9C_542/2018 03.10.2018
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_542/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 
6. Juli 2018 (C-5887/2017). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 13. August 2018 (Übergabe an die Schweizerische Post) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 6. Juli 2018, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 21. August 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass der Beschwerdeführer auf die Mitteilung vom 21. August 2018 nicht reagiert, d.h. keine verbesserte Rechtsschrift eingereicht hat, 
dass seine Eingabe vom 21. August 2018 den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger