2C_1030/2022 06.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_1030/2022  
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Plattner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci, 
 
gegen  
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), 
Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, 
Predigergasse 5, 3000 Bern 7. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und 
Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 9. November 2022 (100.2021.106U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der tunesische Staatsangehörige A.________ (geb. 1988) reiste am 7. März 2015 zwecks Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein. Am 24. April 2015 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. 1995) und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 23. April 2020 verlängert wurde. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde im Jahr 2020 geschieden. 
 
B.  
Am 11. März 2019 widerrief die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 10. März 2021; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. November 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Dezember 2022 beantragt A.________, in Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. November 2022 seien die kantonalen Migrationsbehörden anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen. Schliesslich ersucht er im bundesgerichtlichen Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
Am 28. Juli 2023 reichte das Polizeiinspektorat, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, der Stadt Bern einen A.________ betreffenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 19. Juni 2023 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise geltend, in Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (AS 2007 5437; nicht mehr in Kraft, aber vorliegend anwendbar, vgl. E. 3.2 hiernach) über einen (potenziellen) Bewilligungsanspruch zu verfügen. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Das Rechtsmittel ist folglich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. 
Da die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG), ist auf die form- und fristgerecht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 3; 147 I 73 E. 2.2). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1; 133 II 249 E. 1.4.3).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder erst danach entstanden sind (echte Noven), ist unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2). Der vom Polizeiinspektorat, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, der Stadt Bern eingereichte Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 19. Juni 2023 ist vorliegend als echtes Novum nicht zu berücksichtigen.  
 
3.  
 
3.1. Die bis am 23. April 2020 gültig gewesene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers lief während des Beschwerdeverfahrens vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern ab (vgl. Sachverhalt lit. A und B). Streitgegenstand in den Verfahren vor der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern bildete bzw. bildet im vorliegenden Verfahren die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.  
 
3.2. Rechtsprechungsgemäss ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AIG (bis 31. Dezember 2018: AuG) auf alle Verfahren anwendbar, welche erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet wurden. Als Verfahrenseinleitung gilt bei migrationsrechtlichen Widerrufsverfahren, bzw. bei Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Gewährung des rechtlichen Gehörs (dazu ausführlich Urteil 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 2.1 f., insbes. E. 2.2.5). Da dem Beschwerdeführer in casu das rechtliche Gehör erstmals am 31. Mai 2018 gewährt wurde, ist vorliegend das AuG in seiner vom 1. Januar 2018 bis am 30. Juni 2018 geltenden Fassung (AuG; AS 2007 5437 mit den seitherigen, bis am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderungen, vgl. zuletzt AS 2017 6171) und die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2018 gültigen Fassung (VZAE; AS 2007 5497 mit den seitherigen, bis am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderungen, vgl. zuletzt AS 2017 6539) anwendbar (Urteile 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 2.2; 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3; 2C_53/2023 vom 30. Mai 2023 E. 2). Die vorliegend relevanten Bestimmungen sowohl des AuG als auch der VZAE stimmen mit denjenigen des heutigen Rechts überein.  
 
4.  
Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Streitig ist vor Bundesgericht, ob ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht. 
 
4.1. Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5.1; 136 II 113 E. 3.3). Abzuklären ist, ob die eheliche Gemeinschaft rückblickend drei Jahre Bestand gehabt hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2). Die zeitliche Grenze von drei Jahren gilt im Übrigen absolut: Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht praxisgemäss kein Anspruch mehr auf Verlängerung der Bewilligung (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; Urteile 2C_888/2022 vom 10. März 2023 E. 3.1; 2C_401/2018 vom 17. September 2018 E. 3.2).  
 
4.2. Gemäss gefestigter Rechtsprechung ist von der Regel, dass für die Bestimmung der Dauer der für die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG relevanten Gemeinschaft auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen bzw. partnerschaftlichen Wohngemeinschaft abzustellen ist, insbesondere dann abzuweichen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass nur mehr eine faktische Wohngemeinschaft vorliegt, d.h. die eheliche oder gleichgeschlechtliche Beziehung trotz eines (fortdauernden) gemeinsamen Wohnsitzes nicht mehr gelebt wird und der Ehewille resp. Wille zur gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mindestens eines Ehegatten resp. eines gleichgeschlechtlichen Partners erloschen ist (Urteile 2C_974/2020 vom 12. März 2021 E. 4.3; 2C_337/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.4; 2C_392/2019 vom 24. Januar 2020 E. 3.2.2; 2C_939/2018 vom 24. September 2019 E. 3.4; 2C_903/2018 vom 29. April 2019 E. 3.2).  
 
4.3. Als gewichtiges Indiz für das Fehlen eines ernsthaften Ehewillens ist das Führen einer Parallelbeziehung durch einen Ehepartner zu werten, wobei die Qualität der gelebten Parallelbeziehung entscheidend ist. Ein (einzelner) Seitensprung stellt den Fortbestand einer Ehegemeinschaft isoliert betrachtet noch nicht in Frage, indes kann der Nachweis einer parallel geführten Liebesbeziehung im Zusammenspiel mit weiteren Indizien den Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteil 2C_718/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2).  
 
4.4. Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus "wichtigen Gründen" getrennt zu leben, was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]), ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (BGE 138 II 229 E. 2). Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (Urteile 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 3.3; 2C_416/2009 vom 8. September 2009 E. 2.1.2).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, die Vorinstanz habe eine Ehegemeinschaft von mindestens drei Jahren im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu Unrecht verneint. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei unvollständig bzw. willkürlich erfolgt, indem sie aus den Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers geschlossen habe, dass der Ehewille der Ehefrau spätestens am 10. April 2018 erloschen gewesen sei.  
 
5.2. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4). Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 2.3). Zudem ist erforderlich, dass der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1; Urteil 2C_360/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 4.1).  
 
5.3. Nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 24. April 2015 geheiratet und danach einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt. Seine Ehefrau habe gut ein Jahr nach der Heirat, im August 2016, einen neuen Partner kennengelernt und mit diesem eine Fernbeziehung geführt. An Weihnachten 2017 habe die Ehefrau den Entschluss gefasst, sich vom Beschwerdeführer zu trennen. Sie habe am 10. April 2018 am Schalter der Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, ihren Wohnsitzwechsel rückwirkend per Mitte September 2017 bekanntgegeben. Am 25. April 2018 habe sie der Einwohnergemeinde ein Schreiben zukommen lassen, wonach sie seit September 2017 bei ihrer Mutter wohne, weil es zwischen ihr und ihrem Ehemann "nicht mehr geklappt" habe und sie sich endgültig von ihm trennen und die Scheidung einreichen wolle.  
 
5.4. Die Vorinstanz würdigte die genannten Tatsachen dahingehend, dass die Parallelbeziehung die Fortsetzung der Ehe ernsthaft in Frage gestellt habe. Der genaue Zeitpunkt der Aufgabe der ehelichen Wohngemeinschaft sei kaum feststellbar, könne aber offengelassen werden. Mit dem Vorsprechen bei der Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, am 10. April 2018 habe die Ehefrau die Trennung gegen aussen kommuniziert. Mit der Willensbekundung gegenüber einer Behörde habe sie beabsichtigt, dass ihre Entscheidung Konsequenzen mit sich bringe. Ihr Ziel sei es gewesen, die Ehe mit dem Beschwerdeführer so schnell wie möglich zu beenden, um ihren neuen Partner rasch heiraten und in die Schweiz nachziehen zu können. Der Behördengang zeige, dass sie in diesem Zeitpunkt den Willen aufgegeben habe, die Ehe mit dem Beschwerdeführer weiterzuführen. Der Ehewille der Ehefrau sei somit spätestens am 10. April 2018 erloschen gewesen.  
 
5.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei unvollständig bzw. willkürlich. Sie stütze sich auf unklare und widersprüchliche Aussagen der Ex-Ehefrau. Entgegen der Vorinstanz habe keine eigentliche Parallelbeziehung der Ex-Ehefrau mit einem anderen Mann während des Zusammenlebens vorgelegen.  
 
5.6. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz mit Blick auf das Willkürverbot nicht in Frage zu stellen. Mit der Wiedergabe von Aussagen der Ehefrau zur Parallelbeziehung zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein soll. So legt er beispielsweise keine Willkür dar, soweit er Aussagen der Ehefrau zitiert, wonach es "eher gegen Ende des Zusammenlebens" mit dem Beschwerdeführer gewesen sei, als sie und der andere Mann ein Paar geworden seien. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach die Angaben der Ex-Ehefrau zum Beginn der Parallelbeziehung inkonsistent geblieben seien und dass über den genauen Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Wohngemeinschaft keine Klarheit bestehe. Die Vorinstanz hat angesichts dieser Unklarheiten massgeblich darauf abgestellt, dass die Ex-Ehefrau mit ihrer Vorsprache am 10. April 2018 am Schalter der Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, die Trennung gegen aussen kommuniziert hatte. Vor diesem Hintergrund schloss die Vorinstanz, dass die Ex-Ehefrau spätestens in diesem Zeitpunkt den Willen aufgegeben hatte, die Ehe mit dem Beschwerdeführer weiterzuführen. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass dieser Schluss der Vorinstanz geradezu willkürlich wäre. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Ex-Ehefrau habe im April und Mai 2018 zusammen mit dem Beschwerdeführer dessen in Frankreich wohnhaften Bruder am Hauptbahnhof abgeholt, ergänzt er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ohne darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich wäre. Das Vorbringen vermöchte im Übrigen ohnehin keinen fortbestehenden Ehewillen zu belegen.  
 
5.7. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war der Ehewille der Ex-Ehefrau somit spätestens am 10. April 2018 erloschen. Die Ehe wurde am 24. April 2015 geschlossen. Gestützt darauf hat die Vorinstanz zurecht erwogen, dass die relevante Ehegemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG keine drei Jahre gedauert hat. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen. 
 
6.1. Der Beschwerdeführer macht keine willkürliche Anwendung von kantonalem Recht geltend. Zu prüfen ist somit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV.  
 
6.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung besteht - unabhängig von der kantonalen Regelung - aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1; Urteil 2C_156/2021 vom 1. September 2021 E. 3.1). Demnach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. auch Urteil 2C_156/2021 vom 1. September 2021 E. 3.1). Ein Prozess gilt als aussichtslos, wenn eine über die nötigen Mittel verfügende Partei bei vernünftiger Überlegung das Risiko eines Prozesses nicht eingehen würde, mit anderen Worten die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; Urteil 2C_156/2021 vom 1. September 2021 E. 3.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; Urteile 2C_156/2021 vom 1. September 2021 E. 3.2; 2C_796/2022 vom 9. August 2023 E. 5.1).  
 
6.3. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht hauptsächlich auf den Standpunkt gestellt, die eheliche Wohngemeinschaft sei erst im Juni 2018 definitiv aufgelöst worden. Mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz zum bereits vorher erloschenen Ehewillen seiner Ex-Ehefrau habe er sich kaum auseinandergesetzt. Er habe sich vielmehr damit begnügt, die teils widersprüchlichen Angaben seiner Ex-Ehefrau zu thematisieren, ohne die Beweiswürdigung der Sicherheitsdirektion substanziiert in Frage zu stellen. Mit Blick darauf und auf den im Übrigen zutreffend begründeten Entscheid der Vorinstanz müsse die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden.  
 
6.4. Die Beschwerdebegründung muss praxisgemäss in der Eingabe an das Bundesgericht selber enthalten sein; pauschale Verweise auf Eingaben an die vorinstanzlichen Behörden genügen den Vorgaben nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 2C_701/2022 vom 20. Juli 2023 E. 2.2). Indem der Beschwerdeführer lediglich pauschal auf seine Beschwerdeschrift und Stellungnahme an die Vorinstanz verweist, diese dadurch zum Inhalt seiner Eingabe an das Bundesgericht machen will und dazu vorbringt, er habe sich entgegen der Vorinstanz mit den Erwägungen der Sicherheitsdirektion auseinandergesetzt, zeigt er nicht auf, inwiefern er sich entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert mit der Beweiswürdigung der Sicherheitsdirektion auseinandergesetzt hätte. Im Übrigen ist - wie die vorangehenden Erwägungen zeigen - nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerde als aussichtslos beurteilt hat.  
 
7.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
Da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu beurteilen ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner