4A_585/2023 08.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_585/2023  
 
 
Verfügung vom 8. Januar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. B.________ AG, 
3. C.________, 
alle drei vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag; Rückzug der Beschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, 
vom 25. Oktober 2023 (ZSU.2023.170). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde vom 4. Dezember 2023 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Oktober 2023 mit Schreiben vom 5. Januar 2024 zurückgezogen haben; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig sind (Art. 66 Abs. 1, 2 und 5 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG); 
 
 
verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren 4A_585/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer