2C_104/2023 22.02.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_104/2023  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 21. Dezember 2022 (VB.2022.00724). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der 1990 geborene südkoreanische Staatsangehörige A.________ reiste am 27. Mai 2018 in die Schweiz ein und heiratete am 25. Juli 2018 in Winterthur eine 1995 geborene Schweizerin. Daraufhin wurde ihm am 2. August 2018 eine letztmals bis zum 24. Juli 2021 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt.  
Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten und am 21. Januar 2022 scheiden liessen, verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ am 9. Juni 2022 eine weitere Bewilligungsverlängerung und setzte ihm eine Ausreisefrist an. 
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 27. Oktober 2022 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos geworden erachtete. 
 
1.2. Mit Urteil vom 21. Dezember 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Februar 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2). Dies bedeutet, dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
2.3. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft haben (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 42 AIG [SR 142.20]).  
Es hat sodann festgehalten, dass die eheliche Gemeinschaft mit der Heirat der Eheleute in der Schweiz am 25. Juli 2018 begonnen und bis zur räumlichen Trennung im Sommer 2020 gedauert habe. Die Ehe sei spätestens mit der offiziellen Abmeldung der Ehefrau vom ehelichen Wohnsitz (am 1. Juli 2021) und der trennungshalber eingeleiteten Umschreibung des Mietvertrags auf den Beschwerdeführer allein (am 15. Juli 2021) gescheitert, wobei bei der Ehefrau bereits zuvor ein eindeutiger Scheidungswille bestanden habe. Zu diesem Schluss ist das Verwaltungsgericht insbesondere gestützt auf Stellungnahmen der Eheleute gegenüber dem Migrationsamt, einen von der Ehefrau eingereichten Entwurf einer Scheidungsvereinbarung, Vorsondierungen der Ehefrau im Scheidungsverfahren (im Mai bzw. Juni 2021) sowie die Umzugsmeldung des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich, wonach der gemeinsame eheliche Haushalt am 1. Juli 2021 aufgehoben worden sei. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Ehe des Beschwerdeführers weniger als drei Jahre gedauert habe, sodass er aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten könne. Schliesslich hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG geprüft und verneint. 
 
2.4. Bei der Frage, ob eine Ehegemeinschaft besteht bzw. gewollt ist, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteil 2C_739/2021 vom 27. Januar 2022 E. 4.4.1 mit Hinweisen). An die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich sind (vgl. auch E. 2.2 hiervor). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (vgl. Urteile 2C_100/2021 vom 28. Juli 2021 E. 2.2; 2C_293/2019 vom 26. Februar 2020 E. 1.4).  
 
2.5. Vorliegend beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Dauer der ehelichen Gemeinschaft nicht überzeugend seien. Zur Begründung bringt er vor, der Umstand, dass sich seine Ehefrau im Mai 2021 bei einer Anwältin bezüglich der Scheidungsfolgen informiert habe, bedeute nicht, dass ihr Ehewille erloschen sei. Sodann stellt er sich auf den Standpunkt, dass die eheliche Gemeinschaft erst mit der Rückgabe des Wohnungsschlüssels am 3. August 2021 geendet habe, wobei er diese Auffassung nicht weiter begründet.  
Diese Ausführungen genügen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Sachverhaltsrügen nicht. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, substanziiert darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung, wonach seine Ehe weniger als drei Jahre gedauert habe, offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sind oder andere verfassungsmässige Rechte verletzen (vgl. E. 2.2 hiervor). 
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen, nicht weiter belegten Behauptungen, wonach die Wiedereingliederung in seiner Heimat unzumutbar sei, nicht darzutun, dass und inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, indem sie das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG verneint hat. Allgemeine Hinweise auf seine gute Integration reichen dazu nicht aus. Die Beschwerde enthält auch in diesem Punkt keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
2.6. Ein anderweitiger potenzieller Bewilligungsanspruch wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1; zur Begründungspflicht hinsichtlich der Eintretensvoraussetzungen vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1). Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus seiner Anwesenheitsdauer in der Schweiz keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Schutz des Privatlebens) ableiten, da er sich noch keine zehn Jahre hier aufhält und nicht konkret dartut, dass seine Integration besonders ausgeprägt sei (vgl. hierzu BGE 144 I 266 E. 3.5 und 3.9). Blosse Behauptungen, wonach er ein "Fachspezialist" sei, genügen nicht, ebensowenig pauschale Hinweise auf die Verfahrensakten, zumal sich die Begründung aus der Rechtsschrift selbst ergeben muss (vgl. Urteil 2C_205/2022 vom 8. März 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
2.7. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
3.  
Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Februar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov