8C_328/2023 05.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_328/2023  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Nef, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. April 2023 (IV 2022/79). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 5. April 2022 stellte die Beschwerdeführerin die bisher dem Beschwerdegegner ausgerichtete Invalidenrente rückwirkend per 1. September 2011 ein. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob diese Verfügung mit Entscheid vom 13. April 2023 auf und wies die Sache an die Beschwerdeführerin zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen zurück. 
 
2.  
Bei diesem Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG
Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). 
 
3.  
 
3.1. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen generell nicht aus (BGE 142 II 20 E. 1.4; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 2.2.1).  
 
3.2. Das kantonale Gericht hat die Beschwerdeführerin im angefochtenen Urteil allein zu weiteren Abklärungen hinsichtlich einer möglichen somatischen Gesundheitsveränderung des Beschwerdegegners seit der Begutachtung durch Dr. med. B.________ vom 5. Oktober 2020 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (vom 5. April 2022) verhalten. Darüber hinaus macht es keine Vorgaben, welche die Beschwerdeführerin dazu zwingen würden, eine aus ihrer Sicht rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung hat es dabei den Streitgegenstand nicht in unzulässiger Weise auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers für die Zeit nach Ende August 2011 ausgedehnt, umschliesst doch die rückwirkende Renteneinstellung - wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen - den gesamten Zeitraum bis zum Verfügungserlass (dazu etwa: BGE 129 V 167 E. 1 mit Hinweis; vgl. ferner Urteil 9C_371/2021 vom 30. Mai 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).  
Ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil ist dergestalt nicht auszumachen. Allein die Verlängerung des Verfahrens wegen möglicherweise unnötiger Abklärungen reicht nicht aus (BGE 140 V 282 E. 4.2; 139 V 99; Urteil 8C_311/2022 vom 31. Mai 2022). 
 
4.  
Ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist ebenso wenig angezeigt. Zwar wäre ein sofortiger Endentscheid möglich, indessen bliebe damit kein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart (vgl. statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2). 
 
5.  
Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. ungenügend begründet, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
 
6.  
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juni 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel