1F_20/2023 11.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_20/2023  
 
 
Urteil vom 11. August 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Haag, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus: 
 
1. C.B.________, 
2. D.B.________, 
Gesuchstellerinnen, 
 
gegen  
 
Gemeinde Oberuzwil, 
Gemeinderat, Flawilerstrasse 3, 9242 Oberuzwil, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benedikt Fässler, 
 
Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, 
 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, Webergasse 8, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Mai 2023 (1C_189/2023). 
 
 
In Erwägung,  
 
 
dass das Bundesgericht mit Urteil 1C_189/2023 vom 12. Mai 2023 auf eine Beschwerde von C.B.________ und D.B.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2023 betreffend Festsetzung des kommunalen Wasserbauprojekts "Ökologische Aufwertung Sägeweiher" und des Gewässerabstandslinienplans "Fluetkanal und Sägeweiher" im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten ist, da es die Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, insbesondere die Begründungsanforderungen, als offensichtlich nicht erfüllt erachtet hat; 
dass es dabei insbesondere festgehalten hat, C.B.________ und D.B.________ hätten kein Rechtsbegehren in der Hauptsache gestellt und sich in der Sache weder mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandergesetzt noch dargelegt, inwiefern das Verwaltungsgericht Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, indem es die Beschwerde abgewiesen habe; 
dass es weiter dargelegt hat, wieso weder die Vorbringen von C.B.________ und D.B.________ im Zusammenhang mit der Zustellung des Entscheids des Verwaltungsgerichts noch die von ihnen geltend gemachte Erkrankung von C.B.________ etwas daran zu ändern vermöchten, dass innert der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde einzureichen gewesen wäre; 
dass C.B.________ und D.B.________ mit Eingabe vom 14. Juli 2023 erneut den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2023 kritisieren und den Erlass von vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 104 BGG beantragen, wobei sie wiederum kein Rechtsbegehren in der Hauptsache stellen und sich nicht weiter mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen sowie geltend machen, C.B.________ sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, eine Beschwerde zu verfassen; 
dass sie dem Bundesgericht am 20. Juli 2023 (Posteingang) weiter zahlreiche Beilagen eingereicht haben; 
dass das Urteil 1C_189/2023 vom 12. Mai 2023, mit dem das Bundesgericht auf die Beschwerde von C.B.________ und D.B.________ gegen den erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten ist, rechtskräftig ist und die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass die Eingabe von C.B.________ und D.B.________ vom 14. Juli 2023 somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist; 
dass die Gesuchstellerinnen in dieser Eingabe den bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid mit keinem Wort erwähnen und sich weder auf einen Revisionsgrund berufen noch sich sonst mit diesem Entscheid auseinandersetzen, weshalb aus ihrer Eingabe auch nicht ansatzweise hervorgeht, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen sollte, zumal solches auch sonst nicht ersichtlich ist; 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen sind; 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellerinnen auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Gesuchstellerinnen, der Gemeinde Oberuzwil, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. August 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur