2C_504/2023 29.05.2024
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_504/2023  
 
 
Urteil vom 29. Mai 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Herr Niklaus Neuenschwander, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Pädagogische Hochschule Bern, 
handelnd durch das Institut Primarstufe, 
Fabrikstrasse 8, 3012 Bern, 
2. Rekurskommission der Pädagogischen Hochschule Bern, 
c/o Rechtstext, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Nichtbestehen des Leistungsnachweises im Modul Bildungspolitik, Professionalität und Schulkultur, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 12. Juli 2023 (100.2022.366U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ belegt an der Pädagogischen Hochschule Bern (PH Bern) den Studiengang Primarschule. Im Frühjahrssemester 2022 meldete sie sich für das Modul "Bildungspolitik, Professionalität und Schulkultur" an, hat dieses jedoch weder besucht noch den Leistungsnachweis erbracht. Am 14. Juli 2022 teilte ihr die PH Bern mit, dass der Leistungsnachweis "Formen aktiver Mitarbeit" mit der Note 2 bewertet und deshalb nicht bestanden worden sei. 
 
B.  
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Rekurskommission der PH Bern vom 2. November 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2023). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 14. September 2023 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde, an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Fällung eines Entscheids in der Sache. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
Die PH Bern verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Rekurskommission der PH Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. In Kenntnis der Vernehmlassungen hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Ausführungen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 148 I 160 E. 1).  
 
1.2. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Materie des öffentlichen Rechts, der an sich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, 90 BGG).  
 
1.3. Ausgeschlossen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten jedoch gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, der Weiterbildung sowie der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG).  
 
1.3.1. Von dieser Ausnahmebestimmung erfasst sind alle Entscheide, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten einer Kandidatin beruhen. Ausgeschlossen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten allerdings nur, wenn das eigentliche Ergebnis der Prüfung umstritten ist bzw. wenn ein Entscheid in Frage steht, der auf einer Bewertung der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten einer Kandidatin beruht. Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteile 2C_122/2024 vom 5. März 2024 E. 2.1; 2C_867/2022 vom 18. Juli 2023 E. 1.2.1).  
 
1.3.2. Die Beschwerde betrifft die Bewertung des Leistungsnachweis "Formen aktiver Mitarbeit" des Moduls "Bildungspolitik, Professionalität und Schulkultur" infolge Nichtabgabe der Abschlussarbeit mit der Note 2, weshalb der Leistungsnachweis nicht bestanden ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich zwar für das Modul angemeldet, aber nicht für die Abgabe der Abschlussarbeit. Da sie die Lehrveranstaltung nicht besucht habe, sei sie keiner Gruppe zugeteilt worden und habe folglich kein Thema für die Abschlussarbeit erhalten. Sie habe sich somit nicht für die Abschlussarbeit angemeldet, weshalb der (nicht erbrachte) Leistungsnachweis gar nicht hätte benotet werden dürfen. Sie beruft sich damit in vertretbarer Weise auf verfahrensrechtliche Mängel, die zur Erteilung der Note geführt haben. Die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG greift deshalb nicht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig.  
Für die hilfsweise erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde verbleibt damit kein Raum (Art. 113 BGG; vgl. statt vieler Urteil 2C_601/2023 vom 3. April 2024 E. 1.3.2); auf diese ist nicht einzutreten. 
 
1.4. Auf die im Übrigen form- (Art. 42 Abs. 1 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Verletzung von kantonalem Recht stellt vor Bundesgericht nur in den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG einen selbständigen Rügegrund dar. Abgesehen davon kann das Bundesgericht die Handhabung von kantonalem oder kommunalem Recht nicht als solches prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG; Urteil 2C_33/2023 vom 28. Februar 2024 E. 2.1). Soweit sich die Rüge auf die Anwendung des kantonalen Rechts bezieht, ist sie vor allem unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen (BGE 145 II 32 E. 5.1; Urteil 2C_87/2023 vom 23. Februar 2024 E. 2.1 [zur Publikation bestimmt]).  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten sowie des kantonalen Rechts gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1; 148 I 104 E. 1.5; 147 II 44 E. 1.2; Urteil 2C_87/2023 vom 23. Februar 2024 E. 2.1 [zur Publikation bestimmt]). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben; Urteil 2C_694/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2 [zur Publikation bestimmt]). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 II 290 E. 3.2.4).  
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Nichtabgabe der Abschlussarbeit der Beschwerdeführerin benotet und zum Nichtbestehen des Leistungsnachweises führen durfte. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe ihre Argumente grösstenteils nicht beachtet und wesentliche Punkte in der Beschwerde nicht adressiert. 
 
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie darf sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der Betroffenen berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1; 149 IV 325 E. 4.3).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin sei nach erfolgter Anmeldung dem gesamten Modul unentschuldigt ferngeblieben und habe den Leistungsnachweis "Bildungsarena" (Diskussion) nicht erarbeitet und abgegeben. Das Programm des Moduls und der Abgabetermin seien klar festgelegt gewesen. Die Abgabe des Leistungsnachweises hätte bis 5. Juni 2022 erfolgen müssen (angefochtener Entscheid E. 2.2). Die Vorinstanz erwägt weiter, es sei ein Leistungsnachweis in Form einer Besonderen Arbeit zu erbringen gewesen (Art. 24 Abs. 4 lit. d in Verbindung mit Art. 40 des damals in Kraft stehenden Studienreglements für den Studiengang Primarstufe der Pädagogischen Hochschule Bern [PH Bern] vom 14. Juni 2016 [StudR PS]), der anders als der verbindliche Arbeitsaufwand (Art. 18 Abs. 3 StudR PS), von dem die Beschwerdeführerin ausgehe, im Falle einer Abwesenheit keiner Kompensation zugänglich sei (angefochtener Entscheid E. 2.5.1). Damit die Konsequenzen von Art. 24 Abs. 4 lit. d StudR PS nicht einträten, hätte sich die Beschwerdeführerin unter Angabe wichtiger Gründe ausdrücklich abmelden müssen. Eine Abmeldung durch konkludentes Verhalten komme nicht in Frage. Da sich die Beschwerdeführerin für das Modul an-, aber nicht abgemeldet habe, der Abgabetermin klar kommuniziert gewesen sei und die Beschwerdeführerin diesen nicht eingehalten habe, sei ihr zu Recht die Note 2 erteilt worden (angefochtener Entscheid E. 2.5.2).  
 
4.3. Die Vorinstanz begründet unter Nennung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen hinreichend, warum sie die Benotung der nicht abgegebenen Abschlussarbeit als rechtskonform erachtet. Aus dem Entscheid ergeben sich klar die wesentlichen Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützte. Sie hat sich damit in zulässiger Weise auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränkt, womit sie sich nicht auch mit jedem anderen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen musste. Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich unbegründet.  
 
5.  
 
5.1. In materieller Hinsicht wehrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass die Nichtabgabe der Abschlussarbeit benotet und sie in der Folge den Leistungsnachweis nicht bestanden hat. Sie macht zusammengefasst geltend, es habe keine Präsenzpflicht bestanden, weshalb sie die Lehrveranstaltungen nicht hätte besuchen müssen. Da sie die Lehrveranstaltungen nicht besucht habe, sei sie keiner Gruppe zugeteilt worden. Ohne Gruppenzuteilung habe sie kein Thema für die Abschlussarbeit erhalten. Ohne Thema habe sie keine Abschlussarbeit schreiben können. Sie zieht daraus den Schluss, dass sie mit dem Fernbleiben von der Lehrveranstaltung konkludent zum Ausdruck gebracht habe, dass sie keine Abschlussarbeit schreiben wolle. Folglich hätte die Nichtabgabe der Abschlussarbeit nicht benotet werden dürfen.  
 
5.2. Soweit dies aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, möchte die Beschwerdeführerin eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts (Art. 9 BV) geltend machen. In diesem Fall weicht das Bundesgericht nur dann von der vorinstanzlichen gewählten Lösung ab, wenn diese offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 149 I 329 E. 5.1; 145 II 32 E. 5.1). Im Bereich des Willkürverbots trifft die Beschwerdeführerin die strenge Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. vorstehend E. 2.1).  
 
5.3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin nicht: Weder beruft sie sich ausdrücklich auf das Willkürverbot noch begründet sie in irgendeiner Form, inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich sein soll. Sie macht auch nicht geltend, dass der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen würde. Sie setzt sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, dass Art. 24 Abs. 4 lit. d StudR PS im vorliegenden Fall anwendbar ist und sie sich nicht vom Modul abgemeldet hat, geschweige denn wichtige Gründe für das Nichteinreichen der Abschlussarbeit vorgebracht hätte. Sie beschränkt sich darauf, lediglich ihr eigenes Rechtsverständnis jenem der Vorinstanz entgegenzusetzen. Das reicht vorliegend aber nicht aus, um eine Rechtsverletzung zu begründen. Es erscheint denn auch nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz gestützt auf Art. 24 Abs. 4 lit. d StudR PS, wonach mit der Note 2 bewertet wird, wer eine Besondere Arbeit ohne Vorliegen wichtiger Gründe nicht innert der dafür vorgesehen Frist einreicht, entschieden hat, dass die Beschwerdeführerin, die für das Modul angemeldet war, die Arbeit aber nicht abgegeben und keine wichtigen Gründe genannt hat, die Note 2 bzw. das Prädikat "nicht erfüllt" erhält. Eine Rechtsverletzung ist somit im vorinstanzlichen Entscheid nicht erkennbar, soweit diese überhaupt rechtsgenüglich vorgebracht wurde.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, da die Vorinstanz ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat. 
 
6.1. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach Art. 111 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (VRPG/BE, BSG 155.21). Danach wird eine Person von den Gerichtskosten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Dieselben Ansprüche ergeben sich aus Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1; Urteil 2C_7/2023 vom 26. Januar 2024 E. 6.1).  
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, umfasst dies auch den Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Artikel 29 Abs. 3 BV bezweckt, jeder Betroffenen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlich Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; Urteil 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 6.1). 
 
6.2. Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil die Beschwerde offensichtlich aussichtslos gewesen sei. Die kantonale Vorinstanz habe einlässlich und zutreffend begründet, weshalb der Leistungsnachweis "Formen aktiver Mitarbeit" im Modul "Bildungspolitik, Professionalität und Schulkultur" mit der Note 2 bewertet worden sei. Dies werde durch die ungenügend substanziierten Darlegungen der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Frage gestellt (angefochtener Entscheid E. 3.3).  
Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Ansicht, die Beschwerde sei nicht aussichtslos gewesen. Die Aussichtslosigkeit sei vielmehr im Verhalten des Gerichts zu suchen, das die Beschwerdepunkte nur rudimentär geprüft und sich anschliessend auf die oberflächliche Prüfung gestützt habe. Ausserdem sei die Vorinstanz auf die Beschwerde eingetreten, weshalb diese nicht von Anfang an aussichtslos gewesen sein könne. 
 
6.3. Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV zu begründen. Sie setzt sich weder mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach sie dem kantonal vorinstanzlichen Entscheid nichts Substanzielles entgegensetzte, noch legt sie in einer den qualifizierten Begründungsanforderungen (vorstehend E. 2.1) genügenden Weise dar, inwiefern die Gewinnaussichten ihrer Beschwerde angesichts der Begründung der kantonalen Vorinstanz in etwa gleich hoch wie die Verlustchancen gewesen sein sollten. Die kantonale Vorinstanz hat einlässlich begründet, dass das Modul infolge nicht abgegebener Abschlussarbeit ohne Angabe von wichtigen Gründen für die Säumnis - wozu das blosse Nichterscheinen zu den Veranstaltungen nicht zähle - nicht bestanden ist. In diesem Fall genügt es nicht, im Rechtsmittelverfahren die bereits vorgetragene eigene Sicht der Dinge zu schildern und namentlich vorzubringen, mit ihrem Nichterscheinen hätte sich die Beschwerdeführerin konkludent vom Modul abgemeldet, weshalb sie keine Abschlussarbeit hätte einreichen müssen. Dass ihre Kritik darüber hinaus gegangen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.  
Ferner hat die Vorinstanz, soweit sie auf die Beschwerde eingetreten ist, lediglich das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, nicht aber der Erfolgsaussichten bejaht. Daraus kann die Beschwerdeführerin folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. 
Dass die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage die Prozessarmut nicht prüfte, ist schliesslich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV müssen kumulativ gegeben sein, was bei gegebener Aussichtslosigkeit nicht mehr der Fall sein kann. Deshalb erübrigt sich die entsprechende Prüfung und erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz als verfassungskonform. 
 
6.4. Der Entscheid der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit zu verweigern, ist auch insgesamt verfassungskonform. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV ist unberechtigt.  
 
7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde unter allen Aspekten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.  
 
8.  
Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird einer bedürftigen Partei nur gewährt, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Nachdem die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Entscheid nichts Substanzielles entgegenzusetzen wusste und ihre Beschwerde kaum den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren genügte, erweist sich ihre Beschwerde von vornherein als aussichtslos. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist dementsprechend abzuweisen. Die umständehalber reduzierten Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Mai 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha