7B.153/2004 29.09.2004
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.153/2004 /rov 
 
Urteil vom 29. September 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Verteilungsliste/Kostenrechnung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 13. Juli 2004. 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 13. Juli 2004, mit welchem die Aufsichtsbehörde eine Beschwerde von Z.________ betreffend die Kostenrechnung des Betreibungs- und Konkursamtes Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, in den Betreibungen auf Grundpfandverwertung Nr. xxx und Nr. yyy abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist; 
in zwei Schreiben vom 31. Juli 2004, in welchen Z.________ (ohne Begründung) erklärt, gegen obigen Entscheid Beschwerde zu erheben; 
in die per E-mail bei der Aufsichtsbehörde eingegangene Beschwerdebegründung vom 2. August 2004; 
 
in Erwägung, 
dass offen bleiben kann, ob die per E-mail eingereichte (nicht eigenhändig unterschriebene) Beschwerdeergänzung die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 OG an die Form einer Rechtsschrift erfüllt; 
dass nach Art. 79 Abs. 1 OG neue Begehren nicht anbringen kann, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte; 
dass daher der (neue) Antrag des Beschwerdeführers, die Auslagen des Betreibungsamtes anhand von Belegen und nicht anhand des Journals zu überprüfen, unzulässig ist; 
dass nach Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift zudem kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50); 
dass die Aufsichtsbehörde im Wesentlichen ausgeführt hat, der Beschwerdeführer erachte die Höhe der Kosten als übersetzt, zeige jedoch nicht auf, mit welchen Kosten er konkret nicht einverstanden sei; 
dass sich der Beschwerdeführer nur ungenügend mit diesen Erwägungen auseinander setzt und insbesondere nicht nachweist, dass er bereits im kantonalen Verfahren die Begründungsanforderungen erfüllt hat; 
dass damit auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann; 
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG) und keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG); 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. September 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: