8C_422/2023 22.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_422/2023  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, 
Massnahme beruflicher Art), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. April 2023 (IV.2023.00008). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1969 geborene A.________ war zuletzt in einem 70%igen Pensum für die Stiftung B.________ als Pflegeassistentin sowie für jeweils 17.25 Wochenstunden bei der Gemeindeverwaltung C.________ als Raumpflegerin im Schulhaus D.________ tätig. Am 30. August 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf Fuss- und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Im Anschluss an das durchgeführte Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Verfügung vom 23. November 2022). 
 
B.  
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 12. April 2023). 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils seien ihr nach ergänzenden Abklärungen durch die Vorinstanz oder die Verwaltung berufliche Massnahmen und/oder rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. 
Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme. Die IV-Stelle schliesst ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 23. November 2022 verfügte Ablehnung eines Leistungsanspruchs bestätigte. 
 
3.  
 
3.1. Im angefochtenen Urteil werden die massgeblichen Bestimmungen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Gutachten externer Spezialärzte (Administrativgutachten) darf voller Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gehören - kann (ohne Einholung eines externen Gutachtens) nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 i.f.; SVR 2018 IV Nr. 4 S. 11, 8C_839/2016 E. 3.2; Urteil 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen).  
 
3.3. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso betrifft die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten beanstandet werden (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; Urteil 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 1.3).  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht stellte fest, aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in körperlich leichten, wechselbelastenden, mehrheitlich im Sitzen auszuübenden Tätigkeiten eingeschränkt wäre. Die Verdienstmöglichkeiten seien in derartigen Beschäftigungen, die auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden seien, vergleichbar mit denjenigen in den bislang ausgeübten Arbeiten, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei. Nachdem aus den Akten keine Hinweise auf eine gesundheitliche Einschränkung zu entnehmen seien, welche die Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle beeinträchtigen würden, bestehe auch kein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art. Es sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der dauerhaft und in erheblichem Masse eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Demzufolge habe die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln sowie des Untersuchungsgrundsatzes und eine offensichtlich unrichtige sowie unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch das kantonale Gericht. Die Vorinstanz habe den massgebenden Sachverhalt, somit hier die Frage, ob eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bestehe, nicht gehörig abgeklärt. Es sei aktenkundig, dass noch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2022 behandlungsbedürftige, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Beschwerden bestanden hätten, so am linken und am rechten Fuss sowie am linken Knie. Zudem könne nur ein umfassendes Gutachten klären, ob die psychische Störung vorübergehender Natur sei. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz hätten spekulativen Charakter, weshalb dazu bezeichnenderweise keinerlei Quellenangaben genannt würden.  
 
5.  
 
5.1. Aufgrund der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden medizinischen Akten kann die Frage nach den Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit - wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht - nicht schlüssig beantwortet werden.  
 
5.1.1. Gemäss Stellungnahme der Dr. med. E._______, RAD-Fachärztin für Orthopädie, vom 1. Oktober 2022 war der Gesundheitszustand nach der am 26. August 2022 durchgeführten komplexen Vorfusskorrektur links instabil, weshalb der weitere Verlauf abzuwarten war. Sie gibt (prognostisch) eine Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von drei Monaten an und stellt - falls eine Operation des anderen Fusses und des Kniegelenks durchgeführt werde - weitere postoperative Arbeitsunfähigkeiten in Aussicht. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden "sollte" nach ihrer Meinung nicht eintreten. Allfällige Auswirkungen der somatischen Beschwerden auf die bisherigen Tätigkeiten als Pflegeassistentin und Mitarbeiterin in der Reinigung thematisiert sie nicht. Soweit die Vorinstanz gestützt auf diese vorläufige Einschätzung und namentlich auf die Berichte des behandelnden Dr. med. F.________, Leitender Arzt Orthopädie, Orthopädische Klinik, Spital G.________, vom 5. und 12. September 2022, der kurz nach dem Eingriff vom 26. August 2022 einen unauffälligen Verlauf feststellt, von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ausgeht, gibt sie sich Spekulationen hin. Ihre Feststellung, dass weitere Interventionen am anderen Fuss und am Knie jeweils keine längeren Einschränkungen nach sich ziehen würden, beruht auf rein prognostischen Angaben in den medizinischen Akten unter der jeweiligen Annahme eines unproblematischen Ablaufs. Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die vorhandenen medizinischen Einschätzungen keine Grundlage für eine abschliessende Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen oder auf eine Rente bilden können. Denn nicht einmal die Entwicklung nach den Verlaufskontrollen im September 2022 war der IV-Stelle und dem kantonalen Gericht bekannt. Das vorinstanzliche Fazit, wonach in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehen soll, ist von medizinischer Seite nicht zuverlässig abgestützt und jedenfalls verfrüht, da bis zum Verfügungszeitpunkt (23. November 2022) noch nicht von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden konnte und in Bezug auf die künftigen Eingriffe weitere Unklarheiten bestanden.  
 
5.1.2. Dazu kommt die ebenfalls unvollständige Sachverhaltsabklärung in Bezug auf das psychische Leiden. Das kantonale Gericht stützt sich in diesem Zusammenhang auf die Angaben des von der Krankentaggeldversicherung zur Plausiblisierung der Arbeitsunfähigkeit beauftragten Vertrauensarztes Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. Juli 2022, der darauf schliesst, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Psychiater diagnostiziert eine mittelgradige depressive Episode und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, gibt aber gleichzeitig an, dass eine differenzierte Befunderhebung aufgrund der rudimentären Sprachkenntnisse der wenig fokussiert berichtenden Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei. Für ein "vertieftes Gutachten" sei ein Dolmetscher nötig. Obwohl die vertrauensärztlichen Angaben also bereits wegen der Verständigungsprobleme nicht als verlässlich eingestuft werden können, zieht die Vorinstanz daraus den Schluss, eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung sei ausgeschlossen. Zur Begründung gibt sie an, bei im Vordergrund stehenden psychosozialen Belastungsfaktoren fehle ein invalidisierendes Leiden. Mit der abweichenden Einschätzung des behandelnden Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Mai 2022, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, zu 100 % arbeitsunfähig sei, setzt sie sich nicht auseinander.  
 
5.2. Anstatt die Sache bei lückenhaft oder auf unsicherer Grundlage erhobenem Gesundheitsschaden und ungewissen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen, verneinte das kantonale Gericht - teilweise gestützt auf eigene und damit fachfremde Schlüsse - eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung. Ein solches Vorgehen sprengt den Rahmen einer zulässigen freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; vgl. Urteile 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 5.3; 8C_586/2022 vom 26. April 2023 E. 5.2.2; 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 5.3 und 5.5). Es liegt folglich eine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln sowie des Untersuchungsgrundsatzes, mithin eine Bundesrechtsverletzung vor.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zudem, dem kantonalen Gericht sei hinsichtlich ihres Arbeitspensums als Reinigungsangestellte bei der Gemeindeverwaltung C.________ offenkundig ein Rechenfehler unterlaufen, indem es von einem 30%igen anstatt von einem 41%igen Beschäftigungsgrad ausgehe. Es ist richtig, dass aus der unbestrittenen Wochenarbeitszeit von 17.25 Stunden bei einer Normalarbeitszeit von 42 Stunden pro Woche ein Pensum von 41 % resultiert. Die Beschwerdeführerin hat somit vor Eintritt der gesundheitlichen Störungen möglicherweise zusammen mit der 70%igen Anstellung als Pflegeassistentin ein über 100%iges Erwerbspensum ausgeübt.  
 
5.3.2. Die Vorinstanz nimmt gestützt auf die an die Krankentaggeldversicherung gerichtete Schadenmeldung der Stiftung B.________ und die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. F.________ vom 28. April 2022 an, dass die 70%ige Tätigkeit als Pflegeassistentin bis zum 11. Mai 2022 uneingeschränkt ausgeübt worden sei und die Arbeitsunfähigkeitsatteste "zunächst" lediglich für die ("30%ige") Reinigungstätigkeit ausgestellt worden seien. Damit seien bis zum 11. Mai 2022 die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres) nicht erfüllt.  
Wie es sich mit dem Wartejahr verhält, kann aufgrund der lückenhaften medizinischen Aktenlage nicht beantwortet werden. Mit Blick darauf, dass ärztliche Atteste für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ohne explizite Einschränkung auf eine bestimmte Tätigkeit bereits für die Zeit ab 25. Mai 2021 durchgehend bis 6. Dezember 2022 bzw. 31. Januar 2023 (Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des Dr. med. F.________ vom 6. Dezember 2022) und aus psychiatrischer Sicht von 40 % ab 1. November 2021 bis 10. Mai 2022, vom 20. Juni 2022 bis 31. Januar 2023 und von 100 % vom 11. Mai bis 19. Juni 2022 (Arbeitsunfähigkeitsattest des Dr. med. I.________ vom 15. Dezember 2022) vorliegen, steht jedenfalls keineswegs von vornherein fest, dass ein Rentenanspruch schon an der mangelnden Erfüllung des Wartejahres scheitern würde. Zudem steht auch der Anspruch auf berufliche Massnahmen im Raum. Aufschluss werden erst die weiteren medizinischen Abklärungen geben. 
 
6.  
Bei in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertigen Arztberichten muss die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen werden, damit sie nach Ergänzung des medizinischen Sachverhalts über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge. 
 
7.  
 
7.1. Die Rückweisung der Angelegenheit an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und Neuverfügung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7 mit Hinweisen; 141 V 281 E. 11.1).  
Die Gerichtskosten sind mithin der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. 
 
7.2. Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Gerichtsverfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).  
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. April 2023 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 23. November 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Mai 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz