5A_65/2023 13.02.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_65/2023  
 
 
Urteil vom 13. Februar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, c/o B.________ AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Meilen, 
Untere Bruech 139, Postfach 881, 8706 Meilen, 
B.________ AG.  
 
Gegenstand 
Aufenthalt in einer Klinik, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Januar 2023 (PA230001-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 9. November 2022 (Postaufgabe 6. Dezember 2022) an das Bezirksgericht Meilen. Das Bezirksgericht teilte ihm mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 mit, sein Begehren um Entlassung aus der B.________ AG (fortan: Klinik) sei mit Urteil vom 16. August 2022 (Geschäfts-Nr. FF220037) gutgeheissen worden. Da er sich seitdem freiwillig in der Klinik aufhalte, bestehe kein Grund, einen Antrag um gerichtliche Beurteilung seines Aufenthaltes zu stellen und sein Schreiben werde ohne Weiterungen abgelegt. In der Folge bat der Beschwerdeführer das Bezirksgericht mehrere Male telefonisch um gerichtliche Beurteilung seines Aufenthalts in der Klinik. Am 19. Dezember 2022 ging ein Schreiben des Heimarztes beim Bezirksgericht ein, in dem dieser dem Beschwerdeführer bestätigte, dass er auf der Basis des von seiner Beiständin unterschriebenen Pensionsvertrages in der Klinik wohne und es ihm freistehe, zusammen mit der Beiständin den Pensionsvertrag aufzulösen und einen Umzug an einen anderen Ort zu organisieren. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 teilte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer mit, dass keine fürsorgerische Unterbringung mehr vorliege, die einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich wäre. Es werde deshalb kein Verfahren eröffnet. 
Mit Eingabe vom 4. Januar 2023 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 13. Januar 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein (Geschäfts-Nr. PA230001-O/U). 
Mit handschriftlicher Eingabe vom 18. Januar 2023 (Postaufgabe 23. Januar 2023) ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt. Der kaum lesbaren Eingabe lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer - allenfalls nebst anderen Entscheiden - den genannten Beschluss des Obergerichts vom 13. Januar 2023 anfechten will. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 hat das Bundesgericht die Beschwerde zur Verbesserung zurückgewiesen und den Beschwerdeführer aufgefordert, den Mangel bis am 6. Februar 2023 zu beheben und die Beschwerde in leserlicher Form nochmals einzureichen, unter Androhung, dass die Rechtsschrift ansonsten unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 BGG). Mit einer auf den 6. Februar 2023 datierten, aber erst am 8. Februar 2023 der Post übergebenen handschriftlichen Eingabe ist der Beschwerdeführer erneut an das Bundesgericht gelangt. Das Bundesgericht hat die Akten des obergerichtlichen Verfahrens PA230001-O/U beigezogen. 
 
2.  
Die zweite Eingabe des Beschwerdeführers ist zwar auf den 6. Februar 2023 datiert, wurde aber erst am 8. Februar 2023 der Post übergeben. Sofern der Beschwerdeführer mit ihr der Verfügung vom 26. Januar 2023 nachkommen wollte, erfolgt die Eingabe verspätet. Die Beschwerde vom 23. Januar 2023 (Postaufgabe) bleibt demnach androhungsgemäss unbeachtlich. Die zweite Eingabe des Beschwerdeführers kann jedoch auch als (innerhalb der Beschwerdefrist erfolgte) Beschwerdeergänzung aufgefasst werden. Allerdings ist auch diese zweite Eingabe weitgehend unleserlich. Auf die erneute Ansetzung einer Frist zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 BGG) ist zu verzichten. Der Beschwerdeführer wusste zum Zeitpunkt der Abfassung der zweiten Eingabe, dass er seine Eingaben leserlich abfassen muss. Dennoch hat er erneut eine unleserliche Eingabe eingereicht. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.  
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Miglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, seiner Beiständin, der B.________ AG, dem Bezirksgericht Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg