6B_417/2023 03.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_417/2023  
 
 
Urteil vom 3. Juli 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Statthalteramt Bezirk Zürich, 
Löwenstrasse 17, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Februar 2023 (UH220378-O/U/HON). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Statthalteramt des Bezirks Zürich büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 21. April 2022 wegen mehrfachen Benutzens eines Fahrzeugs des öffentlichen Verkehrs ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz; PBG, SR 745.1) kostenfällig mit Fr. 1'200.--. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat das Bezirksgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. August 2022 nicht ein und stellte fest, der Strafbefehl des Statthalteramts sei rechtskräftig. Der Beschwerdeführer reichte dagegen am 24. November 2022 sinngemäss Beschwerde ein, auf die das Obergericht des Kantons Zürich am 15. Februar 2023 wegen Verspätung nicht eintrat. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Ab.s 1 BGG) eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. April 2023 ist verspätet und bleibt unbeachtet. 
 
3.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet ausschliesslich die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung vom 15. Februar 2023 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht kann es daher nur um die Frage der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren und somit lediglich darum gehen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts wegen Verspätung zu Recht nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und er widerlegt die Feststellungen der Vorinstanz zur Zustellung der bezirksgerichtlichen Verfügung, zum dadurch ausgelösten Fristenlauf für die Erhebung des kantonalen Rechtsmittels und zur Beschwerdeeinreichung erst nach Fristablauf nicht ansatzweise als willkürlich. Stattdessen begnügt er sich im Wesentlichen damit, sich zu Verhaftungen, Haftantritten, Haftentlassungen, Administrativarbeiten in Freiheit und erneuten Verhaftungen zu äussern, dagegen erhobene Einsprachen aufzulisten sowie um Überprüfung offener Angelegenheiten und um Ausrichtung von Schadenersatz zu ersuchen. Daraus ergibt sich nicht im Geringsten, inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde wegen mangelnder Fristwahrung bundesrechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juli 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill