9C_137/2019 28.02.2019
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_137/2019  
 
 
 
 
 
Urteil vom 28. Februar 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Zug, 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 19. Dezember 2018 (S 2018 133). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 14. Februar 2019 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 27. Dezember 2018 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 19. Dezember 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass nach Zustellung des angefochtenen Entscheids am 27. Dezember 2018 die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2018 bis 2. Januar 2019 (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 3. Januar 2019 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 1. Februar 2019 ablief (Art. 45 Abs. 1 BGG), 
dass die der Post am 14. Februar 2019 übergebene Beschwerde nicht fristgerecht eingereicht worden ist, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte für eine Fristwiederherstellung (Art. 50 BGG) bestünden oder geltend gemacht würden, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Februar 2019 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli