5A_569/2022 02.08.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_569/2022  
 
 
Urteil vom 2. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
zur Zeit Klinik B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Meilen, 
Untere Bruech 139, 8706 Meilen. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, Entlassungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Juli 2022 (PA220031-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Wie dem Bundesgericht aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist, muss der Beschwerdeführer immer wieder fürsorgerisch untergebracht werden. Am 8. April 2022 wurde er erneut ärztlich eingewiesen und sodann am 19. Mai 2022 durch die KESB fürsorgerisch untergebracht. Am 23. Juni 202 wurde er in die Klinik C.________ verlegt. 
Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 trat das Bezirksgericht Meilen auf das Entlassungsgesuch nicht ein und überwies dieses zuständigkeitshalber der Klinik. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Juli 2022 ab mit der Begründung, die Entlassungskompetenz sei an die Klinik delegiert worden und die Weiterleitung des Entlassungsgesuches deshalb rechtens. 
Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Soweit sich die Beschwerde entziffern lässt, ist keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil zu erkennen und es wird keine Rechtsverletzung dargelegt. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Klinik C.________, dem Bezirksgericht Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli