4A_83/2023 27.02.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_83/2023  
 
 
Urteil vom 27. Februar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, 
Beschwerdegegner, 
 
C.________ A.G., 
vertreten durch Rechtsanwalt 
Prof. Dr. Michael Hochstrasser, 
Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Auftrag, Revision, Ausstand, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. Januar 2023 (RB220030-O/U). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2023 in der rubrizierten Angelegenheit; 
in die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 30. Januar 2023; 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist (dazu in derselben Angelegenheit bereits Urteile 4A_160/2022 vom 21. Juli 2022 E. 6; 4A_162/2022 vom 21. Juli 2022 E. 7); 
dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin dem Verfahrensausgang entsprechend kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG); 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der C.________ A.G. und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Februar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann