8C_349/2023 31.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_349/2023  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Basler Versicherung AG, Aeschengraben 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 18. April 2023 (5V 22 63). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1973, war Aussendienstmitarbeiter der Basler Versicherung AG (fortan: Basler oder Beschwerdegegnerin) und daher bei Letzterer obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 21. April 2018 zog er sich bei einem Treppensturz laut Bericht vom 24. April 2018 des Kantonsspitals B.________ ein Distorsionstrauma am linken oberen Sprunggelenk (OSG) mit Maisonneuve-Fraktur und Volkmann-Dreieck zu. Die Basler übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Nach dem Unfall und der operativen Sanierung vom 1. Mai 2018 erlangte A.________ nicht mehr eine volle Arbeitsfähigkeit. Nach der Implantation einer OSG-Prothese am linken Fussgelenk vom 10. Dezember 2020 kam es am 27. April 2021 zur Amputation des linken Unterschenkels. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 11. Januar 2022, verneinte die Basler die Unfallkausalität der Unterschenkelamputation, stellte die Taggeldleistungen per 15. Mai 2021 ein und schloss den Fall folgenlos ab. 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Luzern ab (Urteil vom 18. April 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das kantonale Urteil sei aufzuheben und die Basler zu verpflichten, ihm über den 15. Mai 2021 hinaus die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. 
Nach Beizug der Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 304 E. 1.1).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung besteht keine Bindung an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1).  
 
2.  
 
2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Basler am 23. Juni 2021 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2022 geschützten folgenlosen Fallabschluss per 15. Mai 2021 bestätigte.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Die Basler und das kantonale Gericht stellten auf die beweiskräftige Aktenbeurteilung des im Auftrag der Basler begutachtenden Chirurgen Dr. med. C.________ vom 22. Dezember 2021 ab. An dieser Beurteilung bestünden mit Blick auf die gesamte medizinische Aktenlage keine auch nur geringen Zweifel. In zulässiger antizipierter Beweiswürdigung seien von weitergehenden Abklärungen keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die für die Unterschenkelamputation am linken Bein in überholender Kausalität (vgl. BGE 147 V 161 E. 3.4 mit Hinweis) ursächliche Tumorerkrankung (epitheloides Hämangiom) stehe in keinem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 21. April 2018. Seit der Unterschenkelamputation fehle es an Unfallfolgen, welche über den 15. Mai 2021 hinaus einen Anspruch auf Leistungen nach UVG begründeten.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, entgegen der Vorinstanz liege hier kein Anwendungsfall von BGE 147 V 161 vor, weil "kein Fall von überholender Kausalität ausgewiesen" sei. Die im Zusammenhang mit der Einholung der Aktenbeurteilung vorinstanzlich festgestellte Gehörsverletzung hätte entgegen dem angefochtenen Urteil zu einer Rückweisung führen müssen. Wie im kantonalen Beschwerdeverfahren dargelegt worden sei, existierten verschiedene wissenschaftliche Studien zur Korrelation zwischen Trauma und Entstehung eines Tumorleidens, weshalb nach Massgabe des Untersuchungsgrundsatzes zur vertieften Prüfung der Ursächlichkeit weitere Abklärungen zu veranlassen gewesen wären. Das Abstellen auf die Beurteilung des Aktengutachters Dr. med. C.________ stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.  
 
3.3. Das kantonale Gericht trug der festgestellten Gehörsverletzung infolge Zustellung des Aktengutachtens erst mit dem Einspracheentscheid rechtsgenüglich Rechnung, ohne dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen vermag oder ersichtlich wäre, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie von einer Rückweisung zwecks Vermeidung eines formalistischen Leerlaufs absah (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). Weiter hat das kantonale Gericht nach in allen Teilen zutreffender Beweiswürdigung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), schlüssig und überzeugend dargelegt, weshalb keine auch nur geringen Zweifel gegen die Beweiskraft der Aktenbeurteilung des sachkundigen Aktengutachters sprächen. Die Vorinstanz verzichtete daher - ohne dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 mit Hinweis) - in praxisgemäss zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf ergänzende Beweismassnahmen. Die vom Beschwerdeführer bereits mit Einsprache vom 24. August 2021 in das Verfahren eingebrachten Publikationen zu Studien im Zusammenhang mit der Entstehung des genannten Tumorleidens hat nicht nur der Gutachter in seiner Aktenbeurteilung berücksichtigt, sondern auch das kantonale Gericht bundesrechtskonform gewürdigt. Soweit sich der Beschwerdeführer hiergegen vor Bundesgericht auf "konkrete Beurteilungen verschiedener Ärzte" beruft, legt er nicht ansatzweise dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Arztberichte mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Unfallkausalität des epitheloiden Hämangioms und folglich der tumorbedingten Amputation des linken Unterschenkels sprechen würden.  
 
4.  
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 BGG) erledigt. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Basler hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Oktober 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli