5A_246/2024 17.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_246/2024  
 
 
Urteil vom 17. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Werdenberg, Fichtenweg 10, 9470 Buchs SG. 
 
Gegenstand 
Schlussbericht und Schlussrechnung, Entlastung der Beiständin, Ordnungsbusse, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. März 2024 (KES.2023.27-EZE2). 
 
 
Sachverhalt:  
Für die am 2. Januar 2022 verstorbene B.________ hatte die KESB Werdenberg am 23. Dezember 2014 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet und dabei die Beschwerdeführerin als Beiständin eingesetzt. 
Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 hielt die KESB Werdenberg die Beschwerdeführerin an, per Juli 2021 den Bericht und die Rechnung für die vergangene Periode einzureichen. Nachdem bis zum Tod von B.________ noch nichts eingegangen war, ersuchte die KESB die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2022 um Einreichung des Schlussberichtes und der Schlussrechnung für die Periode vom 1. August 2020 bis zum Todestag. In der Folge erstreckte die KESB die Frist zur Einreichung mehrfach, letztmals bis zum 5. September 2022. Unterdessen wurde am 30. Juni 2022 die konkursamtliche Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft angeordnet. 
Am 7. September 2022 stellte die KESB die Beendigung der Beistandschaft und das Ende des Amtes als Beiständin fest. Gleichzeitig verweigerte sie die Genehmigung des Schlussberichtes und der Schlussrechnung. Ebenso verweigerte sie die Entlastung der Beschwerdeführerin als Beiständin. Sie sprach ihr eine Entschädigung von Fr. 1'700.-- und Spesenersatz von Fr. 220.-- zu und auferlegte ihr eine Ordnungsbusse von Fr. 100.--. 
Mit Entscheid vom 3. Oktober 2022 wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 21. März 2024 ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 17. April 2024 eine Beschwerde erhoben und darin die Nachreichung einer ausführlich begründeten Beschwerdeergänzung angekündigt. Mit Verfügung vom 19. April 2024 wurde ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung mangels Begründung abgewiesen, ebenso mit Verfügung vom 26. April 2024 das erneut gestellte Gesuch. Am 29. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin mit separater Post zweimal eine identische Beschwerdeergänzung nach. Sie stellte verstreut über die nachgereichte Eingabe zahlreiche "Rechtsbegehren", welche indes keine Begehren, sondern Statements sind. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat Rechtsbegehren zur Sache sowie eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG); diesbezüglich können höchstens eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder andere Verfassungsverletzungen gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin stellt keine tauglichen Begehren in der Sache und sie setzt sich in ihren weitschweifigen und grossenteils wirren Ausführungen auch nicht konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander. Soweit sie überhaupt auf den Anfechtungsgegenstand bezogen sind, beklagt sich die Beschwerdeführerin namentlich über fehlende Akteneinsicht (ohne Bezugnahme auf die vorinstanzliche Erwägung, im vorliegenden Verfahren habe sie Akteneinsicht erhalten und in anderen Verfahren, an denen sie nicht beteiligt sei, habe sie kein Akteneinsichtsrecht) und darüber, dass man ihre Eingaben in grossen Teilen ignoriere, weil man Fehler nicht wahrnehme, und dass aus Ignoranz falsche Entscheide gefällt worden seien. Im Übrigen macht sie Sachverhaltsschilderung aus eigener Sicht (soweit den Anfechtungsgegenstand betreffend: sie habe die KESB mehrmals aufgefordert, ihr die zur Erstellung des Schlussberichtes und der Schlussrechnung notwendigen Unterlagen zu senden; offensichtlich bewusst seien diese Unterlagen wegen ihrer Brisanz nicht herausgegeben worden; mangels dieser Unterlagen sei es ihr bislang nicht möglich gewesen, den Schlussbericht und die Schlussrechnung zu erstellen). 
 
3.  
Nach dem Gesagten fehlt es an tauglichen Rechtsbegehren und erweist sich die Beschwerde im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Werdenberg und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli