1B_271/2023 23.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_271/2023  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verlängerung Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Präsidentin, vom 26. April 2023 (SK 23 177, SK 23 176). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach mit Urteil 1. Februar 2023 A.________ der mehrfach begangenen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfach begangenen einfachen Körperverletzung, der mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, der mehrfach begangenen Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung, des mehrfach begangenen Diebstahls und der mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wobei festgestellt wurde, dass sich der Beschuldigte vom 10. März 2022 bis 1. Februar 2023 im vorzeitigen Strafvollzug befunden habe und dieser an die Freiheitsstrafe angerechnet werde. Sodann ordnete das Regionalgericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an und hielt fest, dass der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe vorausgehe. Weiter versetzte das Regionalgericht den Beschuldigten in Sicherheitshaft und legte deren Dauer vorerst auf drei Monate fest. A.________ erhob dagegen, beschränkt auf die Frage der stationären therapeutischen Massnahme, Berufung. 
Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern verfügte am 26. April 2023, dass A.________ zwecks Sicherung des Massnahmenvollzugs in Sicherheitshaft verbleibe. Sie bejahte dabei den dringenden Tatverdacht sowie das Vorliegen der besonderen Haftgründe der Flucht- und der Wiederholungsgefahr und erachtete die Sicherheitshaft als verhältnismässig. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 16. Mai 2023 (Postaufgabe 17. Mai 2023) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Ausführungen der 2. Strafkammer auseinander, welche die Voraussetzungen für die Fortführung der Sicherheitshaft bejahten. Er vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der 2. Strafkammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Ausnahmsweise ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Präsidentin, und Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher, Burgdorf, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli