Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_386/2023
Urteil vom 25. Mai 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Hauser,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. April 2023 (PS230048-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 6. März 2023 eröffnete das Bezirksgericht Bülach den Konkurs über die Beschwerdeführerin für eine Forderung des Beschwerdegegners von Fr. 72'951.05.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. März 2023 (Poststempel) Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. März 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne, und es setzte ihr eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-- an. Die Beschwerdeführerin ergänzte die Beschwerde am 23. März 2023 (Poststempel). Mit Verfügung vom 4. April 2023 setzte das Obergericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO zur Leistung des Kostenvorschusses. Mit Beschluss vom 19. April 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. In einer Eventual-erwägung hielt es fest, dass die Voraussetzungen zur Aufhebung der Konkurseröffnung nicht erfüllt wären, selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit einer auf den 18. Mai 2023 datierten Eingabe (Postaufgabe in Deutschland am 22. Mai 2023, Datum der Übergabe an die Schweizerische Post unbekannt) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid am 21. April 2023 in Empfang genommen. Es ist zu bezweifeln, dass sie die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) gewahrt hat, denn massgebend ist nicht die Postaufgabe in Deutschland (gemäss Poststempel am 22. Mai 2023 und damit am letzten Tag der über das Wochenende verlängerten Frist [Art. 45 Abs. 1 BGG]), sondern die Übergabe an die Schweizerische Post beim Grenzübertritt (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Frage kann aber offen bleiben.
Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in der in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen bedingt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben soll, und sie setzt sich nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander. Die Beschwerde erschöpft sich in der Beschwerdeerhebung und der Behauptung, die Beschwerde erfolge form- und fristgerecht, sowie einem Hinweis, dass Rückfragen jederzeit gestellt werden können. Dies genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Bassersdorf, dem Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 25. Mai 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg