9C_59/2024 29.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_59/2024  
 
 
Urteil vom 29. Februar 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erwerbsersatz (Covid-19), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2023 (EE.2023.00016). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 24. Januar 2024 bzw. 1. Februar 2024 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2023 betreffend Erwerbsersatz (Covid-19), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dem Beschwerdeführer die Anforderungen an eine Rechtsschrift mit Schreiben vom 29. Januar 2024 dargelegt worden sind, 
dass die Vorinstanz detailliert dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer die Covid-19-Erwerbsausfallentschädigung in den Monaten September, Oktober und Dezember 2020 sowie Januar bis Juni 2021 nicht im guten Glauben bezogen habe, weshalb ein Erlass der Rückforderung nicht infrage komme, 
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen nicht auseinandersetzt, sondern lediglich seine Sicht der Dinge darlegt und pauschal vorbringt, dass er bzw. seine Gesellschaft sich nichts zu Schulden hätten kommen lassen, er sämtliche Anschuldigungen bestreite und dass wichtige Abklärungen fehlten bzw. alles nur auf Vermutungen basiere, 
dass die Beschwerde im Übrigen ausschliesslich im Namen der (bereits aufgelösten) Gesellschaft des Beschwerdeführers erhoben wird und weder ersichtlich ist noch in der Beschwerde dargelegt wird, inwieweit diese überhaupt nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert ist, 
dass die Beschwerde damit offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Februar 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger