6B_620/2012 16.10.2012
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_620/2012 
 
Urteil vom 16. Oktober 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl (Verletzung der Verkehrsregeln), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Juli 2012. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 5. September 2012 zugestellt. Die Beschwerde hätte, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 5. Oktober 2012 auf die Post gegeben werden müssen. Die am 9. Oktober 2012 aufgegebene Eingabe ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Oktober 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn