1C_304/2023 03.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_304/2023  
 
 
Urteil vom 3. Juni 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiberin Dillier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sergio Bortolani, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
Beschwerdegegnerschaft, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wolfer, 
 
Gemeinderat Aesch, 
Dorfstrasse 3, 8904 Aesch ZH. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, Kostenliquidation, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 12. Mai 2023 (VB.2022.00618). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Gemeinderat Aesch erteilte B.________ und C.________ mit Beschuss vom 15. März 2022 die baurechtliche Bewilligung für die Ausserbetriebnahme der bestehenden Sole-Wärmepumpe und deren Ersatz durch eine Luft- und Wasserpumpe in Split-Bauweise auf der Parzelle Kat.-Nr. 1226 an der U.________strasse xxx in Aesch. 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 9. September 2022 teilweise gut, hob den Beschluss des Gemeinderats Aesch vom 15. März 2022 auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung sowie zum Neuentscheid an die kommunale Baubehörde zurück. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde von B.________ und C.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Mai 2023 gut. Es hob den Entscheid des Baurekursgerichts vom 9. September 2022 auf und stellte den Beschluss des Gemeinderats Aesch vom 15. März 2022 wieder her. Die Rekurskosten von Fr. 4'180.-- und die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'255.-- auferlegte es A.________. Dieser wurde zudem verpflichtet, B.________ und C.________ für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-- zu bezahlen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 19. Juni 2023 beantragt A.________, Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2 (Rekurskosten) sowie Dispositiv-Ziffern 3 (Gerichtskosten) und 4 (Parteientschädigung) des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2023 seien aufzuheben. Die Kosten und Entschädigungen der entsprechenden Dispositiv-Ziffern seien B.________ und C.________ aufzuerlegen und es sei ihm eine Parteientschädigung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zuzusprechen. Eventualiter seien die Kosten und Entschädigungen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2 sowie Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils den Parteien nach Ermessen des Bundesgerichts neu aufzuerlegen. 
 
Die kantonalen Akten wurden antragsgemäss beigezogen. Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2023 hat das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
B.________ und C.________ ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat als Kostenbelasteter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Entscheids. Er ist somit zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die Kostenliquidation ohne Berücksichtigung des Verursacherprinzips nach dem Unterliegerprinzip vorgenommen und damit das Willkürverbot verletzt zu haben. Sie habe § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) willkürlich angewendet bzw. - mit Blick auf Satz 2 - nicht angewendet. 
 
2.1. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen, enthalten. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; 138 IV 81 E. 2.2; 135 II 145 E. 8.2). Nur so kann das Bundesgericht die korrekte Rechtsanwendung im Einzelfall überprüfen (BGE 135 II 145 E. 8.2; Urteil 1C_485/2022 vom 21. April 2023 E. 4.3). Genügt ein Entscheid den Anforderungen gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1).  
 
2.2. Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG/ZH tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Satz 1). Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (Satz 2). Das Verursacherprinzip ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch bei der Auferlegung einer Parteientschädigung heranzuziehen, auch wenn es in § 17 Abs. 2 VRG/ZH nicht explizit erwähnt wird (vgl. KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG/ZH], Alain Griffel [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 25 zu § 17 VRG/ZH).  
Die Vorinstanz begnügt sich zur Begründung der beschwerdegegenständlichen Kostenliquidation mit dem folgenden Hinweis: "Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG/ZH). Dieser hat auch die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen. Zudem ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG/ZH)." Beim vorinstanzlichen Beschwerdegegner handelt es sich im vorliegenden Verfahren um den Beschwerdeführer, bei den damaligen Beschwerdeführenden um die heutige Beschwerdegegnerschaft. 
 
2.3. Um dem Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen, ist in einem Baugesuch mindestens summarisch die technische Möglichkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit für eine Anlage mit einer vergleichbaren Leistung an alternativen Innen- und Aussenstandorten darzulegen (vgl. Urteil 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 4.3 in Bezug auf eine Aussenanlage). Damit die Plausibilität eines Ausschlusses von Alternativstandorten beurteilt werden kann, kann es erforderlich sein, einen bloss behaupteten Sachverhalt weiter zu substanziieren bzw. mit Beweismitteln zu belegen. Es lässt sich der Begründung der Vorinstanz jedoch nicht entnehmen, ab welchem Zeitpunkt im Verfahren bzw. gestützt auf welche Beweismittel sie davon ausgegangen ist, der Ausschluss von alternativen Innen- und Aussenstandorten sowie von weiteren lärmmindernden Massnahmen und damit die Einhaltung des Vorsorgeprinzips sei plausibel dargetan. Sollte eine plausibilisierbare Aussage erst mit nachgereichten Angaben bzw. Beweismitteln - entweder anlässlich des Rekursverfahrens oder des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens - möglich gewesen sein, wäre dies bei der Kostenliquidation (Gerichtskosten und Parteientschädigung) zu berücksichtigen gewesen.  
 
2.4. Die Beschwerdegegnerschaft hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der Replik vom 15. Dezember 2022 nachträglich zusätzliche Dokumente bzw. Beweismittel eingereicht (act. 13 und 14), welche sie bereits auf Stufe des Baubewilligungsverfahrens hätte vorlegen können. Es handelt es dabei insbesondere um eine "ergänzte Lärmbeurteilung" vom 18. November 2022 (Beilage 1), welcher unter anderem eine Planbeilage mit geprüften alternativen Aussenstandorten und Offerten der Firma J. Kamber & Co. AG aus dem Jahr 2021 betreffend die Mehrkosten einer reinen Innenaufstellung sowie einer neuen Erdsonden-Wärmepumpe beigefügt wurden. Ob die Beschwerde auch ohne diese neuen Beweismittel hätte gutgeheissen werden können, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. Jedenfalls lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht nachvollziehbar entnehmen, dass diesen nachträglich eingereichten Beweismitteln kein entscheidendes Gewicht zukommen soll, zumal die Vorinstanz in ihren Erwägungen an verschiedenen Stellen gerade auf diese neuen Unterlagen verweist. Insbesondere stützt sie sich in Bezug auf die wirtschaftliche Tragbarkeit einer reinen Innenaufstellung und einer Erneuerung der bestehenden Erdsonden-Wärmepumpe im Wesentlichen auf die mit der Replik neu eingereichten Beweismittel.  
 
2.5. Im Zusammenhang mit alternativen Aussenstandorten hält die Vorinstanz fest, die (heutige) Beschwerdegegnerschaft habe (bereits) mit der Rekursantwort dargetan, dass keine bessere Alternative für einen Aussenstandort bestehe, und dies mit der Lärmausbreitung und der Länge der Zuleitungen begründet. Es handle sich hierbei - entgegen dem Beschwerdeführer - nicht um neue Tatsachenbehauptungen im Sinne von § 52 Abs. 2 VRG/ZH, die vor Verwaltungsgericht nur noch beschränkt zugelassen würden. Die Bezeichnung neuer Beweismittel sei im Rahmen des Streitgegenstands ohne Weiteres zulässig (§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 2 VRG/ZH). Auch wenn sich die mit der Replik nachgereichten Beweismittel gemäss Ansicht der Vorinstanz auf bereits behauptete Tatsachen stützten und sie lediglich dazu dienen sollten, den bereits behaupteten Sachverhalt zu untermauern, lässt sich allein daraus allerdings - auch mit Blick auf die Begründung der Vorinstanz - nicht schliessen, diesen Unterlagen komme von vornherein keine entscheiderhebliche Bedeutung zu. Ebenso wenig ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen eine Aussage dazu, ob das relevante Tatsachenfundament bereits im Bewilligungszeitpunkt bekannt und hinreichend plausibilisierbar bzw. substanziiert gewesen ist oder der Beschwerdeführer (immerhin) zur Erhebung eines Rekurses in guten Treuen berechtigt gewesen sein könnte, zumal konkrete Aussagen zu alternativen Aussenstandorten selbst nach der Auffassung der Vorinstanz (erst) mit der Rekursantwort erfolgt sein sollen. Die Vorinstanz wird demnach insbesondere auch zu begründen haben, weshalb die Auferlegung der gesamten Kosten des Rekursverfahrens angezeigt erscheint.  
 
2.6. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren bereits darauf hingewiesen, dass bei einer Gutheissung des Haupt- oder Eventualantrags der Beschwerdegegnerschaft - deren Abweisung er beantragt habe - zu berücksichtigen und zu prüfen sei, in welchem Stadium des Rechtsmittelverfahrens die Beschwerdegegnerschaft dem Vorsorgeprinzip effektiv nachgekommen und in welchem Umfang das Rechtsmittelverfahren daher durch diese verursacht worden sei. Dass er seine Forderung nach Einreichung der Replik vom 15. Dezember 2022 samt umfangreichen Beilagen im vorinstanzlichen Verfahren nicht nochmals wiederholt hat, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen.  
Vor diesem Hintergrund wäre es notwendig gewesen, dass sich die Vorinstanz zum Verursacherprinzip geäussert hätte. Dies umso mehr als das Baurekursgericht (noch) zum Schluss gekommen ist, es liesse sich gestützt auf die Akten nicht plausibel ausschliessen, dass alternative Innen- und Aussenstandorte für eine Wärmepumpe technisch möglich und wirtschaftlich tragbar seien. Dasselbe gelte für eine Erneuerung der bestehenden Sole-Wärmepumpe. Diesbezüglich sei weder nachvollziehbar noch substanziiert dargetan worden, weshalb eine solche unverhältnismässig sein sollte. Sodann sei unklar, ob eine Lärmschutzwand als weitere lärmmindernde Massnahme möglich und verhältnismässig wäre. 
 
2.7. Insgesamt ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht in rechtsgenüglicher Weise, welche tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen für die Verteilung der Kosten und Entschädigung bzw. die Nichtanwendung des Verursacherprinzips massgebend waren. Der angefochtene Entscheid erlaubt nicht, die korrekte Rechtsanwendung zu überprüfen.  
 
3.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffern 3 und 4 aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese in Bezug auf den Kostenpunkt einen den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügenden Entscheid trifft. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen einzugehen. 
Die Kosten werden bei einer Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (Art. 66 Abs. 3 BGG; Urteile 6B_940/2023 vom 18. März 2024 E. 2.2; 5A_209/2021 vom 15. März 2022 E. 4; je mit Hinweis). Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat er den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutheissen. Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffern 3 und 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2023 werden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Aesch, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dillier