5A_671/2023 21.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_671/2023  
 
 
Urteil vom 21. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg, Bürohaus Soorpark, 
Postfach 39, 9606 Bütschwil. 
 
Gegenstand 
Aufhebung Beistandschaft (Nichteintreten auf Gegenklage), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. August 2023 (KES.2023.12-EZE2). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 4. Oktober 2022 hob die KESB Toggenburg die für den Beschwerdeführer bestehende Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung auf. Hiergegen und ferner gegen "Unterlassung der gerichtsähnlichen Verhandlungen" reichte dieser bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen eine Beschwerde und sodann auch eine "Gegenklage gegen die KESB" ein. Nach Aufforderung zur rechtskonformen Begründung beantragte er "die sofortige Aufhebung der stillschweigenden geschriebenen Ent-Mündigung". Darauf schrieb die Verwaltungsrekurskommission die Beschwerde mit Verfügung vom 12. Juni 2023 ab und trat auf die "Gegenklage" mangels Zuständigkeit nicht ein. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 28. August 2023 nicht ein. Mit Beschwerde vom 11. September 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Am 18. und 19. September 2023 reichte er weitere Schreiben nach. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer ersucht das Bundesgericht in seiner Beschwerdeschrift, die moderne Sklaverei in der Schweiz aufzuheben, obwohl er ein moderner Sklave sei und folglich keine Rechtspflege erhalte; gerne erwarte er mit ca. weiteren 50'000 Sklaven, dass die Beschwerde nicht chronisch abgewiesen werde. In seinem Schreiben vom 18. September 2023 bedankt er sich im Namen der modernen Sklaven für das Interesse am menschlichen Leben und in demjenigen vom 19. September 2023 hält er fest, dass sich noch mehr Personen an der modernen Sklaverei bereichert hätten. 
 
3.  
Die Aussagen des Beschwerdeführers stehen in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Toggenburg und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli