7B_332/2023 24.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_332/2023  
 
 
Urteil vom 24. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Haftentlassungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 13. Juli 2023 (HB.2023.31). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt stellte mit Urteil vom 23. März 2023 fest, dass A.________ schuldlos eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen habe, und ordnete eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 StGB an. Mit Beschluss des gleichen Tages verlängerte es die Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum 15. Juni 2023. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 13. Juni 2023 ab (Urteil 1B_288/2023). Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt die Sicherheitshaft bis zum 26. Juli 2023. A.________ stellte am 12. Juni 2023 ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht anlässlich einer mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2023 abwies. Die dagegen von A.________ an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhobene Beschwerde wies dieses am 13. Juli 2023 ab. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 17. Juli 2023, ergänzt am 15. August 2023, erhebt A.________ eigenständig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. Juli 2023. Er beantragt, seine Beschwerde an das Appellationsgericht sei neu zu beurteilen und es sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie der Unschuldsvermutung festzustellen. Zudem sei die Delegation der Bundesgerichtsbarkeit an den Kanton Basel-Stadt aufzuheben. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Das Appellationsgericht legte unter Verweis auf seine bisherigen Entscheide sowie die Entscheide des Bundesgerichts 1B_288/2023 vom 13. Juni 2023 und 1B_110/2023 vom 6. März 2023 dar, weshalb es die Haftvoraussetzungen, namentlich den vom Beschwerdeführer bestrittenen Tatverdacht sowie den besonderen Haftgrund der Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr, als erfüllt erachtete. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht rechtsgenüglich auseinander. Er behauptet zwar, die Tat sei nicht von ihm, sondern vom angeblichen "Täter", der zum Tatzeitpunkt hinter ihm lief, begangen worden. Zudem liege eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, da die schriftliche Urteilsbegründung der Hauptverhandlung vom 23. März 2023 auf den 07. Juli 2023 datiere. Weiter bringt er vor, die Bejahung der Haftvoraussetzungen verletze seine Unschuldsvermutung. Damit legt er indessen nicht dar, inwiefern die Begründung des Appellationsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
2.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, und Advokat Ozan Polatli, Liestal, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier