7B_577/2024 06.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_577/2024  
 
 
Urteil vom 6. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, 
Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere 
Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 
8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. April 2024 (UB230059-O/U/HEI>GRO). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung - die sie am 24. Mai 2022 von den basellandschaftlichen Strafbehörden übernommen hat - gegen A.________ wegen mehrfacher qualifizierter Erpressung, mehrfacher qualifizierter Datenbeschädigung, Pornografie und weiteren Delikten. 
 
A.a. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Jahre 2019 an mindestens 160 sogenannten Ransomware-Angriffen gegen Unternehmen in der Schweiz und weiteren Ländern beteiligt gewesen zu sein, wobei Schäden in (CHF-) Millionenhöhe entstanden seien. Zwischen 2018 und 2020 habe er zwei Ransomware-Programme entwickelt und die für die illegale Verschlüsselung von fremden Netzwerken verwendeten Programmdateien erstellt. Zwischen 2020 und 2021 habe er zudem an der Entwicklung einer dritten Schadsoftware als Projektleiter mitgewirkt und dabei eng mit einem von Moskau aus agierenden mutmasslichen Mittäter zusammengearbeitet.  
 
A.b. Dem Beschuldigten wird ausserdem zur Last gelegt, er habe mehrere tausend kinderpornografische Bild- und Videodateien (überwiegend mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern, teilweise auch mit virtueller Kinderpornografie) hergestellt bzw. konsumiert.  
 
B.  
 
B.a. Der Beschuldigte wurde am 26. Oktober 2021 verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Oktober 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Die Untersuchungshaft wurde am 4. Februar und 28. April 2022 um jeweils drei Monate verlängert.  
 
B.b. Nach Übernahme der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich (ZMG) die Untersuchungshaft mehrmals um jeweils weitere drei Monate.  
 
B.c. Am 11. März 2024 stellte der Beschuldigte zuletzt ein Haftentlassungsgesuch. Mit Verfügung vom 22. März 2024 wies das ZMG das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, vorläufig bis zum 18. Juni 2024. Eine vom Beschuldigten am 2. April 2024 dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 22. April 2024 ab.  
 
C.  
Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 22. April 2024 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 23. Mai 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine sofortige Haftentlassung, eventualiter gegen Ersatzmassnahmen für Haft. 
Die Vorinstanz hat am 27. Mai 2024 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet, während von der Staatsanwaltschaft innert der auf den 31. Mai 2024 angesetzten Frist keine Stellungnahme eingetroffen ist. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Beschwerdeentscheid über ein Haftentlassungsgesuch bzw. die Verlängerung von Untersuchungshaft (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 222 und Art. 227 f. StPO). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt.  
 
1.2. Am 1. Januar 2024 sind revidierte haftrechtliche Bestimmungen der StPO in Kraft getreten (AS 2023 468; BBl 2022 1560, 6-8; BBl 2019 6697). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieser neuen Normen gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide höherer Gerichtsinstanzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht gefällt werden, gilt das bisherige Recht (Art. 454 Abs. 2 StPO).  
Die hier streitige erstinstanzliche Verfügung des ZMG datiert vom 22. März 2024, weshalb die dagegen erhobenen Rechtsmittel neurechtlich zu beurteilen sind (Art. 454 Abs. 1 StPO; zur BGE-Publikation bestimmtes Urteil 7B_155/2024 vom 5. März 2024, nicht amtl. publ. E. 1.2; Urteil 7B_49/2024 vom 2. Februar 2024 E. 1; s.a. BGE 137 IV 145 E. 1.1; 219 E. 1.1; 352 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes von Verbrechen oder Vergehen (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) nicht in substanziierter Weise. Er wendet sich gegen die Annahme von Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), indem die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe. Selbst wenn Fluchtgefahr gegeben wäre, könne dieser mit Ersatzmassnahmen für Haft ausreichend begegnet werden. 
Er macht im Wesentlichen geltend, eine Flucht in seinen Heimatstaat Ukraine sei wegen des dortigen Kriegsgeschehens und der bestehenden Wehrpflicht nicht wahrscheinlich. Neben Zielen im Osten und Süden des Landes würden regelmässig auch Gebiete in der Zentralukraine und im Westen des Landes von der russischen Armee bombardiert. Die Annahme der Vorinstanz, er könnte in sein Heimatland flüchten, sei gewagt. Er beabsichtige nicht, Wehrdienst zu leisten, weshalb ihm in der Ukraine jedenfalls eine Geldstrafe oder ein Führerausweisentzug wegen Wehrdienstverweigerung drohe. Ob er als 50-Jähriger ohne militärische Ausbildung sogar gegen seinen Willen "als Frontsoldat eingesetzt" werden könnte, sei unklar. Für einen ihm drohenden Fronteinsatz spreche, dass laut einem Zeitungsartikel "die Mehrheit der heute an der Front dienenden ukrainischen Soldaten über 40 Jahre alt" seien. Er sei "nicht bereit, einfach zu hoffen, dass er nicht an die Front geschickt" würde. Auch ein "Untertauchen" in der Ukraine sei nach Ansicht des Beschwerdeführers unwahrscheinlich bzw. mit erheblichen Risiken und Unsicherheiten verbunden. Eine ihm in der Schweiz allenfalls drohende Strafe stelle derzeit kein erhebliches Fluchtindiz (mehr) dar. Er habe seit mehr als 10 Jahren mit Frau und Kind in der Schweiz gewohnt und sei vorstrafenlos. Die Annahme von Fluchtgefahr verletze Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO
 
3.  
 
3.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, spezifische persönliche Merkmale (wie z.B. eine ausgeprägte kriminelle Energie), ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d; 268 E. 2e).  
 
3.2. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2; zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.3.1). Nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 237 Abs. 2 StPO vermögen eine Pass- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur (oder sich nicht) an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), und die Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden (lit. d), eine ausgeprägte Fluchtgefahr in der Regel nicht ausreichend zu bannen. Dies gilt auch für eine Kombination mit einer elektronischen Überwachung (Art. 237 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3 mit Hinweisen; s.a. Urteile 7B_781/2023 vom 8. November 2023 E. 3.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 3.1; 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 4.1; 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 3.3; 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.4; 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.4).  
 
3.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; zur amtl. Publ. bestimmtes Urteil 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.3.2).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm nach einer Flucht in sein Heimatland ein Einsatz an der Kriegsfront in der ukrainischen Armee ernsthaft drohen könnte, erscheinen sehr spekulativ. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist es unwahrscheinlich, dass die ukrainischen Behörden einen 50-jährigen Softwareentwickler ohne militärische Ausbildung gegen dessen Willen "an die Front" schicken würden. Daran vermag auch die auf einen Zeitungsartikel gestützte Behauptung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, die Mehrheit der ukrainischen Frontsoldaten sei "über 40 Jahre alt". Selbst wenn diese Behauptung zutreffen sollte, ergäben sich auch aus dem Zeitungsartikel keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Frontsoldaten regelmässig um über 50-jährige Wehrdienstverweigerer ohne militärische Ausbildung handeln würde. Wie es sich damit verhält, braucht hier aber nicht weiter vertieft zu werden. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht in sein Heimatland flüchten würde, wo er (in Kiew) unbestrittenermassen über eine Wohnung verfügt und Angehörige von ihm leben, legt die Vorinstanz ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür dar, dass er nach einer Haftentlassung in ein Schengen-Land ausreisen und dort (oder in der Schweiz) untertauchen könnte:  
 
4.2. Im Falle einer Anklage und strafrechtlichen Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Erpressung, mehrfacher qualifizierter Datenbeschädigung, Kinderpornografie und weiteren Delikten droht dem Beschwerdeführer eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Diese stellt einen erheblichen Fluchtanreiz dar, auch unter Anrechnung der bisher erstandenen Untersuchungshaft. Die ihm zudem drohende Landesverweisung bzw. der Entzug der Niederlassungsbewilligung C durfte die Vorinstanz ebenfalls als Fluchtindiz mitberücksichtigen. Wie das Obergericht sodann dargelegt hat, spricht der Beschwerdeführer mehrere Sprachen (Deutsch, Englisch, Ukrainisch und Russisch). Nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen sei auch davon auszugehen, dass er auf Krypto-Vermögen im Wert von ca. Fr. 1 Mio. (aus Deliktserlösen) Zugriff habe, das noch nicht habe beschlagnahmt werden können und auf das er auch im Falle einer Flucht ins Ausland oder seines Untertauchens elektronisch verfügen könnte. Hinzu komme, dass er sich in einem kriminellen Umfeld bewegt habe, das sich regelmässig falsche Ausweise bzw. fiktive Identitäten verschafft habe. Im Falle seiner Verurteilung drohten dem Beschwerdeführer im Übrigen Schadenersatzforderungen in der Höhe von mehreren Millionen Schweizerfranken.  
Dass die Vorinstanz im aktuellen Verfahrensstadium von einer ausgeprägten Fluchtgefahr ausgeht, hält vor dem Bundesrecht stand. 
 
4.3. Die Vorinstanz hat entschieden, dass auch eine Haftentlassung gegen Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft (Art. 237 f. StPO) derzeit nicht in Frage komme. Zwar wendet der Beschwerdeführer beiläufig ein, "verbleibenden Bedenken" betreffend Fluchtgefahr könne "ohne Weiteres mit der Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen Rechnung getragen werden". Dabei sei an eine "engmaschige Meldepflicht" und an eine Fluchtkaution zu denken. Er legt jedoch nicht dar, wie seine Ausreise in ein angrenzendes Schengen-Land durch eine Meldepflicht oder das Hinterlegen einer Kaution wirksam verhindert werden könnte. Die Ansicht der Vorinstanz, der dargelegten ausgeprägten Fluchtgefahr lasse sich mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft derzeit nicht wirksam begegnen, hält im Lichte der oben (E. 3.2) dargelegten einschlägigen Rechtsprechung vor dem Bundesrecht stand.  
 
4.4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch noch eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs bzw. der richterlichen Begründungspflicht, da sich die Vorinstanz mit seiner Argumentation betreffend den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht ausreichend auseinandergesetzt habe.  
Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV erweist sich ebenfalls als unbegründet. Dem angefochtenen Entscheid (S. 4-10, E. II/3.1- 3.7) lassen sich die wesentlichen Erwägungen entnehmen, weshalb das Obergericht derzeit von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgeht. Dabei musste sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen Einwendungen und Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich und im Einzelnen befassen. Dieser legt auch nicht dar, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheides es ihm faktisch verunmöglicht hätte, den Beschwerdeweg ans Bundesgericht wirksam zu beschreiten. Dass die Vorinstanz seiner Argumentation inhaltlich nicht gefolgt ist, verletzt seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 64 BGG grundsätzlich erfüllt sind, kann dem Gesuch stattgegeben werden. Antragsgemäss ist das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters direkt an diesen zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Gregor Münch wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren ein Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal) aus der Kasse des Bundesgerichtes entrichtet.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster