6B_182/2024 07.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_182/2024  
 
 
Urteil vom 7. Mai 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Felten, 
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. November 2023 (SB230376-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ sollte am 10. August 2021 zwecks Hafteinvernahme aus dem Polizeigefängnis zur Staatsanwaltschaft See/Oberland transportiert werden. Gemäss Anklagevorwurf (Dossier 2) soll sich A.________ bei der Fesselung im Polizeigefängnis aggressiv und renitent verhalten haben. Als er durch die beiden Sicherheitsassistenten der Kantonspolizei Zürich, B.________ und C.________, zum Fahrzeug begleitet wurde, habe er versucht, B.________ zu treten und beiden Sicherheitsassistenten "Schwedenküsse" zu verpassen. Aufgrund des äusserst renitenten Verhaltens von A.________ wurde die Zuführung an die Staatsanwaltschaft abgebrochen. A.________ habe sich geweigert, selbständig zu gehen und habe in die Zelle getragen werden müssen. Als ihm die Handfesseln in der Zelle gelöst wurden, habe er den Zeigefinger von C.________ ergriffen und diesen verdreht, was zu einer mittelschweren Stauchung und einer viertägigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Durch dieses Verhalten habe sich A.________ der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht. 
 
B.  
Am 13. April 2023 sprach das Bezirksgericht Hinwil A.________ der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) schuldig; vom Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 sprach es ihn frei. Es verurteilte A.________ zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, wobei vorgemerkt wurde, dass die Freiheitsstrafe vollumfänglich durch die erstandene Untersuchungshaft und den vorzeitigen Vollzug der freiheitsentziehenden Massnahme verbüsst sei. Für die 4 Tage Überhaft sprach das Bezirksgericht A.________ eine Genugtuung von Fr. 800.- zu. 
Die gegen das Urteil vom 13. April 2023 von A.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. November 2023 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2023 sei aufzuheben, er sei freizusprechen und es sei ihm für die unrechtmässige Haft eine Entschädigung in Höhe von Fr. 100'000.-- zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer hält einleitend fest, er mache Willkür geltend in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und in Bezug auf die Beweiswürdigung im vorinstanzlichen Urteil. Er führt aus, er sei beim übermässigen Gewalteinsatz der Beamten verletzt worden und habe sich gegen die unverhältnismässige Gewaltanwendung lediglich gewehrt. Es sei Pfefferspray eingesetzt worden, obwohl dazu kein Anlass bestanden habe. Die Anklage behaupte, dass er C.________ den Finger verdreht habe, obwohl dies nicht einmal das Opfer selbst so ausgesagt habe, weshalb auch eine Verletzung des Anklageprinzips vorliege. Weil das Verdrehen des Fingers nicht erstellt sei, habe ein Freispruch zu ergehen. Der Beschwerdeführer sei psychisch beeinträchtigt gewesen und die Haft habe ihn zusätzlich stark belastet. «Wegen der Art der Beamten (keine Berücksichtigung der psychischen Konstitution des Beschwerdeführers) » sei es zum Gerangel gekommen. Als man ihn zurück in die Zelle gebracht habe, seien die übrigen Polizeibeamten gegangen, nur C.________ und B.________ seien anwesend gewesen und hätten ihm die Hand- und Fussgelenke festgehalten. Im Handgemenge habe er einen der anwesenden Polizeibeamten am Finger gepackt, umgedreht habe er ihm den Finger nicht. Als alle Personen die Zelle verlassen hätten, habe man ihm noch Pfefferspray in die Augen gesprayt. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz aus einem Halten des Fingers ein Verdrehen des Fingers mache.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h., wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Vorinstanz hält fest, C.________ habe nachvollziehbar geschildert, wie es zur Gegenwehr des Beschwerdeführers anlässlich der Transportvorbereitung gekommen sei. Das Anlegen der Handschellen sei problemlos gewesen, die Situation sei erst bei den Fussfesseln eskaliert, dagegen habe sich der Beschwerdeführer gewehrt und um sich geschlagen. Dabei habe er versucht zu treten und Kopfnüsse zu verteilen. Diese Schilderung decke sich insofern mit der Darstellung des Beschwerdeführers, als dieser ebenfalls eingeräumt habe, sich gegen die Fussfesselung gewehrt zu haben. Dass er dies nur verbal getan habe, wie er erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung behauptet habe, sei nicht glaubhaft. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass er versucht habe, B.________ gegen das Schienbein zu treten. Weiter gehe auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass die Beamten aufgrund seiner Weigerung, die Fussfesseln anzulegen, gegen ihn vorgegangen seien, d.h. aufgrund seiner Weigerung die Fussfesseln anzulegen, seinen Kopf gegen den Boden gedrückt und mit dem Knie gegen seinen Rücken gedrückt hätten. Die Sachdarstellung des Zeugen C.________, wonach das Einschreiten der Sicherheitsassistenten aufgrund der körperlichen Gegenwehr des Beschwerdeführers gegen die Fussfesselung erfolgt sei, erscheine glaubhaft. Sodann habe der Beschwerdeführer eingeräumt, dass er in Rage geraten sei und habe nicht in Abrede gestellt, dass der Transport nicht habe durchgeführt werden können und er in die Zelle habe zurückgetragen werden müssen. Dies lasse auf eine massive körperliche Gegenwehr des Beschwerdeführers schliessen und spreche für den Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Zeugen C.________. Sodann habe der Zeuge C.________ nachvollziehbar, authentisch und glaubhaft geschildert, wie der Beschwerdeführer nach der Entfernung der Handschellen zunächst seine Hand gepackt habe und als er diese etwas habe entwinden können, der Beschwerdeführer noch seinen Finger gepackt gehalten habe. Er habe subjektiv das Gefühl gehabt, er wolle ihm den Finger brechen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder versucht, seinen Finger umzudrehen. Nachdem er den Beschwerdeführer dreimal aufgefordert habe, loszulassen, habe er um Unterstützung gerufen, worauf B.________ sich Pfefferspray auf seine Hand gesprüht und diese dem Beschwerdeführer ins Gesicht gehalten habe. Diesen Ablauf räume auch der Beschwerdeführer ein, doch mache er geltend, er habe den Finger nur gehalten und den Pfefferspray habe er erst als er schon losgelassen habe, ins Auge bekommen. Gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe den Finger nur gehalten, spreche nicht nur die Aussage des Zeugen C.________, sondern auch das einen Tag nach dem Vorfall erstellte Arztzeugnis, welches eine mittelgradige Verstauchung attestiere. Es sei zumindest erstellt, dass der Beschwerdeführer den Finger gepackt und derart Gewalt ausgeübt habe, dass eine entsprechende Verstauchung resultiert habe. Sodann sei die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Finger von C.________ schon losgelassen gehabt, als man ihn mit dem Pfefferspray traktiert habe, durch die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C.________ und B.________ widerlegt. So habe B.________ bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Hand von C.________ gehalten habe und er daraufhin Pfefferspray in seine Handfläche gesprayt habe und dem Beschwerdeführer damit über das Gesicht gefahren sei, wobei C.________ erst dann die Umklammerung habe lösen können. Sodann hält die Vorinstanz fest, dass die vom Beschwerdeführer beim Vorfall erlittenen Verletzungen (Schwellung und Schürfungen an den Fussgelenken und am Ohr) in Einklang mit den von den beiden Zeugen dargelegten Abläufen gebracht werden können und somit nicht für eine überbordende Gewaltanwendung durch die Sicherheitsbeamten sprechen.  
 
1.4. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll. Mit seinen Ausführungen stellt er den Erwägungen der Vorinstanz, welche sich eingehend mit seinen Depositionen und den Aussagen der beiden Sicherheitsassistenten auseinandersetzt, über weite Strecken einzig seine eigene Sicht der Dinge gegenüber. Die Vorinstanz begründet willkürfrei, dass und weshalb der Gewalteinsatz der Beamten eine Reaktion auf die massive Gegenwehr des Beschwerdeführers war, sowie dass die vom Beschwerdeführer erlittenen leichten Verletzungen nicht auf einen übermässigen Gewalteinsatz zurückzuführen sind, sondern eine Folge seines massiven Abwehrverhaltens sind. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbehelflich. Gleiches gilt für den Einwand, für einen Einsatz von Pfefferspray habe kein Anlass bestanden, sowie für die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei Pfefferspray in die Augen gesprayt worden. So ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie behauptet hat, man hätte ihm Pfefferspray in die Augen gesprayt, sondern lediglich, dass man ihm «Pfefferspray ins Auge gemacht» habe. Ohne in Willkür zu verfallen, erachtet es die Vorinstanz gestützt auf die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen C.________ und B.________ als erstellt, dass der Beschwerdeführer den Finger erst losgelassen hat, als B.________ zu Hilfe geeilt war, sich selbst Pfefferspray auf die Hand gesprayt und dann dem Beschwerdeführer mit der besprühten Hand übers Gesicht gefahren ist. Dass der Beschwerdeführer psychisch beeinträchtigt gewesen sei und die Haft ihm zusätzlich zugesetzt habe, berücksichtigt die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen nicht bei der Sachverhaltsfeststellung, sondern bei der Strafzumessung. Ebenso unbegründet ist die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips, weil in der Anklage behauptet werde, der Beschwerdeführer habe den Finger von C.________ verdreht, was dieser so nicht ausgesagt habe und was somit nicht bewiesen sei. In der Anklage ist der nach Ansicht der Staatsanwaltschaft gegebene Sachverhalt aufzuführen. Wenn dieser vom Gericht als nicht bewiesen gewertet wird, bedeutet dies mitnichten eine Verletzung des Anklageprinzips. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer vorliegend wusste, welcher Handlung (en) er beschuldigt wird. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers macht die Vorinstanz nicht aus einem Halten des Fingers ein Verdrehen des Fingers. Denn sie hält willkürfrei fest, es sei zumindest erstellt, dass der Beschwerdeführer den Finger von C.________ gepackt und derart Gewalt ausgeübt habe, dass eine entsprechende Verstauchung resultiert habe, sowie dass es der Hilfe eines Kollegen bedurfte, um sich aus dem Griff des Beschwerdeführers zu befreien. Ohne in Willkür zu verfallen gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass der entscheidrelevante Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist.  
 
2.  
Unter "Rechtliches" rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz in ihren Erwägungen festhalte, sie könne sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und müsse sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Die Vorinstanz übersehe, dass das Gesagte in einem Spannungsfeld zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs stehe. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in der Wiedergabe der Theorie zur Begründungspflicht und zur Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, worin sich vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs manifestieren soll, beantragt der Beschwerdeführer (entgegen seinen Anträgen) eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, da die vorliegende Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geheilt werden könne. Inwiefern die Vorinstanz konkret die Begründungspflicht und somit sein rechtliches Gehör verletzt haben soll, sagt der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat zu allen entscheidrelevanten Sachverhaltsteilen (insbesondere zu den Aussagen des Beschwerdeführers und der beiden Zeugen) Stellung genommen und dargelegt, weshalb sie zu den von ihr getroffenen Schlussfolgerungen gelangt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.  
Als Beamte gelten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Nach der Rechtsprechung erfasst der strafrechtliche Beamtenbegriff sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte (BGE 149 IV 57 E. 1.4.1; 141 IV 329 E. 1.3; Urteil 6B_947/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 3.1). Ein tätlicher Angriff während der Ausführung einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn der Täter auch nur versucht, den Amtsträger durch eine auf dessen Körper abzielende Einwirkung an der Ausführung seiner Amtshandlung zu hindern (Urteil 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E.6.2; STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 285 StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., 2017, S. 402). 
 
3.2. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist zu Recht unangefochten geblieben. Die beiden Sicherheitsassistenten im Haftbetrieb, C.________ und B.________, sind Beamte im Sinne der Gesetzesbestimmung. Sowohl das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Transportvorbereitung (versuchter Tritt und versuchte Kopfnüsse) als auch anlässlich der Abnahme der Handschellen (Packen der Hand von C.________ sowie das Festhalten und versuchte Drehen des Fingers, sodass eine Verstauchung resultierte) stellen Gewaltanwendung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB dar.  
Die Vorinstanz verletzt nicht Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 21 StGB schuldig spricht. 
 
4.  
Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist auf die für den Fall eines Freispruchs gestellte Entschädigungsforderung resp. Genugtuungsforderung nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Mai 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi