6B_326/2024 22.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_326/2024  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Drohung, mehrfache sexuelle Nötigung etc.; Verjährung (Tätlichkeiten); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 22. März 2024 (P1 23 95). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Kantonsgericht Wallis hielt mit Urteil vom 22. März 2024 fest, dass das Strafurteil des Bezirksgerichts Visp vom 27. Juni 2023 in Bezug auf die Dispositivziffern 2 (Freispruch), 8 (Parteientschädigung Privatklägerin), 9 (Übersetzungskosten) und 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen sei. Es sprach den Beschuldigten in Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin vom Vorwurf der mehrfachen Drohung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen Nötigung frei. Betreffend die Vorwürfe wegen einfacher Körperverletzung erkannte das Kantonsgericht, dass es, soweit der angeklagte Sachverhalt überhaupt als erstellt angesehen werden könne, um Tätlichkeiten gehe, die im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits verjährt gewesen seien. Sodann regelte es die Kosten- und die Entschädigungsfolgen. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. Sie strebt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung und mehrfacher sexueller Nötigung an und spricht sich gegen eine Verfahrenseinstellung wegen Verjährung aus, weil es sich bei den angeklagten Vorfällen um Körperverletzungen gehandelt haben soll. 
 
2.  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Im Falle eines Freispruchs des Beschuldigten setzt die Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft grundsätzlich voraus, dass diese, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 6B_708/2019 vom 12. November 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen), sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat (Urteile 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 211; 6B_1239/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.1; je mit Hinweis). Erhebt sie im Strafverfahren keine Zivilansprüche gegen die beschuldigte Person, hat sie in der Beschwerde an das Bundesgericht darzulegen, weshalb sie dies unterliess, und darzutun, auf welchen Zivilanspruch sich der angefochtene Entscheid auswirken kann (statt vieler Urteil 6B_708/2019 vom 12. November 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen, andernfalls es auf die Beschwerde nicht eintritt (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Eine qualifizierte Begründungspflicht gilt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat sich im Strafverfahren als Strafklägerin, nicht aber als Zivilklägerin konstituiert (vgl. Art. 119 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 27. Juni 2023 S. 62). Nachdem sie im kantonalen Strafverfahren keine Zivilansprüche gestellt hat, kann sich der angefochtene Entscheid nicht auf ihre Zivilansprüche auswirken. Dass und weshalb ihr die Geltendmachung von Zivilansprüchen im kantonalen Strafverfahren unmöglich oder unzumutbar gewesen sein könnte, legt sie in ihrer Beschwerde vor Bundesgericht nicht ansatzweise dar. In der Sache fehlt es der Beschwerdeführerin als Privatklägerin mithin an der Berechtigung, Beschwerde in Strafsachen zu erheben (Urteile 6B_684/2023 vom 17. August 2023 E. 4.3; 6B_1322/2017 vom 14. August 2018 E. 2.3; 6B_642/2015 vom 17. August 2015 E. 1.1.2; 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 5; 6B_1082/2014 vom 3. März 2015 E. 1.4). 
 
4.  
Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Beschwerdeführerin sei beschwerdeberechtigt, könnte auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht eingetreten werden. Die Beschwerde richtet sich allene gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung, mit der die Beschwerdeführerin nicht einverstanden ist. Ihre Ausführungen gehen dabei nicht über die Darlegung ihrer eigenen subjektiven Sicht hinaus und erschöpfen sich damit insgesamt in einer rein appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Dies gilt im Ergebnis auch für den Vorwurf, die Beweismittel (Arztzeugnisse) seien bei der Beurteilung, ob einfache Körperverletzungen oder blosse Tätlichkeiten vorliegen, nicht berücksichtigt worden; der Vorwurf erweist sich abgesehen davon auch als unzutreffend (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, S. 33, in Verbindung mit dem Strafurteil des Bezirksgerichts, S. 43). Inwiefern die Verfahrenseinstellung wegen Verjährung unrichtig sein könnte und die Justizbehörden zudem für die geltend gemachte Langwierigkeit des Verfahrens verantwortlich sein sollen, vermag die Beschwerdeführerin im Übrigen ebenso wenig in einer den Formerfordernissen genügenden Weise aufzuzeigen (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill