294.- (LSE 1996, S. 17). In Berücksichtigung 
einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 
41,9 Stunden (LSE 1994, S. 42) resultiert ein monatlicher 
Verdienst von Fr. 4'498.- oder Fr. 53'976.- im Jahr. 
 
cc) Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich 
unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu 
beachten, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die 
selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert 
sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend 
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt 
sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen 
Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit 
Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Sodann 
ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche 
und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie 
Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder 
Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen 
auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81 Erw. 2b; vgl. 
auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). In BGE 126 V 75 hat das 
Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis 
dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem 
Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen 
persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls 
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, 
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) 
abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf 
das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen 
gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % 
zu begrenzen ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc). 
Mit Bezug auf den Beschwerdeführer fällt ein Abzug 
unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung in 
Betracht, weil er zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, 
welche ihn im Gebrauch des linken Armes einschränken, 
selbst im Rahmen einer angepassten Hilfsarbeit 
behindert ist und daher mit einer zusätzlichen Lohneinbusse 
zu rechnen hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ausländische 
Arbeitnehmer nicht immer ein dem Durchschnittsgehalt 
aller Arbeitnehmer (Ausländer und Schweizer) entsprechendes 
Einkommen erreichen (vgl. Tabelle 4.4.1 der LSE 1994, 
S. 99, ferner Tabelle TA 12 der LSE 1996, S. 31; AHI 2000 
S. 82 Erw. 2b). Weiter ins Gewicht fallen das bereits fortgeschrittene 
Alter des Beschwerdeführers und der Umstand, 
dass er in einem anderen Betrieb neu anfangen muss (AHI 
1999 S. 181 Erw. 3b). Unter Berücksichtigung aller Umstände 
erscheint damit ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 
25 % als angemessen. Daraus resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit 
von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ein 
hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 40'482.- für das 
Jahr 1996. 
 
c) Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von 
Fr. 56'370.- und des Invalideneinkommens von Fr. 40'482.- 
ergibt einen Invaliditätsgrad von 28.18 %. Der Beschwerdeführer 
hat demnach Anspruch auf eine Invalidenrente auf der 
Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 28.18 % (zur Frage der 
Genauigkeit des aus der Gegenüberstellung von Validen- und 
Invalideneinkommen resultierenden Invaliditätsgrades vgl. 
das zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehene 
Urteil E. vom 8. August 2001, I 32/00). 
 
5.- a) Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG
contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens steht 
dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung 
zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Die 
Entschädigung für die Kosten der Vertretung ist auf 
Fr. 1500.- festzusetzen. 
 
b) Am 14. April 2000 reichte der Rechtsvertreter des 
Versicherten das von ihm in Auftrag gegebene, von Dr. med. 
D.________ verfasste Gutachten vom 31. März 2000 ein. 
Gleichzeitig beantragt er, die Kosten der Expertise in Höhe 
von Fr. 2000.- seien von der SUVA zu übernehmen. Das Gutachten 
hat klargestellt, dass keine Rotatorenmanschettenruptur 
vorliegt und dass die Schulterbeweglichkeit in 
objektiver Hinsicht besser ist als sie vom Beschwerdeführer 
subjektiv empfunden wird. Diese Angaben dienten mithin der 
aufgrund der Untersuchungsmaxime erforderlichen Ermittlung 
bzw. Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes, weshalb die 
SUVA die Kosten für das Gutachten im Sinne von Art. 159 
Abs. 2 OG zu vergüten hat (BGE 115 V 63). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts 
des Kantons Zürich vom 11. August 1999 und 
der Einspracheentscheid der SUVA vom 17. Juni 1997 
insoweit aufgehoben, als damit die Invalidenrente aufgrund 
einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zugesprochen 
wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer 
Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend 
einem Invaliditätsgrad von 28.18 % hat. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine 
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3500.- (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird 
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren 
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
Prozesses zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 5. November 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: