2C_693/2017 31.08.2018
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_693/2017  
 
 
Verfügung vom 31. August 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer, 
 
gegen  
 
Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, 
Abteilung Gesundheit, 5001 Aarau, 
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Beschwerdeverfahren betreffend befristete Betriebsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 30. Mai 2017 (WBE.2016.441). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil WBE.2016.441 des aargauischen Verwalltungsgerichts vom 30. Mai 2017 (betreffend befristete Betriebsbewilligung), 
in die von der A.________ GmbH hiegegen am 16. August 2017 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und in das damit verbundene Sistierungsgesuch, 
in die Sistierungsverfügung des Abteilungspräsidenten vom 1. November 2017 und in die seither geführte Korrespondenz, 
in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. August 2018, worin ihr Rechtsvertreter mitteilt, dass sich die Parteien mittlerweile geeinigt hätten, er die Beschwerde namens der Beschwerdefüherin zurückziehe, um Abschreibung des Verfahrens ersuche und ebenso darum, die vorinstanzlichen bzw. bundesgerichtlichen Kosten gemäss einer beigelegten, mit dem Departement Gesundheit und Soziales abgeschlossenen Vereinbarung vom 17./23. August 2018 zu verlegen (je hälftige Tragung der vorinstanzlichen und der bundesgerichtlichen Verfahrenskosten unter Wettschlagung sämtlicher Parteikosten), 
 
 
in Erwägung,  
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Beschwerderückzugs mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art. 71 BGG), 
dass die vorerwähnte Vereinbarung über die Kostenregelung gerichtlich genehmigt und antragsgemäss verfügt werden kann, 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) der Vereinbarung zufolge demnach je hälftig der Beschwerdeführerin und dem Kanton Aargau aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, 
 
 
 verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Die Vereinbarung zwischen der A.________ GmbH und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 17./23. August 2018 wird bundesgerichtlich genehmigt. 
 
2.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Kanton Aargau auferlegt. 
 
4.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein