7B_287/2024 03.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_287/2024  
 
 
Urteil vom 3. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stefan Keller, 
Obergericht des Kantons Obwalden, 
Poststrasse 6, 6060 Sarnen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstandsbegehren; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 7. Februar 2024 (AB 23/013/PR1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Obwalden trat mit Beschluss vom 30. August 2023 auf eine von A.________ am 1. August 2023 eingereichte und am 8. und 10. August 2023 ergänzte Beschwerde nicht ein, da diese trotz einer am 10. August 2023 erfolgten Aufforderung zur Verbesserung den gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen vermochte. Eine von A.________ dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Urteil 7B_567/2023 vom 30. Oktober 2023). Im Rahmen des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens verlangten A.________ und B.________ mit Eingabe vom 18. August 2023 den Ausstand von Stefan Keller, dem Präsidenten des Obergerichts. Das Obergericht trat auf das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 7. Februar 2024 nicht ein, da A.________ trotz Aufforderung zur Verbesserung der Rechtschrift in Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht darlege, aufgrund welcher Tatsachen bei Stefan Keller konkret eine Voreingenommenheit bestehen soll. Im Rahmen einer Eventualbegründung hält das Obergericht zudem fest, dass nicht jede freundschaftlich geartete Beziehung eines Richters zu Mitgliedern der Strafverfolgungsbehörden bereits den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO begründe, sondern sich ein solcher Rückschluss erst bei einer besonders engen Beziehung rechtfertigen könne. Derartiges werde von A.________ nicht behauptet und sei auch nicht ersichtlich. Auf das Ausstandsgesuch von B.________ trat das Obergericht nicht ein, da dieser nicht Partei des Hauptverfahrens gewesen sei und es ihm daher an der Legitimation zur Stellung eines Ausstandsbegehrens mangle. 
 
2.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. März 2024 gelangen A.________ und B.________ an das Bundesgericht und beantragen sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts Obwalden vom 7. Februar 2024. Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht Rechtsbegehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Beschwerdeführer legen mit keinem Wort dar, aus welchen Gründen beim Präsidenten des Obergerichts Obwalden ein konkreter Anschein von Befangenheit bestehen soll. Auch sonst setzen sie sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinander, sondern beschränken sich ihre Vorbringen auf abstrakt gehaltene Ausführungen zu verschiedenen Rechtsvorschriften sowie unbelegte Mutmassungen einer angeblich von verschiedenen Behördenstellen des Bundes und Kantons gegen sie angelegten "klassifizierten Fiche". Die Beschwerde genügt damit den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn