8C_666/2022 04.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_666/2022  
 
 
Urteil vom 4. August 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Oktober 2022 (IV 2021/184). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1969 geborene A.________ meldete sich im April 2016 unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen wegen Epilepsie und eines operativen Eingriffs am Herzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen tätigte diverse Abklärungen und holte namentlich das Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie des Dr. med. von C.________, Facharzt Neurologie FMH, vom 3. April 2020 ein, das die neuropsychologische Beurteilung des Dr. phil. D.________, vom 30. Januar 2020 berücksichtigte. Nachdem die IV-Stelle A.________ zunächst mit Vorbescheid vom 12. August 2020 die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. April 2018 in Aussicht gestellt hatte, holte sie auf deren Einwand hin eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 17. Dezember 2020 sowie eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter Dres. med. B.________ und von C.________ vom 23. Februar 2021 ein. Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 22. Juli 2021 den Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
B.  
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6. Oktober 2022 teilweise gut, indem es A.________ ab 1. April 2018 eine Viertelsrente zusprach. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihre Verfügung vom 22. Juni 2021 zu bestätigen. 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, schliessen und eine Kostennote einreichen. Das Versicherungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie die konkrete Beweiswürdigung beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen, die das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (BGE 132 V 393 E. 3.2). Dagegen betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen). Die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen schliesslich stellt sich als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welche die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei (BGE 143 V 295 E. 2.4; 132 V 393 E. 3.3; vgl. auch BGE 146 V 16 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Aufhebung der Verfügung vom 22. Juli 2021 einen Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Viertelsrente ab 1. April 2018 bejahte. Im Zentrum stehen dabei die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit sowie die Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens. Nicht umstritten ist der Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns.  
 
2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).  
Die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1). 
 
2.3. Die Vorinstanz legte die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) korrekt dar. Richtig sind auch die Ausführungen zur Bestimmung der dem Einkommensvergleich zu Grunde zu legenden Vergleichseinkommen mit und ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden (Art. 16 ATSG; BGE 144 I 103 E. 5.1 bis 5.3). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Was zunächst die Festsetzung der Arbeits (un) fähigkeit anbelangt, qualifizierte das kantonale Gericht das Gutachten der Dres. med. B.________ und von C.________ vom 3. April 2020 als beweiskräftig. Gestützt darauf stellte es fest, die Beschwerdegegnerin sei seit April 2017 in ihrer bisherigen Tätigkeit im Gerätebau vollumfänglich und in einer adaptierten Tätigkeit zu 44 % arbeitsunfähig.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.  
 
3.2.1. Wie die Vorinstanz darlegte, hielten die Gutachter Dres. med. B.________ und von C.________ in ihrer Konsensbeurteilung vom 3. April 2020 fest, der Beschwerdegegnerin sei in einer angepassten Tätigkeit maximal eine Präsenz von sechs Stunden pro Tag (70 %) möglich. Das Rendement sei aber aufgrund einer Leistungsminderung sowie eines erhöhten Pausenbedarfs zusätzlich um 20 % eingeschränkt, weshalb in einer ideal adaptierten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Auf Nachfrage der IV-Stelle um Erläuterung und Präzisierung der attestierten 50%igen Restarbeitsfähigkeit hin räumten die Gutachter mit Eingabe vom 23. Februar 2021 einen Rechnungsfehler ein und verwiesen auf das Schreiben des Dr. med. von C.________ vom 9. Februar 2021. Dort hatte dieser festgehalten, dass sich bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von acht Stunden und einer Präsenzzeit von sechs Stunden tatsächlich eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % und unter Berücksichtigung der 20%igen Leistungsminderung von rund 60 % ergebe. Dies legte die IV-Stelle ihrer Verfügung vom 22. Juli 2021 zu Grunde.  
 
3.2.2. Die Nachfrage bei den Gutachtern erfolgte, wie auch das kantonale Gericht einräumte, aufgrund von Diskrepanzen bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit in der Konsensbeurteilung vom 3. April 2020. So war einerseits nicht plausibel, weshalb aus einem Pensum von sechs Stunden pro Tag eine Arbeitsfähigkeit von 70 % resultieren soll, liesse dies doch auf eine unübliche Normalarbeitszeit von 8.57 Stunden täglich schliessen. Andererseits war nicht nachvollziehbar, weshalb die zusätzliche Leistungsminderung von 20 % von der Arbeitsfähigkeit von 70 % subtrahiert statt verhältnismässig berücksichtigt wurde. Entsprechend korrigierten die Gutachter in der ergänzenden Eingabe vom 23. Februar 2021 die Restarbeitsfähigkeit auf 75 % und unter verhältnismässiger Berücksichtigung der zusätzlichen Leistungsminderung von 20 % auf 60 % (80 % von 75 %). Dass das eingeschränkte Rendement nicht durch Subtraktion, sondern durch verhältnismässige Anrechnung zu berücksichtigen war, wurde im angefochtenen Entscheid zu Recht bestätigt. Die vorinstanzliche Reduktion der Restarbeitsfähigkeit entsprechend dem Verhältnis eines Pensums von sechs Stunden und einer täglichen Arbeitszeit von 8.4 Stunden auf rund 70 % basiert jedoch auf einer aktenwidrigen Feststellung. Die Gutachter wie auch die Beschwerdeführerin referenzierten auf eine tägliche Normalarbeitszeit von acht Stunden, was gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 25. April 2016 auch dem effektiven Pensum der Beschwerdegegnerin entsprach, und woraus sich eine Arbeitsfähigkeit von 75 % ergab. In der ohne Rückfrage bei den Gutachtern erfolgten Abweichung durch das kantonale Gericht liegt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.  
 
3.2.3. Der Vollständigkeit halber ist mit der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzliche Reduktion der Restarbeitsfähigkeit von 75 % auf 70 % bzw. unter verhältnismässiger Berücksichtigung des eingeschränkten Rendements von 60 % auf 56 % selbst bei einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit als Referenzgrösse nicht korrekt wäre. Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabelle zur betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (T 03.02.03.01.04.01) werden in der Schweiz nämlich seit Jahren durchschnittlich 41.7 Wochenstunden gearbeitet. Aus der Gegenüberstellung mit dem der Beschwerdegegnerin noch zumutbaren Pensum von 30 (6 x 5) Stunden pro Woche ergäbe sich eine Restarbeitsfähigkeit von rund 72 % und unter verhältnismässiger Berücksichtigung der zusätzlichen Leistungsminderung von rund 58 % (80 % von 72 %).  
 
3.3. Nach Gesagtem bleibt es bei der gutachterlich attestierten Restarbeitsfähigkeit von 60 % in einer adaptierten Tätigkeit und damit bei einer Arbeitsunfähigkeit von 40 %.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine rechtsfehlerhafte Invaliditätsbemessung durch die Vorinstanz.  
In der Regel hat bei erwerbstätigen Versicherten ein Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 mit Hinweis auf 126 V 75). Dies stellt keinen "Prozentvergleich" im Sinne von BGE 114 V 310 E. 3a dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteil 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 148 V 321; Urteil 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E. 4.6.1 mit Hinweis). 
 
4.2. Das kantonale Gericht erwog, infolge Kündigung der Anstellung der Beschwerdegegnerin seien vorliegend als Valideneinkommen die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) und dort das Durchschnittseinkommen von Frauen für Arbeiten des Kompetenzniveaus 1 im Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 54'055.- heranzuziehen. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens stellte die Vorinstanz auf denselben Tabellenlohnwert ab, da kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben sei und die in diesem Kompetenzniveau enthaltenen Tätigkeiten dem ärztlich attestierten Zumutbarkeitsprofil entsprechen würden. Sie legte im Weiteren dar, dass kein Grund für einen Abzug vom Tabellenlohn bestehe, weshalb der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 44 % entspreche.  
 
4.3. Soweit die Beschwerdeführerin bezüglich Festsetzung des Valideneinkommens zunächst rügt, die Kündigung sei ein unzulässiges Kriterium, weil diese zu einer Zeit erfolgt sei, als die Beschwerdegegnerin bereits erkrankt gewesen sei, belegt sie den behaupteten Zusammenhang mit den gesundheitlichen Beschwerden nicht weiter. Zudem stellt sie in der Beschwerde ebenfalls auf den von der Vorinstanz beigezogenen Tabellenlohn ab, weshalb diesbezüglich auf Weiterungen verzichtet werden kann.  
Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin sodann insoweit, als sie geltend macht, als Valideneinkommen seien nur 95 % des vorinstanzlich bestimmten Tabellenlohnwerts einzusetzen, da die Beschwerdegegnerin im Gesundheitsfall weiterhin bei der E.________ AG gearbeitet und ein Einkommen auf unverändert tiefem Niveau erzielt hätte. Abgesehen davon, dass die Weiterarbeit bei der bisherigen Arbeitgeberin im Gesundheitsfall, wie in vorstehendem Absatz erwähnt, nicht belegt wurde, entfällt eine Parallelisierung bereits deswegen, weil die Festsetzung des Valideneinkommens anhand der statistischen Werte der LSE erfolgte und daher ein allenfalls unter den branchenüblichen Ansätzen liegendes bisheriges Einkommen nicht relevant ist. 
 
4.4. Nach Gesagtem ist es weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz das Validen- und das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn bemessen hat. Dass das kantonale Gericht bundesrechtswidrig keinen leidensbedingten Abzug gewährt habe, wird zu Recht nicht gerügt. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, die ziffernmässige Festlegung der Vergleichseinkommen zu überprüfen, da der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entspricht (vgl. E. 4.1 hiervor). Der vorinstanzlich auf 44 % festgesetzte Invaliditätsgrad ist indes auf 40 % zu reduzieren, ist doch, wie in E. 3 hiervor aufgezeigt, von einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % und von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % auszugehen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.  
Beim angefochtenen Entscheid hat es daher im Ergebnis, Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. April 2018, sein Bewenden. 
 
5.  
 
5.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin hat überdies der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 f. BGG). Der Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin reichte am 12. Januar 2021 eine Kostennote im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) in Höhe von Fr. 4'242.30 (inklusive Mehrwertsteuer) ein. Der für die Begründung der Beschwerdeantwort geltend gemachte Arbeitsaufwand von 15.15 Stunden ist mit Blick darauf, dass der zu beurteilende Fall weder in sachverhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex war, unangemessen hoch. Es rechtfertigt sich, die Entschädigung auf den Normalansatz von Fr. 2'800.- festzusetzen.  
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. August 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch