I 10/06 06.11.2006
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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunal fédéral des assurances 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
 
 
 
Prozess {T 0/2} 
 
I 10/06  
 
 
Urteil vom 6. November 2006  
 
III. Kammer  
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
G.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 23. November 2005) 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. G.________, geboren 1958, meldete sich am 15. Dezember 1998 erstmals unter Hinweis auf Rückenbeschwerden (degenerative lumbosacrale Insuffizienz und Spondylarthrose) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit Verfügung vom 19. Januar 2000 den Rentenanspruch, da G.________ in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit (beispielsweise im kaufmännischen Bereich) vollständig arbeitsfähig sei.  
 
Die dagegen erhobene Beschwerde des G.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. März 2001 ab. 
 
G.________ liess Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht am 21. August 2001 abwies. 
 
A.b. Am 27. Februar 2002 stellte G.________ erneut ein Rentenbegehren und reichte ein Gutachten des Prof. Dr. med. B.________, Klinik X.________, vom 13. November 2001 zu den Akten. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 7. Juni 2002 auf die Neuanmeldung nicht ein.  
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde des G.________ am 16. April 2003 ab. Dieser Entscheid wurde rechtskräftig. 
 
A.c. Bereits am 30. September 2002 hatte G.________ der IV-Stelle eine Neuanmeldung eingereicht. Die IV-Stelle trat darauf am 26. Juni 2003 nicht ein. Nachdem G.________ hiegegen Einsprache erhoben hatte, veranlasste die IV-Stelle eine medizinische Begutachtung in der RehaClinic Y.________ vom 5. Oktober 2004 und wies die Einsprache am 3. Dezember 2004 ab.  
 
B.  
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des G.________ am 23. November 2005 ab. 
 
C.  
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Rückweisung der Angelegenheit zur nochmaligen medizinischen Abklärung, eventualiter die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Oktober 2000. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. 
 
Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
 
2.  
Im angefochtenen Entscheid werden folgende Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt: zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 anwendbaren Fassung), zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), zur Neuanmeldung (Art. 17 ATSG; Art. 87 ff. IVV) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht erwog, nach Einschätzung der Gutachter an der RehaClinic Y.________ vom 5. Oktober 2004, auf welche abzustellen sei, habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der Verfügung vom 19. Juni 2000 (bestätigt mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. August 2001) nicht in rechtserheblicher Weise verändert. Die Beurteilung des Prof. Dr. med. B.________ vom 13. November 2001 führe zu keinem anderen Schluss. Zum einen seien dem Arzt nicht sämtliche Akten vorgelegen, zum anderen bilde seine Einschätzung nur eine andere Würdigung des dem letztinstanzlichen Urteil vom 21. August 2001 zu Grunde liegenden Sachverhaltes. Schliesslich sei nicht einsichtig, weshalb der Versicherte in der Ausübung einer Kontrolltätigkeit wahrscheinlich nicht behindert, bei einer administrativen Tätigkeit jedoch im Umfang von 20 bis 30 % eingeschränkt sein soll, wie dies Prof. Dr. med. B.________ vertrete.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, das Gutachten der RehaClinic Y.________ leide an verschiedenen inhaltlichen Mängeln. Insbesondere seien weder die geklagten Beschwerden noch die Einschätzungen seines Hausarztes Dr. med. K.________, Allgemeine Medizin FMH, berücksichtigt worden. Weiter sei nicht belegt, dass die Rückenschmerzen seit 1998 konstant geblieben wären. Von einer (erneuten) MRI-Untersuchung hätten die Gutachter zu Unrecht abgesehen und weder die Ausführungen zu den weiterhin zumutbaren Tätigkeiten noch die gestellte Diagnose (lumbospondylogenes Syndrom) seien schlüssig. Bei den Ausführungen vom 5. Oktober 2004 handle es sich um ein Gefälligkeitsgutachten zu Gunsten der Invalidenversicherung, weshalb die IV-Stelle angesichts einer fehlenden objektiven Beurteilung der Beschwerden zu Unrecht auf das Einholen eines "Gegengutachtens" verzichtet habe.  
 
4.  
 
4.1. Das Gutachten der RehaClinic Y.________ erging unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Vorakten, insbesondere auch der hausärztlichen Berichte vom 11. September 2002 und 12. September 2003. Es beruht auf umfangreichen Untersuchungen (detaillierte Anamnese [familiär, persönlich, sozial, arbeitsmässig], Erhebung des Allgemein-, Wirbelsäulen-, Gelenk- und Neurostatus; Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule und des Beckens; Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL]). Die Folgerungen der Gutachter sind einleuchtend und gut begründet. Soweit der Versicherte aus dem Umstand, dass die RehaClinic Y.________ häufig medizinische Begutachtungen für die Invalidenversicherung vornimmt, schliesst, die dortigen Ärzte hätten ein Gefälligkeitsgutachten erstellt, ist sein Einwand unbegründet, zumal die Herkunft eines Beweismittels für dessen Beweiswert nicht ausschlaggebend ist und keinerlei Indizien vorliegen, welche die Zuverlässigkeit des Gutachtens in Frage stellen könnten (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3a und 3b/bb).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer kritisiert zu Unrecht, dass die Gutachter von einem konstanten Verlauf der Rückenschmerzen seit 1998 ausgegangen sind. Zum einen gaben die Ärzte mit dieser Feststellung die eigenen Angaben des Versicherten wieder. Zum andern entspricht die Annahme eines weitgehend stationären Verlaufs auch der Einschätzung des Prof. Dr. med. B.________ vom 13. November 2001, welcher zum Schluss kam, die Beschwerden seien seit dem Jahre 1999 unverändert. Auch Dr. med. V.________ kam in seinem Bericht vom 13. März 1999 zum Ergebnis, der Gesundheitszustand sei stationär, unter Umständen besserungsfähig.  
 
Angesichts der soeben dargestellten, übereinstimmenden und auf den Resultaten der bildgebenden Untersuchungen (welche unbestrittenerweise vor allem teils massive degenerative Veränderungen gezeigt hatten) beruhenden fachärztlichen Einschätzungen vermögen die abweichenden Beobachtungen des Hausarztes Dr. med. K.________, wonach sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe (Bericht vom 12. September 2003), nicht zu einer abweichenden Auffassung zu führen. Zum einen kommt den Einschätzungen von Fachärzten im Allgemeinen höheres Gewicht zu als denjenigen eines Allgemeinpraktikers (vgl. etwa Urteil B. vom 3. August 2000, I 178/00, Erw. 4a). Zum anderen gilt es zu berücksichtigen, dass Hausärzte im Zweifel mit Blick auf ihre Vertrauensstellung gerichtsnotorisch eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (statt vieler: AHI 2001 S. 114 Erw. 3b/cc mit Hinweisen), weshalb ihren Einschätzungen nicht der gleiche Beweiswert beigemessen werden kann wie etwa den Berichten von Ärzten, die von der Verwaltung mit der Erstattung einer neutralen Expertise beauftragt werden (SVR 2005 UV Nr. 16 [U 192/03] S. 54 Erw. 2.2; Urteil P. vom 2. August 2006, U 58/06). Schliesslich kann aus der Tatsache, dass der Versicherte an chronischen, insbesondere durch degenerative (Verschleiss-) Veränderungen hervorgerufenen Rückenschmerzen leidet, nicht eo ipso auf eine Verschlimmerung mit zunehmendem Zeitablauf geschlossen werden. Vielmehr können solche Schmerzen durch entsprechendes Training zumindest positiv beeinflusst, allenfalls sogar zum Verschwinden gebracht werden (Bericht des Dr. med. V.________ vom 13. März 1999; rheumatologisches Gutachten des Stadtspitals Z.________ vom 25. November 1999). 
 
4.3. Auch die weiteren Vorbringen des Versicherten sind nicht stichhaltig. Zunächst ist angesichts dessen, dass die Gutachter an der RehaClinic Y.________ im Wesentlichen dieselben Befunde erhoben, wie sie im Gutachten des Prof. Dr. med. B.________ enthalten sind, unter Berücksichtigung des fachärztlich festgestellten stationären Verlaufs (Erw. 4.2 hievor) nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Begutachtung in Baden kein zusätzliches MRI angefertigt wurde. Auch von weiteren medizinischen Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen. Sodann weisen die Gutachter der RehaClinic Y.________ ausdrücklich darauf hin, dass längeres (vorgeneigtes) Sitzen zu vermeiden ist und führen - gestützt auf die detaillierte Evaluation der EFL vom 5. Oktober 2004 - aus, das Tragen von Gewichten von mehr als 15 kg bzw. Heben von Gewichten von mehr als 20 kg sei nicht mehr möglich. Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erwägt das kantonale Gericht zutreffend, dass die Ausführungen des Prof. Dr. med. B.________, wonach der Versicherte in administrativen Tätigkeiten "zumindest um etwa 20 %" eingeschränkt, hingegen bei einer Kontrolltätigkeit nicht behindert sei, wenig einleuchtend ist. Eine administrative Tätigkeit geht nicht zwangsläufig mit dauerndem oder zumindest längerem (vorgeneigtem) Sitzen einher, sondern kann - insbesondere bei entsprechender ergonomischer Gestaltung des Arbeitsplatzes (beispielsweise Verwendung eines Stehpultes) und angepasster Arbeitsorganisation - auch wechselbelastend ausgeübt werden (vgl. Urteil S. vom 29. März 2005, I 273/04, Erw. 4.2).  
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
1.  
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
 
 
Luzern, 6. November 2006 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: