2C_9/2023 09.03.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_9/2023  
 
 
Urteil vom 9. März 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, wohnhaft im Kosovo, 
3. C.A.________, wohnhaft im Kosovo, 
4. D.A.________, wohnhaft im Kosovo, 
5. E.A.________, wohnhaft im Kosovo, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Herrn Sandro Sosio, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Wiedererwägungsgesuch), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 29. November 2022 (VB.2022.00657). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.A.________ (geb. 1977), Staatsangehöriger Kosovos, ist seit Januar 2004 im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am 31. Dezember 2008 heiratete er in der Heimat seine Landsfrau B.A.________ (geb. 1985, geborene F.________). Aus dieser Ehe gingen die drei Kinder C.A.________ (geb. 2010), D.A.________ (geb. 2011) und E.A.________ (geb. 2014) hervor. 
 
2.  
Am 30. September 2021 ersuchte A.A.________ das Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) um Bewilligung des Nachzugs seiner Ehefrau und der drei gemeinsamen Kinder in die Schweiz. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 17. März 2022 ab, weil es nicht innert der Nachzugsfristen gestellt worden sei und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen würden. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Sicherheitsdirektion) wegen Verspätung nicht ein. 
 
3.  
Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 gelangten A.A.________, B.A.________, C.A.________, D.A.________ und E.A.________ hierauf erneut an das Migrationsamt und ersuchten darum, B.A.________ und ihren drei Kindern die Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater zu bewilligen; eventualiter sei zunächst nur der Ehefrau die Einreise zum V erbleib beim Ehemann zu erlauben. Mit Verfügung vom 3. August 2022 trat das Migrationsamt auf dieses Gesuch nicht ein. Ein dagegen erhobener Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. September 2022, soweit sie darauf eintrat, ab. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb gemäss Urteil vom 29. November 2022 erfolglos. 
 
4.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragen A.A.________, B.A.________, C.A.________, D.A.________ und E.A.________ (Beschwerdeführer 1 bis 5, alle zusammen: Beschwerdeführer), das Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sei aufzuheben und es sei der Ehefrau sowie den drei Kindern die Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater zu erlauben. Eventualiter sei zunächst nur der Ehefrau die Einreise zum Verbleib beim Ehemann zu erlauben. 
Es wurden dazu keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
5.  
 
5.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann vor Bundesgericht der letztinstanzliche, verfahrensabschliessende Entscheid eines kantonalen, oberen Gerichts auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts angefochten werden (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Ein solcher besteht allerdings im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG (SR 142.20; Nachzug von Ehegatten und Kindern von Personen mit Niederlassungsbewilligung). Für das Eintreten genügt dabei, dass ein potentieller Anspruch auf den Familiennachzug in vertretbarer Weise dargetan wird (BGE 139 I 330 E. 1.1), was vorliegend der Fall ist. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb, unter Vorbehalt von E. 5.2 nachfolgend, einzutreten. Nicht einzutreten ist folglich auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG e contrario).  
 
5.2. Weil der Streitgegenstand im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgeweitet werden kann (BGE 136 V 362 E. 3.4.2; 136 II 165 E. 5), kann im vorliegenden Verfahren einzig geprüft werden, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des kantonalen Migrationsamtes zu Recht geschützt hat. Nicht einzutreten ist demnach auf den Antrag auf Familiennachzug.  
 
6.  
 
6.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern andere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen einzugehen; mit deren Begründung muss sich die Rechtsschrift jeweils vertieft auseinandersetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).  
 
6.2. Die Beschwerdeführer schildern ihre Situation sowie ihre Rechtsauffassung und stellen diese ohne substanziierte Begründung den Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich gegenüber. Sie legen dabei nicht in Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz dar, inwiefern diese Recht verletzt hätte. Ob die Eingabe unter diesen Umständen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG rechtsgenügend begründet ist, kann dahingestellt bleiben, da die Beschwerde - wie zu zeigen ist - ohnehin abzuweisen ist.  
 
6.3. Das Bundesgericht geht vom Sachverhalt aus, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6).  
 
7.  
Die Beschwerdeführenden rügen, jedenfalls implizit, dass zu Unrecht nicht von neuen Tatsachen ausgegangen und damit das Gesuch um Familiennachzug im Sinne eines Härtefalles nach Art. 47 Abs. 4 AIG, zumindest der Ehefrau behandelt worden sei. 
 
7.1. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in korrekter Weise festgehalten, unter welchen Voraussetzungen ein neues bzw. ein Wiedererwägungsgesuch zulässig und materiell zu behandeln ist (BGE 136 II 177 E. 2.1). Es kann diesbezüglich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
7.2. Die Vorinstanz hat weiter einlässlich geprüft und gewürdigt, ob im Fall der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen gegeben sind (Art. 109 Abs. 3 BGG). Sie hat dabei Bezug darauf genommen, dass das erneute Gesuch um Familiennachzug damit begründet wird, dass die Ehefrau "bis vor Kurzem" in der Heimat die Mutter und die behinderte Schwester des Ehemannes habe betreuen müssen und sich "erst jetzt" innerfamiliär eine Betreuungsalternative gefunden habe. Sie hielt dazu fest, dass der behauptete Wegfall der Betreuungspflichten der Ehefrau zwar ein neues Element sei, nicht aber als neue rechtserhebliche Tatsache im Sinne der Rechtsprechung gewertet werden könne. Einerseits, weil von den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführern nicht geltend gemacht werde, dass diese Betreuungspflichten einen früheren Familiennachzug verhindert hätten, sie vielmehr einfach nach keiner Alternative gesucht hätten, andererseits sie diese Tatsache bereits im ersten Gesuchsverfahren hätten geltend machen müssen, wurden sie doch im Verfahren beim kantonalen Migrationsamt wiederholt darauf hingewiesen, dass die bis dahin bestehenden finanziellen Verpflichtungen bzw. die bis dahin fehlenden finanziellen Möglichkeiten des Ehegatten nicht genügen würden, um einen nachträglichen Familienachzug (ausserhalb der Nachzugsfrist) zu rechtfertigen. So stelle denn auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Umstand, dass es einer nachzugswilligen Person nicht gelungen sei, rechtzeitig die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu schaffen, in der Regel - für sich betrachtet - keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG dar (Urteil 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 3.4.1 mit Hinweisen).  
 
7.3. Diese Erwägungen vermögen die (weiterhin rechtskundig vertretenen) Beschwerdeführer nicht zu entkräften. Im Gegenteil: Die Beschwerdeführer bringen nochmals vor, dass ein früheres Gesuch vor Bezahlung der vielen Betreibungen gegen den in der Schweiz niedergelassenen Ehemann keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt hätte sowie dass sie gar nicht daran gedacht hätten, es könnte wegen der Betreuungssituation der Mutter und Schwester des Ehegatten zu einem Problem beim Familiennachzug kommen. Die dabei gegenüber den kantonalen Instanzen erhobenen Vorwürfe des überspitzten Formalismus sowie der Rechtsverweigerung bzw. des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sind unsubstanziiert und genügen zudem den Anforderungen der qualifizierten Rügepflicht nicht (vgl. E. 6.1 oben). Im Übrigen zielen sie am Streitgegenstand vorbei.  
Die Begründung des Vorbringens, dass der bei allen kantonalen Instanzen vorgebrachte Eventualantrag als neue Tatsache zu beurteilen sei, ist unsubstanziiert und geht am Streitgegenstand vorbei. 
 
8.  
 
8.1. Die vorstehenden Erwägungen führen in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zur Abweisung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit darauf eingetreten wird.  
 
8.2. Angesichts ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführer 1 und 2 die Gerichtskosten zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto