7B_159/2024 11.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_159/2024  
 
 
Urteil vom 11. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Januar 2024 (SBK.2023.334). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete am 3. Oktober 2022 auf dem Posten der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Muri, Strafanzeige wegen Schädigung der Gesundheit durch Elektromagnetfelder und Ultraschall-Infraschallwellen sowie Spionage mit audio-visuellem Gedankenscanning etc. gegen eine Vielzahl von Personen sowie Unbekannt. Die Anzeige bezog sich auf den Zeitraum vom 21. Januar 2021 bis zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung. Am 10. Februar 2023 erstattete der Beschwerdeführer erneut beim Stützpunkt Muri Strafanzeige gegen "ca. 30 Personen" wegen ähnlicher Delikte, mutmasslich begangen in der Zeit vom 7. Oktober 2022 bis 10. Februar 2023. Am 5. Mai 2023 wandte sich der Beschwerdeführer aufgrund ähnlicher Delikte betreffend den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis 5. Mai 2023 an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. Am 9. August 2023 erstattete der Beschwerdeführer wiederum beim Stützpunkt Muri Strafanzeige in der gleichen Sache betreffend den Zeitraum vom 6. Mai 2023 bis zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung. 
Am 31. Oktober 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung nicht an die Hand. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 2. November 2023. Am 14. November 2023 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, welches mit Entscheid vom 10. Januar 2024 nicht auf diese eintrat. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen vom 4. Februar 2024 ans Bundesgericht und beantragt, der angefochtene Entscheid sei "abzuweisen" und auf seine Beschwerde vom 12. November 2023 "sei einzutreten mit Bestrafung der immer noch aktiven Täterschaft,", ferner beantragt er die "Zuweisung einer sachverständigen rechtlichen Vertretung", alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der "Täterschaft". 
 
2.  
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Vorinstanz trat mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Beschwerde vom 12. November 2023 ein, weil sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung der Staatsanwaltschaft im Nichteintretensentscheid auseinandersetzt hatte. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Vergangenheit nahezu identische Strafverfahren anzustrengen versucht, was in den Nichtanhandnahmeverfügungen vom 16. September 2021 und vom 16. Februar 2023 gemündet habe, die beide vom Obergericht bestätigt worden seien. Eines dieser Urteile sei ans Bundesgericht weitergezogen worden, welches auf die Beschwerde nicht eingetreten sei (Urteil 7B_364/2023 vom 4. September 2023). Inhaltlich handle es sich um die identischen Vorwürfe, angepasst worden sei einzig der Deliktszeitraum. Die neuerliche Beschwerde ans Obergericht enthalte keinerlei Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten. 
Der Beschwerdeführer beschränkt sich vor Bundesgericht darauf, erneut seine eigene Version der Geschehnisse darzulegen. Die IT-Forensik habe "nicht ausreichend untersucht". Auch an seinem neuen Arbeitsplatz werde er mit "Richtstrahl-Elektrowaffen" angegangen, dazu kämmen "Gedankenscannung, Fieperei und Verbreitung über geheime Smartphone-Apps". Gemäss Vereinbarung mit dem RAV würde er bei seinem neuen Arbeitgeber aber niemanden über diese Angriffe informieren. Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darzutun, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll. 
Ferner mangelt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen zustehen sollen und er als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. 
Die Beschwerde vermag insgesamt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass weitere, gleichlautende Eingaben formlos zu den Akten gelegt werden. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément