9C_618/2023 13.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_618/2023  
 
 
Verfügung vom 13. Mai 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Eleonor Gyr, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons Basel-Stadt, Zeughausstrasse 2, 4052 Basel. 
 
Gegenstand 
Wehrpflichtersatzabgabe, Ersatzjahre 2018 und 2019, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 22. Juni 2023 (STRK.2021.52). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt mit Urteil STRK.2021.52 vom 22. Juni 2023 betreffend A.________, das die Wehrpflichtersatzabgabe der Ersatzjahre 2018 und 2019 zum Gegenstand hat, in der Rechtsmittelbelehrung festgehalten hat, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zur Verfügung stehe, 
dass A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. September 2023 an das Bundesgericht gelangt ist und darin, neben den materiellen Anträgen, um Sistierung des Verfahrens ersucht, was er damit begründet, dass möglicherweise nicht das Bundesgericht, sondern das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt anzurufen sei, weshalb auch dort Beschwerde erhoben werde, 
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) in Verbindung mit Art. 71 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) das vorliegende Verfahren 9C_618/2023 antragsgemäss ausgesetzt (BGE 144 I 208 E. 4) und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eingeladen hat, dem Bundesgericht zu gegebener Zeit das etwaige in dieser Sache ergangene Urteil mitzuteilen, 
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2023.144 vom 15. April 2024 auf die Sache eingetreten ist und das Rechtsmittel abgewiesen hat, was es dem Bundesgericht bekanntgegeben hat, 
dass die im bundesgerichtlichen Verfahren 9C_618/2023 verfügte Sistierung damit aufzuheben und das Verfahren wieder aufzunehmen ist, 
dass das Urteil STRK.2021.52 der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 22. Juni 2023 vor dem Hintergrund des Urteils VD.2023.144 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. April 2024 als Anfechtungsobjekt nicht mehr in Betracht fällt (Art. 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; Urteil 2C_504/2020 vom 17. August 2021), 
dass die Sache im vorliegenden Verfahren folglich als erledigt zu erklären und mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden ist (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP), wobei hierfür in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist, soweit dieser sich ohne Weiteres feststellen lässt; andernfalls ist auf die allgemeinen zivilprozessrechtlichen Kriterien zurückzugreifen (BGE 148 II 369 E. 3.3.4; 142 V 551 E. 8.2; 125 V 373 E. 2a; 118 Ia 488 E. 4a), 
dass der Kanton Basel-Stadt, dem die Steuerrekurskommission angehört, das vorliegende Verfahren erforderlich gemacht hat und mit Blick auf die festgestellte Gegenstandslosigkeit als unterliegend zu betrachten ist (auch dazu BGE 148 II 369 E. 3.3.4; ferner Urteil 2C_622/2016 vom 31. März 2017 E. 3.1), 
dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens (Art. 65 BGG) nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen sind und dieser mit Kosten belastet werden darf, nachdem er in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig wird und Vermögensinteressen wahrnimmt (Art. 66 Abs. 4 BGG e contrario), 
dass der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise beim Bundesgericht Beschwerde erhoben und sogleich um Sistierung des Verfahrens ersucht hat, weswegen sein Vorgehen nicht zu beanstanden ist, 
dass der Kanton Basel-Stadt dem obsiegenden Beschwerdeführer, der sich anwaltlich vertreten lässt, eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 68 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 2 des Reglements des Bundesgerichts vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]), wobei das Bundesgericht die Entschädigung aufgrund der Akten als Gesamtbetrag festlegt, in welchem auch die Mehrwertsteuer enthalten ist (Art. 12 Abs. 1 dieses Reglements), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.  
Die in der Beschwerdesache 9C_618/2023 verfügte Sistierung wird aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen. 
 
2.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden dem Kanton Basel-Stadt auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen. 
 
5.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Mai 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher