9C_225/2024 13.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_225/2024  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. März 2024 (VSBES.2023.240). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 24. April 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. März 2024 und das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3), 
dass die Vorinstanz im Wesentlichen gestützt auf das von ihr nach eingehender Prüfung als beweiskräftig beurteilte polydisziplinäre Gutachten der B.________ AG vom 22. November 2022 erkannte, die IV-Stelle des Kantons Solothurn habe einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 30. August 2023 (ermittelter Invaliditätsgrad: 19 %) zu Recht verneint, 
dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, zu behaupten, im psychiatrischen Teilgutachten der B.________ AG seien die Berichte der behandelnden Ärzte (insbesondere seiner Hausärztin) unberücksichtigt geblieben, und daraus pauschal den Vorwurf der Befangenheit ableitet, 
dass er sich auch nicht ansatzweise mit E. 6.2.4.4 des angefochtenen Urteils auseinandersetzt, an welcher Stelle die Vorinstanz einlässlich darlegte, weshalb die Stellungnahmen der Hausärztin Dr. med. C.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 24. Januar 2023 und der Dr. med. D.________ von den Psychiatrischen Diensten E.________ vom 2. Februar 2023 am Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nichts zu ändern vermochten, 
dass seine Eingabe den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde damit nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Mai 2024 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann